Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten hat der Gesetzgeber im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) eine An- und Abmeldeverpflichtung für Finanzinstitute geschaffen. Folgende Punkte sind dabei insbesondere zu beachten:
- Meldende Finanzinstitute sind seit 1. Jänner 2026 verpflichtet, sich unaufgefordert beim Finanzamt elektronisch anzumelden.
- Die Anmeldung hat grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Finanzinstitute, die bereits zum 31. Dezember 2025 meldepflichtig waren, müssen die Anmeldung bis 31. März 2026 durchführen.
- Bei Wegfall der Konzession oder Liquidation hat innerhalb eines Monats eine Abmeldung zu erfolgen.
Die An- bzw. Abmeldung hat mit dem GMSG-1 Formular zu erfolgen. Das BMF hat zum Formular folgende Informationen veröffentlicht: Beantwortung Anfrage zum GMSG-1 Formular
- Das GMSG-1 Formular ist mittels sonstigem Antrag an das Finanzamt zu übermitteln
- Bei einer Anmeldung muss lediglich das Feld „Gültigkeitszeitraum von (TTMMJJJJ)“ ausgefüllt werden. Im Falle einer Abmeldung ist hingegen das Feld „Gültigkeitszeitraum bis (TTMMJJJJ)“ anzugeben. Für Finanzinstitute, die bereits zum 31. Dezember 2025 meldepflichtig waren, ist als Beginn der Meldepflicht der 1. Januar 2026 einzutragen.
Wir unterstützen Sie bei Bedarf gerne bei der Befüllung des Formulars bzw der rechtzeitigen Anmeldung und sind bei Fragen gerne für Sie da.