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Die globale Mindestbesteuerung (Pillar II)

Herausforderungen und Lösungsansätze zur Umsetzung in Österreich und weltweit

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Featured - 3 items

Pillar II

Ausgestaltung

News-Ticker

Die Entwicklung der Regelung

Sprechen Sie uns an!

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Die Revolution der Konzernbesteuerung

Die internationale Staatengemeinschaft – allen voran die OECD und die EU – hat in den vergangenen Jahren die Einführung eines globalen Mindestbesteuerungssystems als weitere Maßnahme gegen Gewinnverlagerung und Gewinnverkürzung mit Nachdruck vorangetrieben. Die von der OECD im Dezember 2021 veröffentlichten „Model Rules“ und die darauf aufbauende EU-Richtlinie von Dezember 2022 zur Einführung der globalen Mindestbesteuerung zeigen die Wirkungsweise der Neuregelungen auf und geben den Umsetzungsrahmen vor.

Um die effektive Steuerlast von niedrig besteuerten Konzerngesellschaften auf ein weltweit einheitliches Mindestbesteuerungsniveau zu heben, wird eine eigene Ergänzungssteuer („Top-up Tax“) in Höhe der Differenz zwischen dem globalen Mindeststeuersatz von 15% und dem niedrigeren Effektivsteuersatz eingehoben. Dies gilt für Gesellschaften und Betriebsstätten sämtlicher Konzerne mit einem Jahresumsatz über EUR 750 Millionen.

Innerhalb der EU sind die neuen Regelungen grundsätzlich ab 1. Jänner 2024 anzuwenden. In Österreich erfolgte die Umsetzung im Rahmen des neuen "Mindestbesteuerungsgesetz“, veröffentlicht am 30. Dezember 2023.

Den aktuellen weltweiten Umsetzungsstatus können sie auf unserer Website unter folgendem Link abrufen: https://www.pwc.com/gx/en/services/tax/pillar-two-readiness/country-tracker.html

Revolution der Besteuerung von Konzernen

Hochkomplexer Berechnungsmechanismus

Um ein global einheitliches Besteuerungssystem mit einer weltweit einheitlichen Ermittlung des Effektivsteuersatzes sicherzustellen, wurde ein hochkomplexer Berechnungsmechanismus mit eigenen Vorschriften zur Gewinnermittlung erarbeitet.

Dabei sind zahlreiche Besonderheiten zu berücksichtigen:

  • Das bilanzielle Nettoergebnis, ermittelt nach dem Konzern-Rechnungslegungsstandard, vor Konsolidierungsanpassungen als Ausgangsbasis der Gewinnermittlung
  • Zahlreiche Anpassungen und Optionen (losgelöst von Bestimmungen der nationalen Steuerrechtsordnungen) zur Annäherung an eine steuerliche Bemessungsgrundlage
  • Eigene latente Steuerrechnung zur Berücksichtigung von Verlusten und temporären Differenzen
  • Länderweise Berechnung der effektiven Steuerbelastung, unabhängig von der konkreten konzernalen Struktur
  • Freibetrag für substanzstarke Gesellschaften, abhängig von der Höhe des Anlagevermögens und der Personalaufwendungen
  • Sonderregelungen für Periodenverschiebungen, insbesondere bei Verrechnungspreiskorrekturen oder durch Betriebsprüfungen
  • Sonderregelungen für Umstrukturierungen

Verpflichtende Compliance

Ab Inkrafttreten der Vorschriften ist grundsätzlich jede einzelne Konzerngesellschaft oder Betriebsstätte zur Abgabe einer eigenen Top-up Tax-Erklärung verpflichtet – selbst wenn im Ergebnis für die einzelnen Gesellschaften oder für den ganzen Konzern keine Top-up Tax anfällt.

Je nach lokaler Umsetzung kann die zentrale Abgabe einer Top-up Tax-Erklärung für den Konzern ausreichend sein. Auch in diesem Fall sind potentiell neue Registrierungspflichten zu berücksichtigen, die von Land zu Land unterschiedlich sind (siehe einzelne Beispiele unter „News Ticker“).

