Herausforderungen und Lösungsansätze zur Umsetzung in Österreich und weltweit
Die internationale Staatengemeinschaft – allen voran die OECD und die EU – hat in den vergangenen Jahren die Einführung eines globalen Mindestbesteuerungssystems als weitere Maßnahme gegen Gewinnverlagerung und Gewinnverkürzung mit Nachdruck vorangetrieben. Die von der OECD im Dezember 2021 veröffentlichten „Model Rules“ und die darauf aufbauende EU-Richtlinie von Dezember 2022 zur Einführung der globalen Mindestbesteuerung zeigen die Wirkungsweise der Neuregelungen auf und geben den Umsetzungsrahmen vor.
Um die effektive Steuerlast von niedrig besteuerten Konzerngesellschaften auf ein weltweit einheitliches Mindestbesteuerungsniveau zu heben, wird eine eigene Ergänzungssteuer („Top-up Tax“) in Höhe der Differenz zwischen dem globalen Mindeststeuersatz von 15% und dem niedrigeren Effektivsteuersatz eingehoben. Dies gilt für Gesellschaften und Betriebsstätten sämtlicher Konzerne mit einem Jahresumsatz über EUR 750 Millionen.
Innerhalb der EU sind die neuen Regelungen grundsätzlich ab 1. Jänner 2024 anzuwenden. In Österreich erfolgte die Umsetzung im Rahmen des neuen "Mindestbesteuerungsgesetz“, veröffentlicht am 30. Dezember 2023.
Den aktuellen weltweiten Umsetzungsstatus können sie auf unserer Website unter folgendem Link abrufen: https://www.pwc.com/gx/en/services/tax/pillar-two-readiness/country-tracker.html
Um ein global einheitliches Besteuerungssystem mit einer weltweit einheitlichen Ermittlung des Effektivsteuersatzes sicherzustellen, wurde ein hochkomplexer Berechnungsmechanismus mit eigenen Vorschriften zur Gewinnermittlung erarbeitet.
Dabei sind zahlreiche Besonderheiten zu berücksichtigen:
Auch wenn in Österreich ein nomineller KöSt-Satz von aktuell 23% greift, kann das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung im Sinne von Pillar II bei österreichischen Konzerngesellschaften und Betriebsstätten nicht pauschal ausgeschlossen werden. Pillar II sieht nämlich die Anwendung eines vom nationalen Steuerrecht losgelösten Rechenmechanismus vor. Bestimmte nationale Steuerspezifika und Begünstigungen sind den Pillar II Regelungen fremd, weshalb in zahlreichen Konstellationen auch ein hoher nomineller Steuersatz eine effektive Niedrigbesteuerung gemäß Pillar II nicht verhindert.
Dies betrifft insbesondere Steuereffekte, die aus Begünstigungen – wie etwa in Österreich der Forschungsprämie oder dem neuen Investitionsfreibetrag – entstehen. Aber auch bloß temporäre Differenzen und der Zeitpunkt einer Steuerzahlung können sich im Einzelfall auf den Effektivsteuersatz (negativ) auswirken. Selbst in Verlustkonstellationen kann aufgrund der spezifischen Berechnungsweise im Pillar II-Regime eine Top-up Tax für österreichische Gesellschaften und Betriebsstätten anfallen.
Ab Inkrafttreten der Vorschriften ist grundsätzlich jede einzelne Konzerngesellschaft oder Betriebsstätte zur Abgabe einer eigenen Top-up Tax-Erklärung verpflichtet – selbst wenn im Ergebnis für die einzelnen Gesellschaften oder für den ganzen Konzern keine Top-up Tax anfällt.
Je nach lokaler Umsetzung kann die zentrale Abgabe einer Top-up Tax-Erklärung für den Konzern ausreichend sein. Auch in diesem Fall sind potentiell neue Registrierungspflichten zu berücksichtigen, die von Land zu Land unterschiedlich sind (siehe einzelne Beispiele unter „News Ticker“).
Abschreckende Strafen stellen einen hohen Anreiz zur Einhaltung dieser Compliance Verpflichtungen dar.
Zusätzlich sind auch neue Anhangsangaben in den Jahres- bzw. Konzernabschlüssen zu beachten.
Der aus dem globalen Mindestbesteuerungssystem resultierende beträchtliche Compliance Aufwand wird die Steuerfunktionen erwartungsgemäß vor neue Herausforderungen stellen - neben zahlreichen steuertechnischen Fragen auch prozesstechnisch sowie technologisch.
