EuGH-Vorlage zur Geschäftsveräußerung bei Einbringung

02 Jul 2025

Mit Beschluss vom 28. Mai 2025 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dem EuGH Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einbringungen, die nicht unter das Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) fallen, vorgelegt.

Im Zentrum steht die Frage, ob eine Einbringung von Liegenschaften (konkret von vermieteten Liegenschaften!) außerhalb des UmgrStG ein umsatzsteuerbarer Vorgang ist. Durch das Urteil können sich auch Auswirkungen auf Verkäufe von begünstigtem Vermögen (Asset Deals) ergeben.

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer, der mehrere bebaute Liegenschaften im Rahmen seines Einzelunternehmens umsatzsteuerpflichtig vermietete, übertrug im Wege eines Sacheinlage- und Einbringungsvertrags das gesamte Unternehmensvermögen – ohne Gewährung neuer Gesellschaftsanteile – auf eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er blieb. Ziel war eine steuerneutrale Übertragung nach dem UmgrStG. Da jedoch, mangels Vorliegens eines Betriebes iSd § 23 EStG, kein einbringungsfähiges Vermögen im Sinne des UmgrStG vorlag, wurde der Vorgang seitens des Finanzamtes als umsatzsteuerbarer Tausch angesehen. Da die Übertragung der Liegenschaften unecht steuerfrei sei, wurde eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) sah den Vorgang zwar als nicht steuerbar an, bejahte aber ebenfalls eine Vorsteuerberichtigung beim Einbringenden. Der VwGH sah in weiterer Folge die Notwendigkeit, den EuGH anzurufen.

Vorlagefragen

Der VwGH ersucht den EuGH um Vorabentscheidung zu folgenden Fragen:

1)      Ist die Einbringung von Liegenschaften in eine Gesellschaft, ohne dass neue Anteile gewährt werden, als Lieferung gegen Entgelt iSd MwStRL zu qualifizieren?

2)      Falls keine Lieferung gegen Entgelt vorliegt: Liegt dann eine steuerbare Entnahme als unentgeltliche Zuwendung oder für unternehmensfremde Zwecke vor?

3)      Ist es unionsrechtskonform, dass Österreich die Anwendung des Art 19 MwStRL (Nicht-Lieferung bei Übertragung von Gesamt- oder Teilvermögen) auf Fälle beschränkt, die unter das UmgrStG fallen?

4)      Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art 19 MwStRL berufen, wenn das nationale Recht die Nicht-Lieferung nur eingeschränkt vorsieht?

Anmerkungen

Nach bisheriger österreichischer Praxis führen Sacheinlagen außerhalb des UmgrStG beim Übertragenden zu einer umsatzsteuerbaren Lieferung gegen Entgelt oder zu einer steuerbaren Entnahme als unentgeltliche Zuwendung oder für unternehmensfremde Zwecke.

Aus Sicht des VwGH ist diese Frage aber durch die bisherigen EuGH-Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. In seiner bisherigen Rsp hat der EuGH die Einbringung grundsätzlich als steuerbar qualifiziert (siehe Rs Polski Trawertyn, C-280/10, und Malburg, C-204/13). Es ist offen, ob dies auch dann gilt, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine neuen Anteile gewährt werden. Andere Urteile wie KapHag (C-442/01) und Finanzamt R (C-98/21) sprechen dafür, dass nicht jede Einlage eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Zu beachten ist, dass es in KapHag um eine Bareinlage und in Finanzamt R um einen Gesellschafterbeitrag (Bar- oder Sacheinlage) einer Holdinggesellschaft zugunsten ihrer Tochtergesellschaft ging.

Hintergrund der dritten Vorlagefrage ist die Umsetzung von Art 19 MwStRL in Österreich: Art 19 MwStRL sieht ein Wahlrecht vor, die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln (Transfer of Going Concern). Österreich hat dieses Wahlrecht eingeschränkt iRd UmgrStG umgesetzt. Außerhalb des UmgrStG liegt somit ein umsatzsteuerbarer Vorgang vor. Immer wieder kam die Diskussion auf, ob eine solche bloß eingeschränkte Umsetzung des Art 19 unionsrechtskonform ist. Der VwGH legt diese Frage sowie bei Verneinung auch die Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit nun dem EuGH zur Klärung vor.

Sollte der EuGH die unmittelbare Wirkung von Art 19 MwStRL bejahen, wäre dies insbesondere für Unternehmen, die nicht voll vorsteuerabzugsberechtigt sind, von Vorteil, dann wäre die Übertragung von begünstigtem Vermögen nicht umsatzsteuerbar. Fraglich wäre dann natürlich, welches Vermögen begünstigtes Vermögen darstellt.

Die Entscheidung des EuGH könnte daher erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten und die steuerliche Behandlung der Übertragung von Unternehmensvermögen haben.

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