BREAKING NEWS: Schoger II ist da – EuGH bejaht Vorliegen einer verbotenen Beihilfe! Was bedeutet das und wie geht es weiter?

Das Urteil in aller Kürze:

  • Der EuGH bejaht das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Er verweist aber darauf, dass die Prüfung allfälliger Rechtfertigungsgründe dem vorlegenden Gericht obliege.
  • Dem Antrag auf zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils folgt der EuGH mit der Begründung nicht, die österreichische Regierung sei in ihrem Antrag auf zeitliche Begrenzung nicht konkret auf das Ausmaß der potenziellen Auswirkungen einer Pflicht zur Entrichtung der auf die Leistungen entfallenden Mehrwertsteuer auf diesen Sektor eingegangen. Bereits veranlagte Perioden dürfen aber – unbeschadet der Kommissionsbefugnisse bzgl. der Rückforderung von Beihilfen – nicht erneut eröffnet werden.

Wie geht es weiter?

  • Die Feststellung des EuGH, dass die Zwischenbankbefreiung eine staatliche Beihilfe darstellt, ist nicht unerwartet. Höchst unerfreulich ist, dass der EuGH dem Antrag auf zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils – was in der Praxis die nun drohenden Umsatzsteuernachzahlungen stark eingeschränkt hätte – nicht gefolgt sein dürfte, weil der zugrundeliegende Antrag der österreichischen Regierung offenbar nicht ausreichend konkret war.
  • Durch die Klarstellung des EuGH, dass eine etwaige Rechtfertigung der Zwischenbankbefreiung durch das BFG zu erfolgen habe, könnte ein letzter Hoffnungsschimmer gewahrt bleiben.
  • „Endgültig abgeschlossene Jahre” dürften, so der Wortlaut des EuGH in seinem Urteil, nicht erneut eröffnet werden. Dieser (etwas kryptische) Hinweis des EuGH und die dabei zitierte Rechtssprechung ist wohl so zu verstehen, dass die Frage, ob eine Veranlagungsperiode zwecks Korrektur wieder geöffnet werden kann bzw. muss, auf Basis lokaler Verfahrensvorschriften (BAO) beurteilt werden muss.

Das Urteil im Detail...

1. Sachverhalt & Verfahrensgang

Ursprünglich ging es um die iRe Betriebsprüfung erfolgte Nichtanerkennung der Steuerfreiheit grenzüberschreitender Leistungen gem § 6 Abs 1 Z 8 lit e) UStG. In weiterer Folge rückte iRd Beschwerdeverfahrens die Zwischenbankbefreiung in den Fokus:

Das BFG stellte fest, dass die vorliegend in Rede stehende Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG („Zwischenbankbefreiung“) keine Deckung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie („RL“) finde und es sich außerstande sehe, einen richtlinienkonformen Zustand herzustellen. Außerdem stelle die Bestimmung eine staatliche Beihilfe dar, was vom EuGH festzustellen sei.

Der EuGH hat das Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 5.5.2025, C-460/24, Schoger, zurückgewiesen.

Bereits wenig später hat das BFG ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen eingereicht und die vom EuGH festgestellten Mängel offenbar behoben, denn der EuGH entschied mit Urteil vom 9.7.2026, dass die in Rede stehende Steuerbefreiung („Zwischenbankbefreiung“) eine verbotene Beihilfe iSd Art 107 AEUV darstelle.

2. EuGH-Entscheidung

Zur Zulässigkeit des erneuten Vorabentscheidungsersuchens...

Der EuGH verweist in Rz 24 auf die vom BFG dargestellte volle Kognitionsbefugnis, die es erlaube, über alle mit der Beschwerde zusammenhängenden Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden, und auch nicht auf die Prüfung der Beschwerde beschränkt sei.

Vielmehr habe das BFG unabhängig von den konkreten Beschwerdepunkten des Ausgangsrechtsstreites amtswegig alle Fragen zu prüfen, die sich aus den im Verfahren strittigen Steuerbescheiden ergeben, und zwar einschließlich der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Steuerbefreiung mit dem Beihilferecht.

Während die Beurteilung der Frage, ob eine als staatliche Beihilfe eingestufte Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission fiele, seien die nationalen Gerichte im Vorfeld uneingeschränkt befugt, den Begriff der staatlichen Beihilfe auszulegen, was bei Zweifeln zu Vorabentscheidungsersuchen wie dem Gegenständlichen führe (Rn 27).

Es sei auch unerheblich, dass ursprünglich eine andere Steuerbefreiung angewandt worden sei als die in Rede stehende, da letztlich die in Rede stehende Befreiung angewandt worden sei.

Im Ergebnis war das (erneute) Vorabentscheidungsersuchen, mit dem das BFG wissen wollte, ob die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG eine staatliche Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV sei, zulässig.

Zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe...

Sodann prüft der EuGH, ob die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 28 zweiter Satz UStG aF eine staatliche Behilfe darstellt. Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a)    Vorliegen einer staatlichen Maßnahme

Art 135 befreit nur bestimmte Umsätze (Anmerkung: richtigerweise müsste es Leistungen heißen) von der Steuer.