Abschreckende Strafen stellen einen hohen Anreiz zur Einhaltung dieser Compliance Verpflichtungen dar.

Zusätzlich sind auch neue Anhangsangaben in den Jahres- bzw. Konzernabschlüssen zu beachten.

Herausforderung für die Steuerfunktion

Der aus dem globalen Mindestbesteuerungssystem resultierende beträchtliche Compliance Aufwand wird die Steuerfunktionen erwartungsgemäß vor neue Herausforderungen stellen - neben zahlreichen steuertechnischen Fragen auch prozesstechnisch sowie technologisch.

Dies gilt gleichermaßen für Gesellschaften und Konzerne mit Konzernleitung in Österreich als auch für inländische Gesellschaften und Betriebsstätten, die Teil eines ausländischen Konzerns sind.

Bedeutung und Auswirkungen auf Rechnungswesen und Steuer

Um auf die neuen Herausforderungen bestmöglich vorbereitet zu sein, sollten diese frühzeitig, ganzheitlich und funktionsübergreifend angegangen werden. Hierbei gilt es, unter anderem die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  • Die Steuern sind der Ausgangspunkt und die Drehscheibe im neuen System der globalen Mindestbesteuerung. Steuerabgrenzungen über die latenten Steuern spielen eine entscheidende Rolle, wobei deren Berechnung losgelöst vom Jahres- oder Konzernabschluss ist.
  • Für die Ermittlung der effektiven Steuerquote sind über 100 Datenwerte zu erheben und auszuwerten – dies bedarf einer entsprechenden Koordination und eines zeitlichen Vorlaufes.
  • Eine starke Verknüpfung der Steuerfunktion mit der (Konzern-)Rechnungslegung ist essentiell – inhaltlich, organisatorisch und personell.
  • Das Datenmanagement muss erhöhte Anforderungen an die Qualität und Konsistenz der Daten aus allen Konzerngesellschaften sicherstellen.
  • Steuer-, Rechnungslegungs-, Konsolidierungs-, Berichterstattungs- und IT-Prozesse sind in Bezug auf die erforderlichen Datenflüsse einzurichten, zu verknüpfen, zu überwachen und zu optimieren.
  • Steuerkontrollsysteme werden an die neuen Anforderungen anzupassen sein.
Compliance Aufwand für Pillar 2
Ausgestaltung der EU-Richtlinie

Ausgestaltung

Die EU-Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2023 in nationales Recht umzusetzen und ist seit 1. Jänner 2024 von den Steuerpflichtigen anzuwenden. Die Regelungen der EU-Richtlinie stimmen weitestgehend mit den OECD-Model Rules überein.

Die Pillar II-Regelungen zielen darauf ab, eine effektive Mindestbesteuerung in Höhe von 15% für große Konzerne einzuführen, um einen exzessiven Steuerwettbewerb zwischen den Staaten zu unterbinden. 

  • Wer?
  • Wann?
  • Wie funktioniert es?
  • Effekte Steuerbelastung
  • Ausnahmen
  • Nationale Top-up Tax
  • Pflichten und Strafen

Wer ist von Pillar II erfasst?

  • In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen Konzerne mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens EUR 750 Millionen (dies entspricht dem Schwellenwert für das Country-by-Country-Reporting) in mindestens zwei der letzten vier Wirtschaftsjahre. Dies betrifft internationale und rein nationale Konzerne gleichermaßen.
  • Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind staatliche Unternehmen, internationale sowie gemeinnützige Organisationen und Pensionsfonds. Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds sind ausgenommen, wenn sie an der Konzernspitze stehen.

Wann treten die Neuregelungen in Kraft?

Die Pillar II-Regelungen waren von den EU-Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2023 umzusetzen und kommen seit 1. Jänner 2024 zur Anwendung. Abweichend davon ist für die UTPR das Datum des Inkrafttretens mit 1. Jänner 2025 vorgesehen.

