EuGH-Update: Umsatzsteuer & Verrechnungspreise – das Urteil in Rs Stellantis Portugal (C-603/24) ist da

  • Mai 26, 2026

Am 13. Mai 2026 hat der EuGH in der Rs Stellantis Portugal (C-603/24) entschieden. Nachdem er sich bereits in der Rs Arcomet Towercranes erstmalig mit der Thematik befasst hatte (und dabei viele Fragen offen blieben), bringt auch die aktuelle Entscheidung keine finale Antwort auf die Frage der umsatzsteuerlichen Berücksichtigung von Verrechnungspreisanpassungen.

Stellantis Portugal fungierte als nationale Vertriebsgesellschaft für vom Konzern erzeugte Fahrzeuge. Auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen sollte Stellantis eine bestimmte Gewinnspanne erzielen. Um diese Marge sicherzustellen, wurden in der Vergangenheit vereinbarungsgemäß nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen in Form von Belastungen und Gutschriften durch die Zuliefergesellschaft vorgenommen.

Im Streitfall wurde eine Gutschrift ausgestellt. Deren Höhe wurde unter Berücksichtigung der bei Stellantis im Zusammenhang mit dem Fahrzeugvertrieb angefallenen Kosten ermittelt, insbesondere auch von Reparaturkosten, die Stellantis den Händlern bei Herstellungsmängeln ersetzen musste.

Das portugiesische Gericht fragte, ob diese Gutschrift aus umsatzsteuerlicher Sicht als Entgelt für eine Dienstleistung zu qualifizieren ist.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, der Vorlagefrage sowie den Ausführungen der Generalanwältin Kokott vor dem Hintergrund der von ihr umformulierten Vorlagefrage verweisen wir auf unseren Newsletter zu den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott vom Jänner 2026.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH prüft im konkreten Fall, ob die Verrechnungspreisanpassung, also die zusätzliche Zahlung der Produktionsgesellschaft an die Vertriebsgesellschaft, aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Entgelt für eine eigene Dienstleistung darstellt. Er stellt fest, dass die (einzige) vertragliche Beziehung zwischen der Produktionsgesellschaft und Stellantis Portugal in erster Linie den Verkauf von Fahrzeugen und die Festlegung von Verrechnungspreisen zur Sicherstellung einer Zielgewinnmarge betraf. Eine gesonderte Verpflichtung der Vertriebsgesellschaft, gegenüber der Produktionsgesellschaft konkrete Dienstleistungen zu erbringen, etwa Reparaturleistungen, war nach Auffassung des EuGH nicht ersichtlich.

Der EuGH weist außerdem darauf hin, dass eine Erstattung der Reparaturkosten durch die Produktionsgesellschaft keineswegs sicher war und zudem nur einer der Parameter war, auf deren Basis sich die Höhe einer nachträglichen Anpassung ergab. Die Anpassung konnte außerdem sowohl zu einer Gutschrift als auch zu einer Nachverrechnung führen oder – hätte Stellantis die festgelegte Gewinnspanne erreicht – wäre es überhaupt zu keiner Verrechnungspreisanpassung gekommen.

Unter Verweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott deutet der EuGH an, dass die Verrechnungspreisanpassung eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Fahrzeuge sein könnte (was aber nicht Gegenstand der Vorlagefrage war). Die abschließende Beurteilung überlässt der EuGH jedoch dem nationalen Gericht, das auch die Auswirkungen einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage zu prüfen hat. 

Anmerkungen

Der EuGH bestätigt damit im Grundsatz die Auffassung der Generalanwältin Kokott, wonach die Verrechnungspreisanpassungen im konkreten Fall kein Entgelt für eine gesondert erbrachte Dienstleistung darstellen. Gleichwohl lässt sich nicht ausschließen, dass Verrechnungspreisanpassungen im Einzelfall auch als Entgelt für eine eigenständige Dienstleistung qualifiziert werden können. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass im konkreten Fall keine Vereinbarung betreffend die Erbringung von Dienstleistungen bestand, sondern lediglich eine Vereinbarung betreffend die Lieferung der Fahrzeuge samt Zubehörteilen sowie die sich daraus ergebenden Preisanpassungen.

Der EuGH hat die für die Praxis interessanten und aufschlussreichen Überlegungen der Generalanwältin Kokott zur Abgrenzung zwischen umsatzsteuerlich relevanten und irrelevanten Verrechnungspreisanpassungen leider nicht aufgegriffen. Auch auf die von GA Kokott umformulierte Vorlagefrage geht der EuGH nicht explizit ein.

Der EuGH deutet an, dass die Anpassung der Transferpreise eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferungen der Fahrzeuge sein könnte, geht aber nicht näher darauf ein, da dies nicht Teil der Vorlagefrage war.

Die abschließende Beurteilung liegt beim vorlegenden portugiesischen Gericht.

Bisherige Praxis in Österreich: Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen grundsätzlich umsatzsteuerlich zu beachten – entweder iRd Normalwertregelung gem § 4 Abs 9 UStG (mit ex tunc-Wirkung; insb für Banken und Versicherungen relevant) oder als Änderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG (mit ex nunc-Wirkung) (vgl Rz 522f VPR).

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