Dies gilt gleichermaßen für Gesellschaften und Konzerne mit Konzernleitung in Österreich als auch für inländische Gesellschaften und Betriebsstätten, die Teil eines ausländischen Konzerns sind.
Um auf die neuen Herausforderungen bestmöglich vorbereitet zu sein, sollten diese frühzeitig, ganzheitlich und funktionsübergreifend angegangen werden. Hierbei gilt es, unter anderem die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
Die EU-Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2023 in nationales Recht umzusetzen und ist seit 1. Jänner 2024 von den Steuerpflichtigen anzuwenden. Die Regelungen der EU-Richtlinie stimmen weitestgehend mit den OECD-Model Rules überein.
Die Pillar II-Regelungen zielen darauf ab, eine effektive Mindestbesteuerung in Höhe von 15% für große Konzerne einzuführen, um einen exzessiven Steuerwettbewerb zwischen den Staaten zu unterbinden.
Die Pillar II-Regelungen waren von den EU-Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2023 umzusetzen und kommen seit 1. Jänner 2024 zur Anwendung. Abweichend davon ist für die UTPR das Datum des Inkrafttretens mit 1. Jänner 2025 vorgesehen.
Den aktuellen weltweiten Umsetzungsstatus können sie auf unserer Website unter folgendem Link abrufen: https://www.pwc.com/gx/en/services/tax/pillar-two-readiness/country-tracker.html
o Ausgangspunkt der Berechnung des adaptierten Einkommens ist der nach dem Rechnungslegungsstandard des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft (IFRS oder vergleichbarer Rechnungslegungsstandard) ermittelte Gewinn oder Verlust dieser Gesellschaft oder Betriebsstätte vor Konsolidierung. Dieses Ergebnis ist in einem nächsten Schritt um bestimmte Positionen (bspw. Steueraufwand, erhaltene Dividenden von Beteiligungen mit Beteiligungsausmaß ≥ 10% oder Behaltedauer > 1 Jahr, Anpassungen von Fair Value Bewertungen, uvam.) zu adaptieren.
o Die in einem Staat zu berücksichtigenden Steuern umfassen die Gewinnsteuern und Quellensteuern. Nach dem Grundprinzip sind Steuern in jenem Staat zu berücksichtigen, in dem die zugrunde liegenden Gewinne erwirtschaftet wurden. Außerdem sieht die Richtlinie spezifische Vorschriften zur Berücksichtigung temporärer Differenzen (z.B. für Verlustvorträge) vor. Damit ist eine eigene latente Steuerberechnung für Pillar II-Zwecke erforderlich.
EU-Mitgliedstaaten können optional eine nationale Top-up Tax für die jeweils in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, niedrigbesteuerten Gesellschaften und Betriebsstätten einführen. Damit würde bereits auf nationaler Ebene eine (Mindest-)Besteuerung iHv 15% erreicht werden. Bei Einhebung einer nationalen Top-up Tax fällt somit auf Ebene der obersten Muttergesellschaft keine (zusätzliche) Top-up Tax mehr an. Durch die nationale Top-up Tax können die Mitgliedstaaten die Steuermehreinnahmen vereinnahmen, die bei den in ihrem Staatsgebiet ansässigen, niedrigbesteuerten Gesellschaften in Folge der GloBE-Regelungen anfallen würden.
Österreich hat eine nationale Top-up Tax („Nationale Ergänzungssteuer“) im Rahmen des Mindestbesteuerungsgesetzes umgesetzt.
Jede Konzerngesellschaft hat eine eigene Steuererklärung betreffend die Top-up Tax einzureichen, wenn eine solche Erklärung nicht bereits von der obersten Muttergesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft in einem Staat eingereicht wurde, mit dem ein umfassender Informationsaustausch besteht. Die Steuererklärung ist innerhalb von 15 Monaten nach Ende jenes Wirtschaftsjahres einzureichen, auf das sie sich bezieht (im ersten Jahr des Inkrafttretens der Neuregelungen: innerhalb von 18 Monaten).
Für Verstöße gegen die Pillar II-Regelungen (bspw wenn eine Konzerngesellschaft der Verpflichtung zur Abgabe einer inhaltlich korrekten Top-up Tax-Erklärung nicht fristgerecht nachkommt oder die Zahlung der Top-up Tax nicht fristgerecht erfolgt) sollen die Mitgliedstaaten „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen einführen.