Den aktuellen weltweiten Umsetzungsstatus können sie auf unserer Website unter folgendem Link abrufen: https://www.pwc.com/gx/en/services/tax/pillar-two-readiness/country-tracker.html

Wie funktioniert das neue Besteuerungsregime?

  • Unterliegen Konzerngesellschaften oder Betriebsstätten einer effektiven Steuerbelastung von unter 15%, gelten diese als niedrig besteuert. Für diese Fälle sieht die Richtlinie zur Gewährleistung der effektiven Mindestbesteuerung von 15% zwei in nationales Recht umzusetzende Regelungen vor: Die Income Inclusion Rule (IIR) und die Undertaxed Profits Rule (UTPR), die gemeinsam als Global-anti-Base-Erosion Rules („GloBE“ – Rules) bezeichnet werden.
  • Die IIR soll – ähnlich der Wirkungsweise der Hinzurechnungsbesteuerung – zur Besteuerung der niedrigbesteuerten Einkünfte auf Ebene der obersten Muttergesellschaft führen: Ist eine Konzerngesellschaft oder Betriebsstätte niedrigbesteuert, ist nach der IIR die Differenz zwischen der effektiven Steuerbelastung und dem 15%-Mindeststeuersatz im Staat der obersten Muttergesellschaft zu besteuern („Top-up Tax“). Die Art der niedrigbesteuerten Einkünfte (aktive oder passive Einkünfte) ist dabei nicht entscheidend. Anders als die OECD Model Rules dehnt die EU-Richtlinie die Anwendung der IIR auch auf die niedrigbesteuerten Konzerngesellschaften und Betriebsstätten aus, die in demselben Staat wie die oberste Muttergesellschaft ansässig sind – somit auch auf eine niedrigbesteuerte oberste Muttergesellschaft selbst.
    Kommt die IIR im Staat der obersten Muttergesellschaft nicht zur Anwendung, etwa weil in diesem Staat Pillar II nicht umgesetzt wurde, ist die IIR von der in der Konzernstruktur nächsten untergeordneten – in einem Pillar II-Staat ansässigen – Konzerngesellschaft hinsichtlich ihrer niedrigbesteuerten Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten anzuwenden.
  • Befindet sich die oberste Muttergesellschaft in einem Nicht-EU-Staat, der keine vergleichbare IIR anwendet, kommt subsidiär die UTPR zur Anwendung auf jene Einkünfte niedrigbesteuerter Konzerngesellschaften oder Betriebsstätten, die nicht vollständig in eine IIR einbezogen werden. Eine auf solche Einkünfte entfallende Top-up Tax wird anhand eines prozentuellen Aufteilungsschlüssels (Zahl der Arbeitnehmer und Buchwerte der körperlichen Wirtschaftsgüter) zwischen den Staaten, die eine UTPR eingeführt haben, aufgeteilt.
  • Die EU-Richtlinie normiert, unter welchen Voraussetzungen die Pillar II-Regelungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Regelungen angesehen werden (bspw Erhebung einer Top-up Tax durch die oberste Muttergesellschaft für niedrigbesteuerte Konzerngesellschaften und Betriebsstätten; effektiver Mindeststeuersatz von min. 15%). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit wird von der Europäischen Kommission vorgenommen.

Wie wird die effektive Steuerbelastung ermittelt?

