Budgetbegleitgesetz 2027-2028: Regierungsvorlage veröffentlicht

BBG
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  • 10 Jun 2026

Mit der lang erwarteten Budgetrede am Mittwoch wurde auch die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BBG 2027-2028) veröffentlicht. Der Beschluss im Nationalrat ist noch vor der Sommerpause anvisiert.

Auszugsweise beinhaltet die Regierungsvorlage folgende wesentliche Neuerungen:

Körperschaftsteuergesetz

Körperschaftsteuersatz Erhöhung

  • Mit Wirkung ab 2028 soll ein progressiver Steuertarif eingeführt werden. Die Neuregelung soll für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Für abweichende Wirtschaftsjahre ist keine aliquote Anpassung des Steuersatzes vorgesehen.
  • Das neue System soll vorsehen, dass (i) der grundsätzliche Steuersatz bei 23 % verbleibt und (ii) für Einkommensteile, die den Betrag von EUR 1 Mio übersteigen, ein Steuersatz von 24 % angewendet wird.
  • Der neue progressive Steuertarif soll für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der ersten Art gelten.
  • Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften der zweiten und dritten Art verbleibt der Steuersatz bei 23 %.
  • Zusätzlich wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften der Progressionsvorbehalt greifen. Damit sollen auf Grund eines DBA befreite ausländische Einkünfte bei der Ermittlung des, auf die inländischen Einkünfte anzuwendenden, Steuersatzes berücksichtigt werden.
  • Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sollen entsprechend ab dem Jahr 2028 angepasst werden und um 4,5 % erhöht werden.
  • Für Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG soll folgende Logik greifen:
    • Der progressive Steuertarif wird auf Ebene des Gruppenträgers für das gesamte veranlagte Gruppeneinkommen angewendet.
    • Somit steht für die gesamte Unternehmensgruppe der geringere Steuersatz von 23 % nur für ein gesammeltes Gruppeneinkommen von EUR 1 Mio zur Verfügung, unabhängig davon, wie viele (inländische) Gruppenmitglieder bestehen.
    • Die Steuersatzanpassung soll für das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers anzuwenden sein, das nach dem 31. Dezember 2027 beginnt und damit auch für sämtliche Einkünfte der Gruppenmitglieder, die zu diesem Zeitpunkt dem Gruppenträger zugerechnet werden.

Ausschüttungsfiktion für Gesellschafter-Verrechnungskonten mit natürlichen Personen

  • Mit Wirkung für Wirtschaftsjahre die im Kalenderjahr 2027 enden, soll eine Ausschüttungsfiktion, für das Gesellschafter-Verrechnungskonto gegenüber unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen, greifen.
  • Der ausgewiesene Betrag des Gesellschafter-Verrechnungskontos (Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter) gilt mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als offen ausgeschüttet, wenn dieser nicht entweder (i) bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen wird oder (ii) in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewandelt wird.
  • Die fremdübliche Darlehensforderung soll gemäß der Judikatur zu Transaktionen mit nahen Angehörigen ausgestaltet sein und schriftlich dokumentiert werden.
  • Die fingierte offene Ausschüttung unterliegt der Kapitalertragsteuer.
  • Für Gesellschafter, die mit mindestens 10 % beteiligt sind, soll eine Bagatellgrenze in Höhe von EUR 50.000 gelten.  

Einkommensteuergesetz

  • Degressive Abschreibung
    • Der (Maximal)Satz der degressiven Abschreibung soll für Elektrizitätsunternehmen befristet (für die Wirtschaftsjahre 2027-2029) von 30 % auf 10 % reduziert werden.
    • Hiervon sollen sämtliche von Elektrizitätsunternehmen, seit der Einführung der degressiven AfA bis zum 31. Dezember 2025, getroffene Investitionen erfasst werden.
    • Anschaffungen im Wirtschaftsjahr 2026 sollen von der Einschränkung jedoch nicht erfasst sein.
  • Die Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale soll ab dem Kalender- bzw Wirtschaftsjahr 2027 abgeschafft werden. Verbleiben soll nur noch die Absetzbarkeit für ergonomisch geeignetes Mobiliar.
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
    • Der Umfang der begünstigten Investitionen soll für die Wirtschaftsjahre 2027-2029 auf Realinvestitionen eingeschränkt werden.
    • Ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen, sollen Investitionen in begünstigte Wertpapiere wieder möglich werden.
    • Im Übergangszeitraum soll die Ersatzbeschaffungs- bzw Wertpapierersatzbeschaffungsmöglichkeit jedoch erhalten bleiben.
  •  Immobilienertragsteuer
    • Der pauschale Betrag der abzugsfähigen Anschaffungskosten für Grundstücke des Altvermögens soll (i) bei Grundstücken, die dem Umwidmungstatbestand erfüllen von 40 % auf 30 % sinken und (ii) für übrige Grundstücke von 86 % auf 80 %.
  • Beim Familienbonus plus (§ 33 (3a) EStG) sind Anpassungen bei der Möglichkeit der Aufteilung der Auszahlung zwischen (Ehe-)Partnerinnen und (Ehe-)Partner ab dem Kalenderjahr 2027 vorgesehen.

Umsatzsteuergesetz

  • Es soll eine neue Bestimmung im § 26 UStG eingefügt werden: Ab 1. Jänner 2027 können Unternehmer bei einem Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens von dem Verfahren der EUSt-Neu (EUSt-Festsetzung am Abgabenkonto) für bis zu 2 Jahre ausgeschlossen werden. 

Stabilitätsabgabe

  • Für die Kalenderjahre bis inklusive 2029 soll der aktuelle Steuersatz beibehalten werden.
  • Mit dem Kalenderjahr 2030 soll der Steuersatz wieder auf das Niveau vor dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil I rückgedreht werden.
  • Die mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil I eingeführte Sonderzahlung soll bis inklusive dem Kalenderjahr 2028 beibehalten werden, im Kalenderjahr 2029 um etwas mehr als 2/3 reduziert werden und ab dem Kalenderjahr 2023 entfallen.

Neuer Sachbezug für Elektro-Kfz

Neben dem BBG 2027-2028 wurde auch eine geplante Änderung der Sachbezugs-Verordnung veröffentlicht, die die bisherige faktische „Befreiung“ vom Sachbezug für Elektro-Kfz beseitigt.

  • Ab dem Kalenderjahr 2027 soll für Kraftfahrzeuge mit einem CO2 Emissionswert von 0 Gramm/Kilometer ein Sachbezug von 0,375 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (maximal EUR 180) angesetzt werden.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 steigt dieser Wert auf 0,625 % (maximal EUR 300)

Diese Regelung gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, da die entsprechende Verordnung auf die Regelung der Sachbezugs-Verordnung verweist. 

Martin Jann

Partner, Wien, PwC Austria

+43 699 151 020 71

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Michael Wenzl

Director, PwC Austria

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