Update zum Beihilfeverfahren iZm der Zwischenbankbefreiung

Mit Beschluss vom 5. Mai 2025 hat der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des BFG in der Rs C-460/24, Schoger, wegen offensichtlicher Unzulässigkeit die Vorlage abgewiesen.

Laut EuGH fehlt es im vorliegenden Fall an Angaben, die es ermöglichen das Vorliegen eines Zusammenhanges zwischen dem beim vorlegenden Gericht anhängigen konkreten Rechtsstreit und den Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, zu überprüfen, da aus der Vorlageentscheidung in keiner Weise hervorgeht, dass der Ausgangsrechtsstreit über die Erhebung der Umsatzsteuer die Anwendung der Befreiung betrifft.

Der EuGH weist explizit darauf hin, dass es dem vorlegenden Gericht unbenommen bleibt, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen und dem EuGH dabei alle Angaben zu liefern, die ihm eine Entscheidung ermöglichen.

Es bleibt abzuwarten, ob das BFG ein neuerliches Vorabentscheidungsersuchen einbringen wird.

Die Abweisung könnte sich für potenziell betroffene Beihilfeempfänger zumindest etwas positiv auf den Rückzahlungszeitraum auswirken.

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