  • Zur Berechnung der effektiven Mindestbesteuerung wurde ein komplett neues Gewinnermittlungssystem geschaffen.
  • Die Berechnung der effektiven Steuerbelastung erfolgt in einer länderweisen Betrachtung: Sämtliche steuerlich in einem Staat ansässigen Konzerngesellschaften und belegenen Betriebsstätten werden hinsichtlich der effektiven Steuerbelastung gemeinsam beurteilt, auch wenn sie unterschiedlichen Konzernsträngen zugeordnet sind. Die effektive Steuerbelastung ergibt sich mittels Division der in einem Staat entrichteten adaptierten (Gewinn-)Steuern durch das adaptierte Einkommen, das von den Konzerngesellschaften und Betriebsstätten in diesem Staat erwirtschaftet wurde.

o    Ausgangspunkt der Berechnung des adaptierten Einkommens ist der nach dem Rechnungslegungsstandard des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft (IFRS oder vergleichbarer Rechnungslegungsstandard) ermittelte Gewinn oder Verlust dieser Gesellschaft oder Betriebsstätte vor Konsolidierung. Dieses Ergebnis ist in einem nächsten Schritt um bestimmte Positionen (bspw. Steueraufwand, erhaltene Dividenden von Beteiligungen mit Beteiligungsausmaß ≥ 10% oder Behaltedauer > 1 Jahr, Anpassungen von Fair Value Bewertungen, uvam.) zu adaptieren.

o    Die in einem Staat zu berücksichtigenden Steuern umfassen die Gewinnsteuern und Quellensteuern. Nach dem Grundprinzip sind Steuern in jenem Staat zu berücksichtigen, in dem die zugrunde liegenden Gewinne erwirtschaftet wurden. Außerdem sieht die Richtlinie spezifische Vorschriften zur Berücksichtigung temporärer Differenzen (z.B. für Verlustvorträge) vor. Damit ist eine eigene latente Steuerberechnung für Pillar II-Zwecke erforderlich.

Welche Ausnahmen bestehen?

  • Durch die Substanzausnahme wird die Höhe der zu entrichtenden Top-up Tax für Gesellschaften eines Staates um den Betrag von 8% der Buchwerte der körperlichen Wirtschaftsgüter sowie 10% der Lohnkosten, die auf diesen Staat entfallen, vermindert. Innerhalb einer 10-jährigen Übergangsphase sollen sich die Prozentsätze bis zum Jahr 2033 schrittweise auf einheitlich 5% reduzieren. Damit wirkt sich die Substanzausnahme auf die Höhe der Top-up Tax aus, nicht jedoch auf den Prozentsatz der effektiven Steuerbelastung.
  • Nach der De-Minimis-Ausnahme sind Konzerngesellschaften und Betriebsstätten in jenen Staaten von der Top-up Tax ausgenommen, wenn der Konzern dort weniger als EUR 10 Millionen Umsatz und weniger als EUR 1 Million Gewinn erwirtschaftet.
  • Eine Ausnahme für den Zeitraum von fünf Jahren besteht für multinationale sowie nationale Konzerne in der Anfangsphase ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten, d.h. wenn i) sie über Gesellschaften und Betriebsstätten in nicht mehr als sechs Ländern verfügen und ii) die Summe der Buchwerte der körperlichen Wirtschaftsgüter in den jeweiligen Staaten EUR 50 Millionen nicht überschreitet. Nicht in diese Grenze eingerechnet werden die Buchwerte der körperlichen Wirtschaftsgüter im Staat mit dem höchsten Wert an körperlichen Wirtschaftsgütern.
  • Eine „White-List“, wonach Gesellschaften und Betriebsstätten bestimmter (Hochsteuer-)Staaten pauschal aus dem Pillar II-Regime ausgenommen sind, ist nicht vorgesehen.

Was ist eine „nationale Top-up Tax“?

EU-Mitgliedstaaten können optional eine nationale Top-up Tax für die jeweils in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, niedrigbesteuerten Gesellschaften und Betriebsstätten einführen. Damit würde bereits auf nationaler Ebene eine (Mindest-)Besteuerung iHv 15% erreicht werden. Bei Einhebung einer nationalen Top-up Tax fällt somit auf Ebene der obersten Muttergesellschaft keine (zusätzliche) Top-up Tax mehr an. Durch die nationale Top-up Tax können die Mitgliedstaaten die Steuermehreinnahmen vereinnahmen, die bei den in ihrem Staatsgebiet ansässigen, niedrigbesteuerten Gesellschaften in Folge der GloBE-Regelungen anfallen würden.

