COVID-19 Blog Teil 12: Kurzarbeit

23/04/20

Zur Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen gewährt die Bundesregierung österreichischen Unternehmen einen breiten Zugang zu staatlich gestützter Kurzarbeit. Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe kann rückwirkend ab 1. März 2020 gestellt werden. Die Förderung kann zunächst für drei Monate, mit 3-monatiger Verlängerungsmöglichkeit, beantragt werden.  

Der Arbeitszeitausfall darf im Kurzarbeitszeitraum (3 Monate) durchschnittlich nicht unter 10% und nicht über 90% der gesetzlich oder kolletivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit betragen (bei Teilzeitbeschäftigten, der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit). Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums darf die Arbeit zeitweise vollständig eingestellt werden (100% Ausfallzeit). Eine Überschreitung der 90% Arbeitszeitausfall im Zuge der Umsetzung ist jedoch weder im Durchschnitt der insgesamt von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer noch auf den einzelnen Arbeitnehmer bezogen zulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt einen Rückforderungstatbestand dar.

Der Arbeitgeber hat im Kurzarbeitszeitraum die weiterhin geleistete Arbeitsleistung zu entlohnen und eine Kurzarbeitsunterstützung zu leisten; das Arbeitsmarktservice (AMS) zahlt eine Kurzarbeitsbeihilfe an den Arbeitgeber:

  • Der Arbeitgeber hat je nach Höhe des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit ein reduziertes Nettoentgelt zwischen 80% und 90% zu zahlen. Das entsprechende neue Bruttoentgelt setzt sich aus dem Entgelt für weiterhin geleistete Stunden und der Kurzarbeitsunterstützung (Differenz zwischen dem reduzierten Bruttoentgelt und dem Entgelt für weiterhin geleistete Stunden) zusammen. 

  • Die Beiträge zur Sozialversicherung hat der Arbeitgeber weiterhin auf Basis der Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit zu zahlen.

  • Das AMS ersetzt durch die Kurzarbeitsbeihilfe dem Arbeitgeber (im Nachhinein) gemäß festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden. In den Pauschalsätzen sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten. Zur Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht.

Bilanzierung nach UGB

Arbeitsverhältnisse können Anlass für eine Drohverlustrückstellung sein, wenn der Wert der Arbeitsleistungen unter den Wert der Vergütung für die Arbeitsleistung sinkt. 

Im Fall der Corona-Kurzarbeit droht dem Arbeitgeber allerdings uE kein Verlust aus dem Arbeitsverhältnis, da der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem (reduzierten) Bruttoentgelt während der Kurzarbeit und dem Bruttoentgelt für geleistete Arbeitsstunden durch die Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt bekommt. Im Ergebnis droht daher dem Arbeitgeber kein Verlust im Sinne einer Unausgewogenheit der Leistungsbeziehung, sodass keine Drohverlustrückstellung zu bilden sein dürfte.

Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis mehr leistet, kann nicht im Allgemeinen von der Ausgeglichenheitsvermutung abgegangen werden und ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, da in der Regel davon auszugehen ist, dass die freiwillig gezahlten Aufstockungsbeträge einen Bestandteil der für die Arbeitsleistung zu gewährenden laufenden Aufwendungen bilden. 

Gemäß § 37b Abs 1 Z 1 AMSG können Kurzarbeitsbeihilfen den Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn der Betrieb durch vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe in Österreich den Arbeitgebern und nicht den Arbeitnehmern zusteht. Aus bilanzrechtlicher Sicht stellt die Kurzarbeitsbeihilfe somit keinen durchlaufenden Posten dar, sondern ist als Zuschuss zu qualifizieren.

Die Aufwandszuschüsse sind nach Maßgabe des Aufwandsanfalles ergebniswirksam zu erfassen, wobei entweder ein Ausweis als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder eine offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) zulässig sind. Eine Kürzung des durch Zuschuss gedeckten Aufwands ist aufgrund des Saldierungsverbots in UGB-Abschlüssen nicht zulässig. Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS enthält Kosten für die Ausfallstunden inkl. der anteiligen Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben und ist uE sohin als Aufwandszuschuss zu behandeln. 

