Wichtige Steuertermine zum 31. Dezember 2025

wir informieren über wichtige steuerliche Fristen, welche grundsätzlich am 31. Dezember 2025 enden.

1) CbCR-Meldung (mittels VPDG1-Formular)

Grundsätzlich haben in Österreich ansässige, berichtspflichtige oberste Muttergesellschaften (oder “vertretende Muttergesellschaften”) im Sinne des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 den CbC-Report bis spätestens 31. Dezember 2025 via FinanzOnline zu übermitteln.

Zudem hat nach dem VPDG jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mind. MEUR 750 dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, welche Konzerngesellschaft den CbC-Report einreichen wird (mittels VPDG1 Formular).

Demgemäß möchten wir Sie daran erinnern, dass das VPDG1-Formular der berichtspflichtigen Geschäftseinheit gesondert für jedes berichtspflichtige Wirtschaftsjahr über FinanzOnline einzureichen ist, so auch für das Wirtschaftsjahr 2025. Eine Einreichung ist allerdings nur dann erforderlich, wenn sich im Vergleich zur Vorjahresmeldung Änderungen ergeben.

2) Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

Zum 31. Dezember 2025 ist außerdem das Erfordernis der Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen zu beachten. Werden Pensionsrückstellungen gebildet, müssen am Ende jedes Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % der steuerlichen Pensionsrückstellung des Vorjahres vorhanden sein. Bei einer Unterdeckung von Wertpapieren ist das steuerliche Ergebnis des betreffenden Wirtschaftsjahres um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen, auch wenn die Unterdeckung nur vorübergehend ist (Strafzuschlag).

Um eine Wertpapierunterdeckung zu vermeiden, empfehlen wir, den Stand der Wertpapiere und die erforderliche Wertpapierdeckung regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls Wertpapiere noch vor dem Bilanzstichtag anzuschaffen.

3) Bildung und Änderungen der steuerlichen Unternehmensgruppe – Gruppenantrag

Um die Vorteile der Gruppenbesteuerung gem. § 9 KStG in Anspruch nehmen zu können, ist neben dem Vorhandensein einer finanziellen Verbindung von mehr als 50% während des gesamten Wirtschaftsjahres, vor allem auch die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Für die Bildung oder Erweiterung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ab der Veranlagung 2025 muss der Gruppenantrag – bei Unternehmensgruppen mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 – demnach vor Ablauf des Kalenderjahres nachweislich und innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung dem zuständigen Finanzamt des Gruppenträgers übermittelt werden. In diesem Zusammenhang sind auch die formalen Voraussetzungen betreffend Unterzeichnung und Übermittlung an das Finanzamt zu beachten.

4) Anspruchszinsen aus der Veranlagung 2024

Wurde die Körperschaftsteuererklärung 2024 nicht vor 1. Oktober 2025 eingereicht oder veranlagt und gegebenenfalls die Körperschaftsteuer 2024 in Höhe einer eventuellen Nachzahlung entrichtet bzw. eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an Körperschaftsteuer 2024 entrichtet, begannen ab diesem Zeitpunkt Anspruchszinsen in Höhe von 2% über Basiszinssatz (derzeit 3,53 %) hinsichtlich einer etwaigen Körperschaftsteuernachzahlung 2024 zu laufen.

Beachten Sie bitte die Angabe eines entsprechenden Verwendungszwecks auf dem

Überweisungsbeleg bei Körperschaftsteueranzahlungen (“K 1-12/2024″), um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten.

5) Umsatzsteuerverzinsung aus der Veranlagung 2024

Auch Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2024 werden ab dem 1. Oktober 2025 bis zur Bekanntgabe des Bescheides in Höhe von aktuell 3,53 % verzinst. Wir empfehlen daher, im Falle einer Nachforderung, frühzeitig die Umsatzsteuerjahreserklärung 2024 zu finalisieren.

6) Kapitalertragsteuer Vorauszahlung

Bei Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 ist vom Abzugsverpflichteten am 15. Dezember eine Vorauszahlung zu entrichten. Die Berechnung der Vorauszahlung setzt sich wie folgt zusammen:

  • Der Bestand an laufend verzinsten Geldeinlagen und sonstigen Geldforderungen zum letzten vorangegangenen Jahresabschluss.
  • Das bis 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres ermittelte jeweilige arithmetische Mittel der den laufend verzinsten Einlagen und sonstigen Geldforderungen zuzuordnenden Zinssätze des laufenden Kalenderjahres.
  • Der bis 30. Oktober des laufenden Jahres angefallene Zinsaufwand für nicht laufend verzinste Geldeinlagen und sonstige Geldforderungen. Dieser Zinsaufwand ist um 15% zu erhöhen.

Die Vorauszahlung beträgt 90% der aus diesen Werten errechneten Jahressteuer. Die restliche Kapitalertragsteuer ist am 30. September des Folgejahres zu entrichten.

7) Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann seit dem 1.1.2023 ein Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser Freibetrag, der 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträgt, wird zusätzlich zur Abschreibung gewährt. Bei Wirtschaftsgütern im Bereich Ökologisierung erhöht sich der Freibetrag auf insgesamt 15%. Für die Anschaffung und Herstellung von begünstigten Wirtschaftsgütern, die im Zeitraum zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026 angeschafft bzw. hergestellt werden, kann ein erhöhter Investitionsfreibetrag in Höhe von 20% (vormals 10%) bzw 22% (vormals 15%) geltend gemacht werden. Die begünstigte Investitionssumme bleibt wie bisher auf maximal 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr gedeckelt.

 

Sollten Sie zu den oben angeführten Punkten Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Gerne können wir Sie auch bei der Erstellung sowie Einreichung der CbCR-Meldung unterstützen.

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