Österreich hat eine nationale Top-up Tax („Nationale Ergänzungssteuer“) im Rahmen des Mindestbesteuerungsgesetzes umgesetzt.

Welche Erklärungspflichten und Strafen stehen im Raum?

Jede Konzerngesellschaft hat eine eigene Steuererklärung betreffend die Top-up Tax einzureichen, wenn eine solche Erklärung nicht bereits von der obersten Muttergesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft in einem Staat eingereicht wurde, mit dem ein umfassender Informationsaustausch besteht. Die Steuererklärung ist innerhalb von 15 Monaten nach Ende jenes Wirtschaftsjahres einzureichen, auf das sie sich bezieht (im ersten Jahr des Inkrafttretens der Neuregelungen: innerhalb von 18 Monaten).

Für Verstöße gegen die Pillar II-Regelungen (bspw wenn eine Konzerngesellschaft der Verpflichtung zur Abgabe einer inhaltlich korrekten Top-up Tax-Erklärung nicht fristgerecht nachkommt oder die Zahlung der Top-up Tax nicht fristgerecht erfolgt) sollen die Mitgliedstaaten „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen einführen.

Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung

Corporate Tax

News-Ticker: Pillar II

08. Mai 2025

EU: Inkrafttreten der DAC 9 Richtlinie

Am 07. Mai 2025 trat die DAC 9-Richtlinie in Kraft, welche als Grundlage für die Vereinfachung zur Erfüllung der Pillar II-Erklärungspflichten der betroffenen Konzerne dienen soll. Diese ermöglicht den Austausch von Mindeststeuerberichten zwischen den Mitgliedstaaten, wodurch die Verpflichtung zu einer separaten Abgabe dieser Berichte in jeder einzelnen Jurisdiktion, in der eine Pillar II-Geschäftseinheit ansässig ist, entfällt. Stattdessen kann die oberste Muttergesellschaft oder eine von ihr benannte Geschäftseinheit eine zentrale Einreichung vornehmen.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die DAC 9-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 umzusetzen.

Up to date News

23. Jänner 2025 

BMF-Info zu Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter PES- oder NES-Regelung samt NES-Safe-Harbour-Status veröffentlicht 

Hinsichtlich der Evaluierung von anerkannten PES- und NES-Regelungen hat sich Österreich in der BMF-Info vom 21. Jänner der in der Administrative Guidance aus Jänner 2025 veröffentlichten, (vorläufigen) Beurteilung der OECD angeschlossen. In der BMF-Info werden alle Steuerhoheitsgebiete aufgelistet, die mit Stand 13. Jänner 2025 im Einklang mit dem vom OECD Inclusive Framework beschlossenen Verfahren zur temporären Anerkennung von PES- und NES-Regelungen eine anerkannte PES-Regelung oder anerkannte NES-Regelung (QDMTT) umgesetzt haben bzw. die Voraussetzungen für den NES-Safe-Harbour (QDMTT Safe-Harbour) erfüllen.

Die BMF-Info findet sich unter folgendem Link.

22. Jänner 2025 

OECD: Drei neue Administrative Guidances veröffentlicht 

Kurz nach Beginn des neuen Jahres hat die OECD drei Administrative Guidances mit weiteren Klarstellungen veröffentlicht. Folgende Themen werden darin behandelt:

  1. Nach (teilweisem) Abschluss eines vereinfachten Verfahrens zur Überprüfung der nationalen Umsetzungsgesetze hat die OECD eine erste Liste veröffentlicht, in denen Steuerhoheitsgebiete mit einer anerkannten PES-Regelung oder NES-Regelung samt NES-Safe-Harbour Status angeführt werden. Diese temporäre Anerkennung gilt bis zum Abschluss einer, von der OECD durchgeführten, umfassenden Überprüfung. Entsprechend des weiteren Fortschrittes dieses vereinfachten Anerkennungsverfahrens ist mit weiteren Aktualisierungen dieser Liste zu rechnen.
  2. Es werden nähere Klarstellungen zur Datenerfassung im Mindeststeuerbericht (GloBE Information Return) vorgenommen.
  3. Weitere Details zu Übernahme von latenten Steueransprüchen in Pillar II sollen verhindern, dass Steuervorteile, welche durch Staaten nach dem 30. November 2021 gewährt wurden, in der Form von latenten Steueransprüchen in das Pillar II Regime mitgenommen werden können.

