Rs T-184/25 Kreditverwaltung

Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Bank (A), die Kredite an Kunden gewährt und diese Kredite anschließend zu Marktpreisen an eine Tochtergesellschaft (B) verkauft. Alle Rechte und Pflichten iZm den Krediten werden hierbei an B übertragen. A übernimmt weiterhin die Verwaltung der Kredite (Überwachung der Kreditrückzahlungen, Rechnungsausstellung von Zinsen und Provisionen, Änderungen der Kredite, Inkassoleistungen etc) im Auftrag der B und erhält hierfür ein Entgelt von B in Höhe der tatsächlichen Kosten zuzüglich einer Gewinnmarge.

B wurde überwiegend durch Anleihen sowie Kredite und Garantien finanziert, die ihm von A gewährt wurden. Die an B veräußerten Kredite dienten als Sicherheit für eine Anleihe der B.

Strittig war die umsatzsteuerliche Behandlung der Verwaltungsvergütungen.

Vorlagefragen

Das EuG hatte zu beantworten, ob das Entgelt für die Verwaltung der von A an B veräußerten und weiterhin von A verwalteten Kredite unter die Umsatzsteuerbefreung des Art 135 Abs 1 lit b MwStSystRL (Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber) fallen kann.

Für den Fall, dass diese erste Frage verneint wird, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung des Art 135 Abs 1 lit c MwStSystRL (Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber) fallen, und falls auch dies verneint würde, wird das EuG auch um Beantwortung ersucht, ob die Steuerbefreiung nach Art 135 Abs 1 lit d MwStSystRL (Umsätze – einschließlich der Vermittlung - im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen) anwendbar sein könnte.

Entscheidung des EuG – Kernaussagen der Entscheidung

1. Keine Mehrwertsteuerbefreiung für Kreditdienstleistungen bei fortlaufender Verwaltung durch den ursprünglichen Kreditgeber

Das EuG kommt hinsichtlich der ersten Frage zum Ergebnis, dass der Begriff „Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber“ sich auf das Verhältnis zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer bezieht und keine außerhalb diese vertraglichen Beziehung erbrachten Dienstleistungen abdeckt. Nach einer Übertragung des Kredites kommt die Steuerbefreiung daher nicht mehr zur Anwendung, wenn die Verwaltung des Kredites weiterhin durch den ursprünglichen Kreditgeber erfolgt.

Folglich ist die von A an B erbrachte Dienstleistung der Verwaltung des Kredites gegen Entgelt umsatzsteuerpflichtig.

2. Keine Befreiung für die Übernahme von Verpflichtungen, Garantien oder Sicherheiten bezogen auf übertragene Kredite

In Bezug auf die zweite Frage kommt das EuG zum Ergebnis, dass die erbrachten Dienstleistungen auch nicht unter die Steuerbefreing gem Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe c MwStSystRL fallen können, da die Leistungen „nicht als Übernahme von Verpflichtungen, Garantien oder anderen Wertpapieren und Garantien im Sinne von Artikel 135 Abs 1 lit c der MwStSystRL klassifiziert werden können“.

Folglich kommt auf die vorliegend von A erbrachte Leistung auch die Steuerbefreiung der lit c nicht zur Anwendung.

3. Keine Befreiung für Forderungstransaktionen, die keine Übertragung wesentlicher Rechte darstellen

Zur Anwendung der Steuerbefreiung gem Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe d MwStSystRL stellt das EuG fest, dass diese Steuerbefreiung nur jene Transaktionen umfassen soll, die zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Übertragung von finanziellen Mitteln führen. Daher kann eine Verwaltungsleistung, wie sie von A an B erbracht wird, nicht unter diese Steuerbefreiung fallen.

Anmerkungen

Die Feststellung des EuG, dass die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten sich nur auf die Verwaltung durch den Kreditgeber bezieht und somit ausgelagerte Verwaltungsleistungen, wenngleich durch den ursprünglichen Kreditgeber durchgeführt, nicht unter die Steuerbefreiung fallen, ist zwar aus praktischer Sicht nicht vorteilhaft, scheint jedoch in Fällen einer offenen Übertragung nicht überraschend.

Unklar ist, ob dem dem EuG vorliegenden Sachverhalt die Kreditnehmer von der Übertragung der Kreditverträge informiert wurden oder nicht (offene vs stille Zession).

Unseres Erachtens zu unterscheiden vom vorliegend entschiedenen Sachverhalt sind Konsortialkredite, bei denen es mehrere Kreditgeber gibt. Hierzu wurde mit dem letzten UStRWartungserlass begrüßenswerterweise und uE zutreffend klargestellt, dass Verwaltungsgebühren für die Verwaltung von Konsortialkrediten umsatzsteuerfrei sind.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

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