COVID-19 Blog Teil 16: Änderungen des IFRS 16 betreffend die Bilanzierung von Mietkonzessionen beim Leasingnehmer im Kontext der COVID-19-Pandemie

29/05/20

Am 28 Mai 2020 veröffentlichte der IASB die Änderungen an IFRS 16 im Zusammenhang mit COVID-19. Diese Änderung sieht eine optionale Erleichterung für Leasingnehmer vor und erlaubt es diesen, auf die Beurteilung, ob ein Mietzugeständnis im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nach IFRS 16 eine Modifikation des Leasingverhältnisses darstellt, zu verzichten. Diese Erleichterung gilt nur für die Mietzugeständnisse, die als direkte Folge der COVID-19-Pandemie auftreten, und nur dann, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Änderung der Leasingzahlungen führt zu einer geänderten Gegenleistung für den Leasingvertrag, die im Wesentlichen gleich oder geringer ist als die Gegenleistung für den Leasingvertrag unmittelbar vor der Änderung;

  • Jede Reduzierung der Leasingzahlungen betrifft nur Zahlungen, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig sind (ein Mietzugeständnis würde diese Bedingung bspw. erfüllen, wenn es zu reduzierten Leasingzahlungen am oder vor dem 30. Juni 2021 und zu erhöhten Leasingzahlungen führt, die über den 30. Juni 2021 hinausgehen) und 

  • Es gibt keine wesentlichen Änderungen an anderen Bedingungen des Leasingvertrags.

Im Falle der Anwendung wäre diese Erleichterung einheitlich auf alle Leasingverträge mit ähnlichen Merkmalen und unter ähnlichen Umständen anzuwenden.

Falls Leasingnehmer sich dazu entscheiden, auf die Beurteilung, ob ein Mietzugeständnis im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eine „lease modification“ darstellt, zu verzichten, ist dieses Mietzugeständnis in derselben Weise zu bilanzieren, als handele es sich nicht um eine Modifikation des Leasingverhältnisses. Dies wird grundsätzlich dazu führen, dass das Zugeständnis als variable Leasingzahlung bilanziert wird.  

Leasingnehmer, die diese Befreiung bzw. „practical expedient“ anwenden, haben die folgenden Anhangangaben zu machen:

  • die Tatsache, dass diese Befreiung auf alle Mietkonzessionen angewendet wird, oder, falls es nicht auf alle Zugeständnisse angewendet wird, Informationen über die Art der Verträge, auf die diese „practical expedient“ angewendet wird; und

  • den Betrag, der in der Berichtsperiode erfolgswirksam erfasst wird, um die entsprechenden Änderungen der Leasingzahlungen widerzuspiegeln, die sich aus Mietkonzessionen ergeben.

Die veröffentlichten Änderungen des IFRS 16 betreffen allerdings nicht die Bilanzierung von Leasinggebern.

Ein Leasingnehmer wendet diese Änderung in Übereinstimmung mit IAS 8 retrospektiv, allerdings ohne eine Verpflichtung zur Anpassung von Vorjahreszahlen, für jährliche Berichtsperioden an, die am oder nach dem 1.Juni 2020 beginnen. Zudem ist es in der Berichtsperiode, in der diese Änderung erstmals angewendet wird, nicht erforderlich, den Korrekturbetrag des betreffenden Abschlusspostens und, falls IAS 33 angewendet wird, der unverwässerten und verwässerten Ergebnisse je Aktie offenzulegen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, auch in Zwischen- oder Jahresabschlüssen, die zum 28. Mai 2020 noch nicht zur Veröffentlichung genehmigt sind. Voraussetzung für die Anwendung in Österreich ist ein rechtzeitiges Endorsement durch die EU.

Die Mitteilung des IASB zur Veröffentlichung ist über folgenden Link zu erreichen.

Kontakt

Hans Hartmann

Hans Hartmann

Partner, Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS), PwC Austria

Tel: +43 676 833 771 816

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