Die neu veröffentlichten Administrative Guidances sind unter folgendem Link abrufbar.

22. Jänner 2025 

USA: Trump verkündet Ausstieg aus Pillar II

Bereits am Tag der Amtseinführung als neuer US-Präsident erklärte Donald Trump gegenüber der OECD den Ausstieg der USA aus dem Global Tax Deal und damit aus Pillar II. Die damit verbundene Ankündigung, weder für amerikanische Konzerne noch für amerikanische Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne Ergänzungssteuern in den USA einzuheben, hat für andere Staaten wie auch Österreich, wo Pillar II bereits umgesetzt wurde, keine unmittelbare Auswirkung. Wenn einer der wesentlichen Player wie die USA Pillar II nicht mitträgt, werden Übergangs- und Ausnahmeregeln bzw Anpassungen zu erwarten sein.

11. Dezember 2024

Pillar II: Verordnung mit Klarstellungen zu den CbCR-Safe-Harbours veröffentlicht

Die Basis für die Inanspruchnahme des temporären CbCR-Safe-Harbour ist ein qualifizierter länderbezogener Bericht, welcher nur dann vorliegt, wenn dieser anhand einer qualifizierten Finanzberichterstattung erstellt wird. Die am 5. Dezember 2024 veröffentlichte Verordnung des Bundesministers für Finanzen liefert nun nähere Klarstellungen unter welchen Voraussetzungen ein länderbezogener Bericht (CbCR) und eine Finanzberichterstattung als qualifiziert angesehen werden können.

24. Oktober 2024

(Potentielle) Meldepflicht in Österreich bis Jahresende 2024

Sind in Österreich mehrere Geschäftseinheiten eines Konzerns ansässig, ist nur eine einzige österreichische Geschäftseinheit die „Abgabepflichtige“ für Pillar II-Zwecke. Diese abgabepflichtige Geschäftseinheit ist verantwortlich für die Entrichtung einer etwaigen Mindeststeuer in Österreich sowie der Abgabe der Voranmeldung.

Für die Bestimmung der Abgabepflichtigen kann eine österreichische Geschäftseinheit hierfür von der obersten Muttergesellschaft beauftragt werden. Erfolgt keine Beauftragung, wird lt. Gesetz die oberste in Österreich gelegene oder die wirtschaftlich bedeutendste Gesellschaft herangezogen. Die restlichen österreichischen Gesellschaften haften jedoch weiterhin für eine etwaige Mindeststeuer.

Erfolgt die Beauftragung der Abgabepflichtigen für Pillar II-Zwecke von der obersten Muttergesellschaft, hat bei Regelbilanzstichtag eine Meldung bis 31.12.2024 via FinanzOnline zu erfolgen.

Weitere Informationen dazu können Sie den Steuernachrichten von PwC Österreich entnehmen. Der relevante Beitrag ist unter folgendem Link abrufbar. Zudem ist eine diesbezügliche Anfragebeantwortung des BMF unter folgendem Link zu finden. 

21. Oktober 2024

Meldepflicht in Deutschland: Gruppenträgermeldung

In Deutschland ist eine Meldepflicht hinsichtlich der Bestimmung des Gruppenträgers der Mindeststeuergruppe zu beachten, für die in der vergangenen Woche ein Meldeformular veröffentlicht wurde. Dieses ist vom Gruppenträger der deutschen Mindeststeuergruppe einzureichen. Die Frist dafür endet zwei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, somit bei Regelbilanzstichtag am 28. Februar 2025. 