Die Aktivierung der Kurzarbeitsbeihilfe als Forderung setzt voraus, dass am Abschlussstichtag die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt waren und die Kurzarbeitsbeihilfe bis zum Aufstellungszeitpunkt bewilligt wird. Der Zeitpunkt des Zuflusses ist für den Zeitpunkt der Bilanzierung nicht maßgeblich. Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen – wie der Bestimmungen zur Einhaltung des Mindest- oder Höchstarbeitszeitausfalles – entsteht (je nach Schwere der Abweichung) ein teilweiser bzw gänzlicher Rückforderungsanspruch der bereits gewährten Kurzarbeitsbeihilfe. 

Bilanzierung nach IFRS

Bezogen auf die Kurzarbeit besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein beiderseitig noch nicht erfülltes Dauerschuldverhältnis. Der Anspruch des Arbeitnehmers und die Verpflichtung des Arbeitgebers entstehen erst bei der Erbringung der Leistung durch den Arbeitnehmer.

Leistungen an Arbeitnehmer sind grundsätzlich nach IAS 19 zu erfassen, IAS 37 regelt ua die Erfassung belastender Verträge. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gehalt für geleistete Stunden weiterhin Leistungen an Arbeitnehmern entspricht. Bei der Kurzarbeit werden Teile der festgelegten oder vereinbarten Arbeitsstunden ausfallen und durch die Kurzarbeitsunterstützung vom Arbeitgeber abgegolten; diese Zahlungsverpflichtung ohne Gegenleistung des Arbeitnehmers könnte in den Anwendungsbereich des IAS 37 fallen. Allerdings führt die Kurzarbeitsunterstützung an die Arbeitnehmer durch die Erstattung der Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS zu keiner Belastung iSd IAS 37 für den Arbeitgeber. Es ist also für künftig zu zahlende Kurzarbeitsunterstützungen bzw Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich keine Rückstellung zu bilden, wobei hier die einzelnen Sachverhalte und Vereinbarungen zu untersuchen sind.

Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis mehr leistet, liegt die Ausgeglichenheitsvermutung nahe; in der Regel werden die freiwillig gezahlten Aufstockungsbeträge der fortgesetzten Arbeitsleistung zuzurechnen sein.

Das AMS erfüllt die Definition „Öffentliche Hand“ in IAS 20. Somit ist die Kurzarbeitsbeihilfe als Zuwendungen der öffentlichen Hand zu beurteilen. 

Zuwendungen der öffentlichen Hand dürfen nur dann als Forderung angesetzt werden, wenn das Unternehmen mit angemessener Sicherheit die mit der Zuwendung verbundenen Bedingungen erfüllt und die Zuwendungen gewährt werden. Im Gewinn wird die Beihilfe aber erst in den Perioden erfasst, in denen das Unternehmen die unterstützungsfähigen Aufwendungen (Kurzarbeitsunterstützung, Sozialversicherungsbeiträge etc) ansetzt.

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird uE erfolgswirksam erfasst. In der Ergebnisrechnung wird sie entweder getrennt oder unter einem anderen Posten (zB „sonstige Erträge“) ausgewiesen; ein Abzug von den relevanten Aufwendungen (im gegenständlichen Fall Personalaufwand) ist ebenfalls zulässig.

Über Art und Umfang in Anspruch genommener Hilfsprogramme und deren bilanzielle Auswirkungen im Abschluss sowie mögliche damit verknüpfte (noch nicht erfüllte) Bedingungen ist im Anhang nach IAS 20.39 zu berichten.

Kontakt

Hans Hartmann

Hans Hartmann

Partner, Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS), PwC Austria

Tel: +43 676 833 771 816

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