07. Jänner 2026
OECD: Side-by-Side Package veröffentlicht
Die OECD hat das bereits erwartete „Side-by-Side Package” veröffentlicht. Dies beinhaltet
Das Side-by-Side Package ist unter folgendem Link abrufbar.
02. Dezember 2025
Türkei: Frist für QDMTT-Meldung verlängert
Die Frist zur Abgabe der QDMTT-Meldung in der Türkei für Wirtschaftsjahr 2024 wurde von 31. Dezember 2025 auf 15. Jänner 2026 verlängert.
17. November 2025
Belgien: Frist für QDMTT-Meldung verlängert
Grundsätzlich war in Belgien die Meldung und Zahlung der QDMTT innerhalb von 11 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres vorgesehen. Bei Bilanzstichtag 31.12. war der Fälligkeitstag für das Geschäftsjahr 2024 daher grundsätzlich der 30. November 2025.
Wie jedoch heute die belgische Finanzverwaltung bekanntgegeben hat, wird die Frist für die Meldung der QDMTT in Belgien auf 30. Juni 2026 verlängert. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die frühestens am 01. Jänner 2024 und spätestens am 30. Juni 2025 enden.
Hier der Link zur diesbezüglichen Mitteilung der belgischen Finanzverwaltung.
08. Oktober 2025
Pillar II Meldeverpflichtungen: anstehende Fristen und Anforderungen
Im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung sind neben der Abgabe eines Mindeststeuerberichts (GloBE Information Return, GIR) auch zahlreiche lokale Melde- und Zahlungsverpflichtungen zu beachten. Während die Abgabe der GIR durch die OECD-Musterregelungen bzw. die EU-Richtlinie einheitlich geregelt ist, steht die konkrete Umsetzung der lokalen Melde- und Zahlungsverpflichtungen in der Entscheidungsfreiheit der jeweiligen Staaten, weshalb unterschiedliche Fristen zu beachten sind. Nachfolgend haben wir einen Überblick über ausgewählte anstehende lokale Meldeverpflichtungen zusammengestellt, die bis zum Jahresende 2025 anstehen.
Melde- und Zahlungsfristen im November 2025
Melde- und Zahlungsfristen im Dezember 2025
08. Mai 2025
EU: Inkrafttreten der DAC 9 Richtlinie
Am 07. Mai 2025 trat die DAC 9-Richtlinie in Kraft, welche als Grundlage für die Vereinfachung zur Erfüllung der Pillar II-Erklärungspflichten der betroffenen Konzerne dienen soll. Diese ermöglicht den Austausch von Mindeststeuerberichten zwischen den Mitgliedstaaten, wodurch die Verpflichtung zu einer separaten Abgabe dieser Berichte in jeder einzelnen Jurisdiktion, in der eine Pillar II-Geschäftseinheit ansässig ist, entfällt. Stattdessen kann die oberste Muttergesellschaft oder eine von ihr benannte Geschäftseinheit eine zentrale Einreichung vornehmen.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die DAC 9-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 umzusetzen.
23. Jänner 2025
BMF-Info zu Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter PES- oder NES-Regelung samt NES-Safe-Harbour-Status veröffentlicht
Hinsichtlich der Evaluierung von anerkannten PES- und NES-Regelungen hat sich Österreich in der BMF-Info vom 21. Jänner der in der Administrative Guidance aus Jänner 2025 veröffentlichten, (vorläufigen) Beurteilung der OECD angeschlossen. In der BMF-Info werden alle Steuerhoheitsgebiete aufgelistet, die mit Stand 13. Jänner 2025 im Einklang mit dem vom OECD Inclusive Framework beschlossenen Verfahren zur temporären Anerkennung von PES- und NES-Regelungen eine anerkannte PES-Regelung oder anerkannte NES-Regelung (QDMTT) umgesetzt haben bzw. die Voraussetzungen für den NES-Safe-Harbour (QDMTT Safe-Harbour) erfüllen.
Die BMF-Info findet sich unter folgendem Link.
22. Jänner 2025
OECD: Drei neue Administrative Guidances veröffentlicht
Kurz nach Beginn des neuen Jahres hat die OECD drei Administrative Guidances mit weiteren Klarstellungen veröffentlicht. Folgende Themen werden darin behandelt:
Die neu veröffentlichten Administrative Guidances sind unter folgendem Link abrufbar.
