Transaction Accounting Blog 19 – Unternehmenserwerb zu einem Preis unterhalb des Marktwerts des erworbenen Nettovermögens

Bei dem Erwerb eines Unternehmens kann es vorkommen, dass der Zeitwert des erhaltenen Nettovermögens den Wert der Gegenleistung, addiert mit den nicht beherrschenden Anteilen, übersteigt. In diesem Fall wurden die Unternehmensanteile unterhalb des Marktwerts erworben und ein Gewinn aus dem Erwerb ist auszuweisen. Die genauen Berücksichtigungen laut IFRS 3 werden im Folgenden beschrieben.

Wenn auch sehr selten, kann der Erwerber bei einem Unternehmenszusammenschluss manchmal einen oben beschriebenen Gewinn aus dem Erwerb unterhalb des Marktpreises erwirtschaften, welcher im Gewinn oder Verlust der Erwerbsperiode auszuweisen ist.

Ein möglicher Grund für den Erwerb eines Unternehmens unterhalb des Marktwertes wäre die Erwartung von zukünftigen erheblichen Restrukturierungsaufwendungen. Der damit erzielte Gewinn ist allerdings erst auszuweisen, nachdem eine erneute Überprüfung laut IFRS 3.36 erfolgt ist.

Der Erwerber hat nochmals zu beurteilen, ob er alle Vermögenswerte und Schulden richtig identifiziert hat und alle bei dieser Überprüfung zusätzlich identifizierten Vermögenswerte und Schulden anzusetzen. Danach müssen die Verfahren überprüft werden, die zur Berechnung der Beträge folgender Sachverhalte verwendet wurden:

  • Identifizierbare Vermögenswerte und übernommene Schulden,
  • ggf. nicht beherrschende Anteile an dem übernommenen Unternehmen,
  • die zuvor vom Erwerber gehaltenen Kapitalanteile bei einem sukzessiven Unternehmenszusammenschluss (siehe Transaction Accounting Blog 16 – Schrittweiser Erwerb von Unternehmensanteilen),
  • die übertragene Gegenleistung.

Sollte sich hierbei eine etwaige Reduzierung des Nettovermögens ergeben, so führt das zu einer Verringerung des auszuweisenden Gewinns aus dem Erwerb. Zu einem Verkauf des Unternehmens unterhalb des Marktwerts kann es beispielsweise bei einem Zwangsverkauf kommen, bei dem der Verkäufer die Unternehmensanteile schnellstmöglich abstoßen muss.

Welche Rolle spielt die Bewertung der Nicht beherrschenden Anteile?

IFRS 3.19 gibt vor, dass die nicht beherrschenden Anteile entweder zu ihrem beizulegenden Zeitwert oder anhand des Anteils am Nettovermögen zu bewerten sind. Je nach Bewertungsmethode wird sich hier ein unterschiedlich hoher Betrag ergeben, welcher einen direkten Einfluss auf den Gewinn aus dem Erwerb unterhalb des Marktpreises hat.

Die nicht beherrschenden Anteile haben gewöhnlich einen geringeren Wert, wenn Sie am Anteil des Nettovermögens und nicht am beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Somit wird der Gewinn aus dem Kauf unterhalb des Marktwertes wesentlich von der gewählten Bewertungsmethode der nicht beherrschenden Anteile beeinflusst.

Natürlich könnte sich hier auch ein Geschäfts- oder Firmenwert ergeben, sollten die nicht beherrschenden Anteile addiert mit der erbrachten Gegenleistung der neu erstandenen Anteile das Nettovermögen übersteigen. Der Geschäfts- und Firmenwert wird außerdem in Transaction Accounting Blog 10 – Full Goodwill und Partial Goodwill beim Unternehmenserwerb, genauer beschrieben.

Weitere spannende Beiträge über Transaction Accounting und andere Themen im Zusammenhang mit den IFRS finden Sie auf unserer Website.

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Hans Hartmann

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Partner, CMAAS, PwC Austria

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Andreas Hohla

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