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Newsletter unter folgendem Link.

17. Juni 2024

OECD: Weitere Administrative Guidance veröffentlicht

Am 17. Juni 2024 wurde seitens der OECD eine weitere Administrative Guidance veröffentlicht. Darin enthalten sind etwa Klarstellungen sowie Erleichterungen hinsichtlich der Behandlung von latenten Steuern in der Pillar II-Berechnung, insbesondere zur Nachversteuerung langfristiger passiver latenter Steuern. Das neue OECD-Dokument ist abrufbar unter folgendem Link.

14. Juni 2024

Österreich: FAQs zum Mindestbesteuerungsgesetz (Teil 1) veröffentlicht

Am 14. Juni 2024 hat das BMF die ersten FAQs zum Mindestbesteuerungsgesetz veröffentlicht. Darin gibt das BMF seine derzeitige Rechtsansicht zu einzelnen Praxisfragen, welche von der KSW übermittelt wurden, wieder. Folgende Themenbereiche sind vom ersten Teil des FAQ-Prozesses umfasst:

         I.            Anwendungsbereich

       II.            Safe-Harbours

     III.            Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Die FAQs sind unter folgendem Link abrufbar. Weitere FAQs sind zu erwarten.

27. Mai 2024

Meldepflichten in Belgien, Irland und UK

Erste Länder führen Melde- und Registrierungspflichten iZm Pillar II ein. Nähere Infos zu den Meldepflichten in Belgien, Irland und UK finden Sie unter folgendem Link.

04. März 2024

Österreich: BMF führt gemeinsam mit KSW einen Pillar II FAQ Prozess ein

Die Anwendung des Mindestbesteuerungsgesetzes führt aufgrund der Komplexität der Vorschriften zu zahlreichen Zweifelsfragen. Um diese zu klären, führt das BMF gemeinsam mit der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) einen FAQ-Prozess ein. Durch die frühzeitige Information der betroffenen Konzerne über die Rechtsauffassung des BMF soll die Rechtsanwendung erleichtert werden.

Im Rahmen des FAQ-Verfahrens werden gesammelte Praxisfragen gemeinsam mit Antwortvorschlägen von der KSW an das BMF übermittelt. Sodann sollen Antworten und Rechtsansichten als Anfragebeantwortung auf der Webseite des BMF veröffentlicht werden.

02. Jänner 2024

Österreich: Veröffentlichung Mindestbesteuerungsgesetz

Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel wurde am 30. Dezember 2023 das Mindestbesteuerungsgesetz im digitalen Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und die Vorschriften sind per 31.12.2023 in Kraft getreten.

Weitere spannende Beiträge finden Sie in unserem Archiv

Welche Unternehmen sind in Österreich betroffen?

Das globale Mindestbesteuerungsregime umfasst allgemein sowohl internationale als auch rein nationale Konzerne, die die Umsatzschwelle von EUR 750 Millionen überschreiten.

In Österreich werden damit in erster Linie die Inlandskonzerne mit oberster Muttergesellschaft in Österreich betroffen sein. Die in Österreich ansässigen obersten Muttergesellschaften sind verpflichtet, eine Top-up Tax-Steuererklärung in Österreich abzugeben und eine für den Konzern etwaig anfallende Top-up Tax in Österreich abzuführen. Hierfür wird es erforderlich sein,  den Informationsaustausch zwischen den Konzerngesellschaften und Betriebsstätten sowie das Rechenwerk im Konzern den Anforderungen entsprechend zu gestalten.