Da es sich bei der Zwischenbankbefreiung daher nicht um eine in einer Richtlinie vorgesehene klare und eindeutige Verpflichtung handelt, ist diese Steuerbefreiung dem österreichischen Staat zuzurechnen.

Die Bestimmung stelle auch eine staatliche Beihilfe dar, denn die Gewährung (vorliegend nicht durch eine positive Maßnahme wie eine Subvention, sondern durch eine Minderung der Abgabenbelastung) erfolge aus staatlichen Mitteln; der österreichische Gesetzgeber habe selbst das zusätzliche Mehrwertsteueraufkommen durch den Wegfall der Steuerbefreiung mit 1.1.2025 explizit in den Vorarbeiten zur Gesetzesänderung dargestellt (Rn 44).

b)    Vorliegen von Selektivität

Die Zwischenbankbefreiung ist selektiv: Bei Anwendung der Steuerbefreiung werden die betroffenen Unternehmen gegenüber Unternehmen begünstigt, für die die in Rede stehende Steuerbefreiung nicht gilt und die ihre Leistungen an Unternehmen, die aufgrund der Erbringung von nach Art 135 der RL steuerbefreiten Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, mit Ausweis von Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müssen.

Die begünstigten Unternehmen erhalten daher einen Vorteil, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

Eine konkrete Prüfung, wie sich der mit der in Rede stehenden Steuerbefreiung einhergehende Wegfall des Vorsteuerabzuges auswirkt, ist für das Vorliegen von Selektivität nicht erforderlich.

Zum Einwand der österreichischen Regierung, dass mit der Steuerbefreiung insbesondere Nachteile von kleinen Banken, Versicherungen und dezentral organisierten Bankengruppen, die keine Mehrwertsteuergruppe bilden könnten, verweist der EuGH lediglich darauf, dass die Beschwerdeführerin des gegenständlichen Verfahrens ja selbst als Organträgerin Teil einer Mehrwertsteuergruppe sei (Rn 50).

Zwar ist das Vorliegen einer etwaigen Rechtfertigung vom nationalen Gericht zu prüfen, jedoch „scheinen die Gewährleistung der Steuerneutralität, die Vermeidung einer Steuerkumulation und die Verwaltungsvereinfachung“ (wie sie von der öst Regierung vorgebracht wurden), die in Rede stehende Differenzierung nicht rechtfertigen zu können. Rechtfertigungsgründe werden nämlich in der RL nicht mit der Möglichkeit, Steuerbefreiungen vorzusehen, in Verbindung gebracht.

c)    Wettbewerbsverfälschung

Die Wettbewerbsverfälschung ergibt sich vorliegend aus dem Vorteil für die von der Steuer befreiten Unternehmen sowie die Unternehmen, die deren Kunden sind, die alle in einem liberalisierten Sektor tätig sind. Vorbehaltlich einer Prüfung durch das nationale Gericht sei davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Leistungen in einem wettbewerblichen Umfeld erbracht werden, da für die Unternehmen, die die betreffenden Leistungen erbringen, keine besonderen Regeln oder Auflagen bestehen (Rn 58).

d)    Handelsbeeinträchtigung zwischen den Mitgliedstaaten

Dies ist dann der Fall, wenn sie die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (Rn 59). Dies gilt unabhängig davon, dass die in Rede stehende Befreiung auch Steuerpflichtigen zugute komme, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Denn alle Unternehmen, die Leistungen an Unternehmen erbringen, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, werden unabhängig von ihrer Ansässigkeit „eine Minderung ihrer Chancen auf Absatz der betreffenden Leistungen zu spüren bekommen“.

3. Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils...

Dem Antrag der österreichischen Regierung, die Wirkungen des vorliegenden Urteils auf Sachverhalte zu begrenzen, die nach der Urteilsverkündung liegen, ist der EuGH nicht gefolgt.

Begründend führt der EuGH hierzu aus, Österreich habe lediglich auf weitreichende Folgen verwiesen, ohne aber konkret auf das Ausmaß der zwischen Unternehmen des Banken-, Versicherungs- oder Pensionskassensektors erbrachten Leistungen und folglich auf das Ausmaß der potenziellen Auswirkungen einer Pflicht zur Entrichtung der auf diese Leistungen entfallenden Mehrwertsteuer für diesen Sektor einzugehen.

Bereits veranlagte („endgültig abgeschlossene”) Steuerjahre dürften im Anschluss an das vorliegende Urteil nur unter Berücksichtigung des österreichischen Verfahrensrechtes (BAO) geöffnet werden (Rn 67). Folglich können - ähnlich wie bei einem VwGH-Judikat - nur jene Perioden korrigiert werden, bei welchen die BAO einen entsprechenden Verfahrenstitel bereitstellt (zB. Korrektur § 299 BAO innerhalb eines Jahres ab Bescheidzustellung). Unabhängig davon schränkt das Urteil nicht die Kompetenz der EU-Kommission zur Rückforderung staatlicher Beihilfen (max. 10 Jahr rückwirkend) ein.

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