Doppelbudget 2027/28 – Neuerungen bei Lohnabgaben und Beiträgen

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  • Juni 15, 2026

Mit der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 kommen zahlreiche Änderungen auf Unternehmen, Mitarbeitende und die Personalverrechnung zu.

Hier sind die wichtigsten Neuerungen ab 2027 kurz und kompakt auf den Punkt gebracht: 

Form

1. Ende der Sachbezugsbefreiung für Elektro-Dienstwagen

Die bisherige steuerfreie Privatnutzung von Elektro-Dienstfahrzeugen endet mit 31. Dezember 2026.
Ab 1. Jänner 2027 ist auch für diese Fahrzeuge ein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen: 

  • 2027: Sachbezug von iHv  0,375 % der Anschaffungskosten  
    (Deckelung:  Anschaffungskosten bis € 48.000, max. Sachbezug 180 /Monat). 
  • Ab 2028: Erhöhung auf 0,625 %  
    (Deckelung:  Anschaffungskosten bis, max. Sachbezug 300 /Monat). 

Wichtig:  Die Neuregelung gilt auch bei Bezugsumwandlungen und für wesentlich beteiligte Gesellschafter-GeschäftsführerInnen. Der Vorsteuerabzug für Unternehmen bleibt erhalten.  

2. Sozialversicherung - Außerordentliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage (HBGl)

Die Höchstbeitragsgrundlage wird erhöht und bedeutetet für Besserverdienende spürbar höhere Sozialversicherungsbeiträge: 

  • 2027 erhöht sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage um € 150.
  • 2028 erhöht sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage um € 50.
     

3. Arbeitslosenversicherung (AlV): Einheitstarif im Niedriglohnbereich

Die bisherige gestaffelte Beitragssenkung für Arbeitnehmer; innen mit geringen Einkommen bis brutto € 2.630 monatlich entfällt ab 1. Jänner 2027.

  • Einheitssatz iHv 2,95 % gilt für neue Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2027.
  • Übergangsfrist: Für am 31. Dezember 2026 aufrechte Dienstverhältnisse ist eine Einschleifregelung bis 2031 vorgesehen.
  • Ausnahme: Für Lehrlinge gilt weiterhin eine Deckelung von maximal 1,15 %
  • Entfall der AlV-Befreiung ab 63. Lebensjahr: der Arbeitgeberanteil muss bis zur Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen entrichtet werden.
     

4. Senkung des Dienstgeberbeitrags (DB) & Wegfall der Altersbefreiungen (ab 2028)

  • Der DB-Beitragssatz wird von 3,7 % ab 2028 auf 2,7 % der Bemessungsgrundlage gesenkt. 
  • Hinweis:  Die bisherige DB-Befreiung für Mitarbeitende über 60 Jahre entfällt ab 2028 ersatzlos. 
  • Entfall der IESG-Zuschlagsbefreiung für Personen ab 63 Jahren.
     

5. Neuer Aufteilungsschlüssel beim Familienbonus Plus (ab 2027)

Die Möglichkeit der Aufteilung des Familienbonus unter den Eltern wird ab 2027 wird an das Alter des Kindes gekoppelt: 

  • Kind unter 4 Jahren (oder Bezug erhöhter Familienbeihilfe/Geschwisterkind unter 4 im Haushalt):  
    Aufteilung zu 100 % / 0 % oder 50 % / 50 % zwischen den Partnern. 
  • Kind ab 4 Jahren:  
    Aufteilung zu 75 % / 25 % oder 50 % / 50 %
  • Alleinerzieher: Erhalten unverändert 100 % des Bonus. 
     

6. Homeoffice & Telearbeit: Wegfall der Pauschale

Die Abgabenfreiheit und steuerliche Abzugsfähigkeit von Homeoffice-Pauschalen (bisher € 300/Jahr) wird ab dem 1. Jänner 2027 gestrichen. Nur Arbeitgeberzahlungen nach § 26 Z 9 EStG für (digitale) Arbeitsmittel bleiben weiterhin steuerfrei.
 

7. Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026

Im Auszahlungszeitraum Juli bis Dezember 2026 darf eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis
maximal € 500 für das Kalenderjahr 2026 zusätzlich gewährt werden.

Folgenden Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Die Prämie muss auf eine lohngestaltende Vorschrift beruhen:
  1. Kollektivvertrag (KV)
  2. Betriebsvereinbarung (BV) aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung
  3. Betriebsvereinbarung mit der Gewerkschaft (falls auf Arbeitgebendenseite kein KV-fähiger Vertragsteil existiert)
  4. Falls kein Betriebsrat besteht: Eine Vereinbarung für alle Arbeitnehmende, die entweder auf einer KV-Ermächtigung beruht oder wegen des Fehlens eines KV-fähigen Vertragsteils abgeschlossen wird.
  • Es muss sich um eine Zahlung handeln, welche üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. 
  • Ausnahme: Eine befristete Mitarbeiterprämie anstelle einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung, gilt ausdrücklich als gesetzlich zulässige zusätzliche Zahlung.
  • Die Deckelung mit € 3.000 (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG) bei gleichzeitigem Vorliegen einer Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung und einer Mitarbeiterprämie gilt auch 2026.
  • Eine steuerfreie Aufrollung für 2026 darf bis zum 15. Februar 2027 erfolgen

 

Die Mitarbeiterprämie 2026 ist bis maximal € 500 ist von der Lohnsteuer befreit, unterliegt jedoch der Sozialversicherungs- und der sowie den Lohnnebenkostenpflicht.

Die Gesetzwerdung der Änderungen bleibt abzuwarten.

Justyna Tekenbroek

Senior Managerin, PwC Austria

+43 699 1630 5355

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Julia Thurner-Gmoser

Senior Associate, PwC Austria

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