Doch nicht nur die obersten Muttergesellschaften werden durch Pillar II verpflichtet: österreichische Konzerngesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Konzerne müssen sich gleichermaßen auf die Umsetzung von Pillar II einstellen. Einerseits kann die Verpflichtung zur Abfuhr der Top-up Tax auf die österreichische Konzerngesellschaft übergehen (wenn die oberste Muttergesellschaft in einem Nicht-EU-Staat ansässig ist, der keine vergleichbaren Pillar II-Regelungen anwendet). Andererseits haben auch österreichische Konzerngesellschaften und Betriebsstätten eine eigene Top-up Tax-Erklärung abzugeben (wenn eine solche Erklärung nicht bereits von der obersten Muttergesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft eingereicht wurde; in diesem Fall muss die österreichische Konzerngesellschaft zumindest die entsprechenden Daten bereitstellen). Für Zwecke von Pillar II wird es für die österreichischen Konzerngesellschaften erforderlich sein, verstärkt die relevanten Daten zu identifizieren, zu erheben, auszuwerten im Konzern auszutauschen.

geometrical Illustration
Parlament in Wien, Österreich

Kann Österreich ein Niedrigsteuerland sein?

Auch wenn in Österreich ein nomineller KöSt-Satz von aktuell 25% (herabgesetzt auf 24% in 2023 und 23% ab 2024) greift, kann das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung im Sinne von Pillar II bei österreichischen Konzerngesellschaften und Betriebsstätten nicht pauschal ausgeschlossen werden. Pillar II sieht nämlich die Anwendung eines vom nationalen Steuerrecht losgelösten Rechenmechanismus vor. Bestimmte nationale Steuerspezifika und Begünstigungen sind den Pillar II Regelungen fremd, weshalb in zahlreichen Konstellationen auch ein hoher nomineller Steuersatz eine effektive Niedrigbesteuerung gemäß Pillar II nicht verhindert.

Dies betrifft insbesondere Steuereffekte, die aus Begünstigungen – wie etwa in Österreich der Forschungsprämie oder dem neuen Investitionsfreibetrag – entstehen. Aber auch bloß temporäre Differenzen und der Zeitpunkt einer Steuerzahlung können sich im Einzelfall auf den Effektivsteuersatz (negativ) auswirken. Selbst in Verlustkonstellationen kann aufgrund der spezifischen Berechnungsweise im Pillar II-Regime eine Top-up Tax für österreichische Gesellschaften und Betriebsstätten anfallen. 

To Do

Um im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung den Anforderungen von Pillar II gerecht zu werden, muss bereits im Voraus für jede einzelne Konzerngesellschaft analysiert werden, welche Rolle sie nach den Pillar II Regelungen spielt, welche Verpflichtungen damit für sie einhergehen und wo die jeweiligen Top-up Tax Risiken liegen.

Anschließend an diese erste Evaluierung des Status Quo gilt es, sich für den mit Pillar II verbundenen hohen Datenerhebungsaufwand vorzubereiten und unternehmens- bzw. konzerninterne Prozesse anzupassen. Dies betrifft:

  • Etwaige Einbeziehung nicht konsolidierter Gesellschaften
  • Festlegung der Abläufe und Zuständigkeiten
  • Definition der erforderlichen Daten
  • Verfügbarkeit der Daten auf den relevanten Ebenen zum notwendigen Zeitpunkt
  • Datenverknüpfung
  • Automatisierung und Abbildung durch IT-Systeme
To Do Liste Illustration

Wie können wir Sie unterstützen?

Damit Sie im Hinblick auf die Einführung eines globalen Mindestbesteuerungssystems bestmöglich vorbereitet sind, frühzeitig die entsprechenden erforderlichen Umsetzungsschritte setzen können und anschließend die laufende Compliance effizient und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben abwickeln, unterstützen wir Sie gerne.

Dies kann etwa – allenfalls modular – im Rahmen von gemeinsamen Workshops, Analysen oder durch Erarbeitung und Umsetzung der notwendigen Prozesse sowie Verzahnung von Steuern mit Rechnungslegung und IT-Systemen erfolgen. Wir finden einen auf Ihr Unternehmen und Ihre individuellen Anforderungen zugeschnittenen Lösungsansatz.

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