22. Jänner 2025
USA: Trump verkündet Ausstieg aus Pillar II
Bereits am Tag der Amtseinführung als neuer US-Präsident erklärte Donald Trump gegenüber der OECD den Ausstieg der USA aus dem Global Tax Deal und damit aus Pillar II. Die damit verbundene Ankündigung, weder für amerikanische Konzerne noch für amerikanische Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne Ergänzungssteuern in den USA einzuheben, hat für andere Staaten wie auch Österreich, wo Pillar II bereits umgesetzt wurde, keine unmittelbare Auswirkung. Wenn einer der wesentlichen Player wie die USA Pillar II nicht mitträgt, werden Übergangs- und Ausnahmeregeln bzw Anpassungen zu erwarten sein.
Unser Support für Ihre Pillar II Umsetzung und Compliance
Unsere Fachleute bieten Ihrem Unternehmen einen umfassenden, mehrstufigen Ansatz, um ressourcenschonend und effizient auf Herausforderungen zu reagieren. Dabei nutzen wir die Expertise unserer Spezialist:innen in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern, Controlling, IT und Datenanalyse.
Wir unterstützen Sie bei der ersten Implementierung und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Anpassungsstrategie für Pillar II, basierend auf unserem bewährten Workshop-Ansatz.
Weiters können wir Ihnen eine umfassende Betreuung durch Managed Services bieten. Dabei übernehmen wir für Sie die Compliance Anforderungen und erledigen auf Basis Ihrer Daten die Steuerberechnungen, Erfüllung der Dokumentationspflichten und Einreichung der Steuererklärungen.
Ob vollumfängliche „Feelgood“-Betreuung oder als punktueller Sparring Partner mit Schnittstelle zu FinanzOnline - durch unseren modularen Ansatz können Sie die passenden Leistungen abrufen und so die für Ihr Unternehmen effizienteste Lösung umsetzen.
Gerne beraten wir Sie bei der Auswahl des optimalen Ansatzes.
Beispiel für einen Pillar II Prozess
Durch unsere bisherigen Projekte haben wir Erfahrung mit einer Vielzahl an technischen Lösungen für Pillar II. Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl der für Ihr Unternehmen geeignetsten Variante.
Die folgenden Tools und Hilfestellungen bieten wir Ihnen aus dem PwC Netzwerk:
PwC’s Pillar II Country Tracker gibt einen Überblick über den Status der Pillar II Implementierung in den einzelnen Ländern. Sie können sich hier auch eine maßgeschneiderte Übersicht der Compliance-Deadlines für einzelne Länder / Stichtage herunterladen.
Dieses Pillar II Tool ist eine End-to End-Lösung, welche die Pillar II Steuerbelastung berechnen, den Mindeststeuerbericht im erforderlichen XML-Format erstellen und lokale Erklärungspflichten global managen kann.
Die Pillar II Engine von PwC ist ein zentralisiertes, cloudbasiertes Berechnungsinstrument zur Quantifizierung der Auswirkungen von Pillar II, einschließlich Reporting, Compliance und Modellierung. Im Vergleich zu anderen Lösungen ist die Pillar II Engine an relevante lokale Regeln und Interpretationen angepasst, um die Anforderungen von Pillar II für globale und lokale gesetzliche Compliance zu erfüllen, einschließlich der Analyse von Konzerneinheiten, Bewertungen im Rahmen der temporären Safe Harbours sowie IIR-, UTPR- und QDMTT-Berechnungen und -Zuweisungen.
Aufgebaut auf der Beacon-Graph-Technologie berechnet die Pillar II Engine genaue und visuell nachvollziehbare Ergebnisse. Sie basiert auf zugrunde liegenden Daten und nutzt eine zentralisierte Regelbibliothek, die von lokalen PwC Steuerexperten überprüft wird.
Unsere cloudbasierte Technologie kann Sie von der Implementierung von Pillar II bis zur Erfüllung der lokalen Meldepflichten unterstützen, sowohl als hausinterne Lizenzlösung als auch als Managed Service.
Hier erfahren Sie mehr über Pillar II Engine
Der Data Input Catalog skizziert die umfassenden Datenanforderungen für Pillar II und dient als wichtiges Werkzeug zur Identifizierung und Zuordnung der für Berechnungen und bevorstehende Compliance-Verpflichtungen benötigten Daten. Dieser dynamische und global verwaltete Katalog enthält alle erforderlichen Daten für die qualifizierten nationalen Ergänzungssteuern, die Income Inclusion Rule (IIR) und die Undertaxed Payments Rule (UTPR) und wird die wesentlichen Informationen für Formulare enthalten, sobald diese verfügbar sind.
Hier erfahren Sie mehr über den Data Input Catalogue
Weitere hilfreiche Links: