Meldepflicht für Honorarzahlungen gemäß § 109a EStG und Meldepflicht für Auslandszahlungen gemäß § 109b EStG

  • 20 Jan 2026

Mitteilungspflicht für Honorarzahlungen gemäß § 109a EStG

Unternehmen, die von natürlichen Personen und bestimmten Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewisse Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses beziehen und dabei bestimmte Entgeltgrenzen überschreiten, sind verpflichtet, für jeden einzelnen Honorarempfänger des jeweiligen Jahres eine Mitteilung gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu erstatten. Die Aufzählung der Leistungen, welche im Rahmen des §109a EStG gemeldet werden müssen, ist abschließend.

Meldepflichtige Leistungen:
  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen
  • Leistungen als Bausparkassenvertreterin/Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreterin/Versicherungsvertreter
  • Leistungen als Stiftungsvorstand
  • Leistungen als Vortragende/Vortragender, Lehrende/Lehrender und Unterrichtende/Unterrichtender
  • Leistungen als Kolporteurin/Kolporteur und Zeitungszustellerin/Zeitungszusteller
  • Leistungen als Privatgeschäftsvermittlerin/Privatgeschäftsvermittler
  • Leistungen als Funktionärin/Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren führt
  • Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG oder § 1 Abs 6 B-KUVG unterliegen

Die "Mitteilungen gemäß § 109a Einkommensteuergesetz " für das Jahr 2025 müssen bei elektronischer Übermittlung bis spätestens 28. Februar 2026 an das Finanzamt über ELDA (das ist die Datenschiene der österreichischen Sozialversicherungsträger) gesendet werden.

Werden der Art nach verschiedene Leistungen erbracht (zB Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Vortragstätigkeit), so sind verschiedene Jahresmitteilungen auszustellen, auch wenn das Entgelt an die gleiche Person bzw. Personenvereinigung geleistet wird.

Der Inhalt der Mitteilung, welche neben dem Entgelt auch eine etwaige darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer enthält, ist auch den jeweiligen Vertragspartnern bekannt zu geben.

Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn
  • das an eine Person oder Personenvereinigung insgesamt im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze nicht mehr als EUR 900,- beträgt und
  • das Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,-- beträgt.

Für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht müssen beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen.

Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen gemäß § 109b EStG

Seit 1. Jänner 2011 gibt es für Zahlungen ins Ausland, die für bestimmte inländische Leistungen erfolgen, eine Mitteilungspflicht an das Umsatzsteuerfinanzamt. Die Mitteilung muss für folgende Leistungen erfolgen:

  • Leistungen aus selbstständiger Arbeit iSd § 22 EStG, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird;
  • Vermittlungsleistungen, die sich auf das Inland beziehen, oder die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden;
  • kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Diese Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag von EUR 100.000 nicht übersteigen, wenn ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG vorzunehmen ist, oder wenn die Zahlungen an ausländische Körperschaften geleistet werden, die einem Steuersatz von zumindest 13 % unterliegen.

Auch die "Mitteilungen gem. § 109b EStG" für das Jahr 2025 müssen bei elektronischer Übermittlung über ELDA bis spätestens 28. Februar 2026 an das Umsatzsteuerfinanzamt erfolgen.

Für weitere Fragen bzw. Unterstützung bei der Durchführung der Mitteilungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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