Budgetbegleitgesetz 2027-2028 im Nationalrat beschlossen / Budgetmaßnahmen-gesetz 2026 kundgemacht

BBG27-28
  • Blog
  • 5 minute read
  • 16 Jul 2026

Vor der Sommerpause war die Gesetzgebung noch aktiv und es wurde unter anderem das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BBG 2027-2028) im Nationalrat beschlossen und das Budgetmaßnahmengesetz 2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BBG 2027-2028)

Zur Regierungsvorlage zum BBG 2027-2028 haben wir bereits in unserem Beitrag vom 10. Juni 2026 und unserem Workforce Blogbeitrag vom 15. Juni 2026 berichtet. Im Zuge der Beratungen im Nationalrat wurden jedoch insbesondere noch folgende Änderungen vorgenommen:

Körperschaftsteuersatz-Erhöhung

  • Es ist nun gesetzlich dezidiert festgehalten, dass im Rahmen der Körperschaftsteuer kein Progressionsvorbehalt zur Anwendung gelangt.

Ausschüttungsfiktion für Gesellschafter-Verrechnungskonten mit natürlichen Personen

  • Der Zufluss der Ausschüttung soll nun am Tag nach der Feststellung des Jahresabschlusses (bzw spätestens nach fünf Monaten) erfolgen und nicht bereits am Tag nach dem Bilanzstichtag.
  • Die Bagatellgrenze von 50.000 Euro ist generell anwendbar und nicht nur, wie in der Regierungsvorlage vorgesehen, für Gesellschafter mit einem Beteiligungsausmaß von mindestens 10 %.
  • Zusätzlich wurde klargestellt, dass die Regelung (i) nicht nur für Verrechnungsforderungen gegenüber dem Gesellschafter, sondern auch gegenüber dem Gesellschafter nahestehende Personen und (ii) auch für mittelbare Gesellschafter greift.
  • Weiters wurde für die (rechtzeitige) Umwandlung in eine fremdübliche Darlehensforderung dezidiert erwähnt, dass die schriftliche Darlehensvereinbarung eine laufende Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung vorsehen muss.

Einführung von Paketsteuergesetz (PakStG)

  • Besteuert wird die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen durch Versandhändler.
  • Die Paketsteuer soll nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Verkauf der Waren unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Stationäre Kaufvorgänge mit nachfolgender Lieferung oder Abholmodelle („Click-and-Collect“) sind nicht betroffen.
  • Erfasst werden sowohl Zustellungen aus dem Ausland als auch aus dem Inland.
  • Steuerpflichtig sollen nur Versandhändler sein, die im Vorjahr Versandhandelsumsätze von mehr als 100 Mio Euro ausgeführt haben.
  • Verkäufe über Plattformen, Marktplätzen, Portalen oder Ähnlichem („Plattform) werden dem Plattformbetreiber zugerechnet. Damit können die eigentlichen Verkäufer auch wirtschaftlich durch die Paketsteuer betroffen sein, wenn sie eine Plattform nutzen, dessen Plattformbetreiber die Schwelle überschreitet.
  • Die Paketsteuer beträgt 2,00 Euro. Die Paketsteuer stellt einen Teil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage dar, wodurch sich die Gesamtbelastung im Normalfall auf 2,40 Euro erhöht.
  • Die Steuer ist normalerweise pro Paket zu ermitteln. Der Versandhändler hat jedoch die Wahl die Steuer pro (zusammenhängender) Bestellung zu berechnen. Die Option kann nicht individuell pro Bestellung/Paket gezogen werden, sondern muss einheitlich innerhalb eines Quartals ausgeübt werden.
  • Die Steuerschuld entsteht mit Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz. Nach der Zustellung des Pakets kann die Steuer nicht mehr entfallen. Damit führen Rücksendungen nicht zu einer nachträglichen Entlastung der Paketsteuer.
  • Inkrafttreten des PakStG erfolgt mit 1. Oktober 2026. Die Neuregelung ist auf Zustellungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht.
  • Aufgesetzt ist die Paketsteuer als Selbstberechnungsabgabe. Der Versandhändler hat die Steuer selbst zu berechnen und quartalsweise jeweils am letzten Tag des Monats nach Quartalsende zu entrichten und eine Steuererklärung einzureichen.

Budgetmaßnahmengesetz 2026

Jährliche Nachweispflicht im Rahmen der Wegzugsbesteuerung (Nichtfestsetzung)

  • Wurde bei der Wegzugsbesteuerung vom Nichtfestsetzungskonzept Gebrauch gemacht, muss der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger künftig nachweisen, dass noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (zB Veräußerung des Wirtschaftsgutes, etc) eingetreten ist.
  • Die Melde- und Nachweispflicht unterscheidet zwischen Altfällen und Neufällen.
    • Altfälle: Einmalmeldung/Einmalnachweis
      • Als Altfälle gelten Nichtfestsetzungen, die in Bescheiden bis zum 30. Juni 2026 bewilligt wurden.
      • Beträgt die ursprünglich nicht festgesetzte Abgabenschuld mehr als 100.000 Euro, dann muss bis zum 31. Dezember 2026 nachgewiesen werden, dass bisher kein die Festsetzung noch offener Steuerschulden auslösendes Ereignis eingetreten ist.
      • Die Regelung für Altfälle ist umfassend und betrifft sämtliche Fälle, in denen die Nichtfestsetzung aufgrund von Bestimmungen im EStG, KStG oder UmgrStG bestimmt wurde.
    • Neufälle: Betragsabhängige, wiederkehrende Nachweispflicht
      • Sämtliche Fälle, bei denen die Nichtfestsetzung in Bescheiden festgelegt wurde, die nach dem 30. Juni 2026 ergangen sind, gelten bereits als Neufälle.
      • Bei nicht festgesetzten Beträgen ab Einkünften von (insgesamt) mehr als 100.000 Euro im Veranlagungsjahr ist nachfolgend jährlich nachzuweisen, dass noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist.
      • Der Nachweis ist bis zum Ablauf des folgenden Jahres zu erbringen.
      • Im Falle eines mangelhaften Nachweises soll eine Nachfrist gestellt werden.
      • Eine Verletzung der Nachweispflicht bewirkt die sofortige Festsetzung der Beträge (§ 27 (6) Z 1 EStG).

Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026 (§ 124b Z 478 lit f EStG)

Für 2026 soll die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie iHv max 500 Euro – unter gewissen Voraussetzungen – möglich sein. Siehe hierzu auch unseren Workforce Blogbeitrag.

Michael Wenzl

Director, PwC Austria

E-Mail

PwC News direkt ins E-Mail Postfach

Newsletter abonnieren

Folgen Sie uns

Pflichtfelder sind mit Sternchen markiert(*)

Mit dem Klick auf „Senden“ bestätige ich, die Datenschutzerklärung und die vertrauliche Verwendung meiner Daten zur Kenntnis genommen zu haben. Ich habe jederzeit die Möglichkeit, die zugesandten Informationen durch eine E-Mail über die Kontaktseite abzubestellen.

Hide