Das Gericht der Europäischen Union (EuG), welches statt dem EuGH seit dem 1.10.2024 für Vorabentscheidungsersuchen im Bereich der Mehrwertsteuer grundsätzlich zuständig ist, bestätigt in einem seinem wohl erstem Urteil zur Mehrwertsteuer vom 26.11.2025 in der Rs Versãofast (T-657/24) die Umsatzsteuerbefreiung für die Kreditvermittlung auch für den Fall, dass der Vermittler nicht befugt ist, im Namen der Kreditinstitute zu handeln, keinen Einfluss auf den Inhalt der Kreditangebote hat und die Kunden frei entscheiden können, ob und mit welchem Institut sie einen Kreditvertrag abschließen.
Versãofast ist ein portugiesisches Unternehmen, das in Portugal zur Ausübung von Kreditvermittlungstätigkeiten berechtigt ist. Versãofast schließt mit mehreren Kreditinstituten Verträge über die Kreditvermittlung ab. Die Tätigkeit umfasst insbesondere die proaktive Suche nach potenziellen Immobilienkreditkunden, die Information über Kreditprodukte und Konditionen, die Unterstützung bei der Zusammenstellung und Prüfung der Antragsunterlagen, die Einreichung von Angebotsanfragen, die Entgegennahme von Antworten der Banken die Aufbereitung von Konditionsvergleichen sowie die Mitteilung von Kreditentscheidungen.
Versãofast ist hingegen nicht befugt, im Namen der Kreditinstitute Kreditverträge mit den Verbrauchern abzuschließen. Versãofast hat auch keinen Einfluss auf die Festlegung der Bedingungen der Kreditangebote, die Wahl der Verbraucher zwischen den verschiedenen Angeboten und die Entscheidung der Kreditinstitute, Kredite zu gewähren.
Für diese Tätigkeiten erhält Versãofast eine erfolgsabhängige Provision.
Strittig war, ob die Leistungen von Versãofast unter die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten fallen. Während Versãofast die Leistungen gegenüber den meisten Kreditinstituten als umsatzsteuerfrei behandelt, führte sie für identische Leistungen gegenüber einem Kreditinstitut Umsatzsteuer ab.
Das in weiterer Folge angerufene EuG hatte darüber zu entscheiden, ob Kreditvermittlungstätigkeiten wie die oben beschriebenen unter die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten iSv Art 135 Abs 1 lit b MwStRL fallen, selbst wenn der Vermittler weder befugt ist, im Namen der Bank zu handeln, noch Einfluss auf die Festlegung der in Prospekten und Kreditangeboten enthaltenen Bedingungen hat und der potenzielle Kreditnehmer frei entscheiden kann, ob und mit wem er den Kreditvertrag schließt.
Das EuG gelangt im Einklang mit der bisherigen Rsp des EuGH zum Begriff der „Vermittlung“ zum Ergebnis, dass die oben beschriebene Tätigkeit von Versãofast unter die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten fällt.
Den vom portugiesischen Vorlagegericht geäußerten Zweifeln hinsichtlich der Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung entgegnet das EuG wie folgt:
Die Entscheidung des EuG steht im Einklang mit der bisherigen Rsp des EuGH. Der Vermittlungsbegriff wird tendenziell weit ausgelegt und erfasst zB. auch Vermittlungsleistungen über das Internet. Da es sich um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff handelt, ist die aktuelle Entscheidung zur Kreditvermittlung auch für die Vermittlung anderer Finanzdienstleistungen und Versicherungsleistungen relevant.
Die Rs Versãofast zeigt, wie umfangreich die Tätigkeiten eines Vermittlers sein können. Gewisse Tätigkeiten mögen für sich allein betrachtet der Art nach rein materiell, technisch oder administrativ sein und daher isoliert betrachtet nicht als umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung qualifizieren. Maßgeblich ist jedoch die Gesamtbetrachtung. Zielen die einzelnen Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit darauf ab, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag abschließen, liegt eine einheitliche umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung vor.
Vermittlungstätigkeiten können am Markt in unterschiedlicher Ausprägung auftreten. Auch wenn das Verhandeln einzelner Vertragsklauseln im Namen und für Rechnung einer Partei grundsätzlich für eine Vermittlungsleistung spricht, ist dies keine zwingende Voraussetzung. Es genügt, den Vertragsparteien die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags aufzuzeigen oder mit einer Partei Kontakt aufzunehmen.
Eine erfolgsabhängige Vergütung spricht regelmäßig für eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung und erleichtert in der Praxis die Einstufung.
Anzumerken ist, dass die Besonderheit bei diesem Fall wohl gewesen sein dürfte, dass die Abrechnung der von Versaofast erbrachten Leistungen durch die Banken im Gutschriftsverfahren durchgeführt und insoweit uneinheitlich erfolgt ist, nämlich einerseits mit Umsatzsteuer und andererseits ohne Umsatzsteuer, und Versaofast ungeachtet dessen hinsichtlich der bezogenen Leistungen einen vollen Vorsteuerabzug geltend machte. Der von Versaofast vorgebrachte Einwand, keinen Einfluss auf die Abrechnung nehmen zu können, erwies sich als nicht relevant. Dies zeigt einmal mehr, dass insbesondere bei Abrechnung im Gutschriftsverfahren der Leistungserbringer als Empfänger der Gutschrift im eigenen Interesse die Korrektheit der umsatzsteuerlichen Einschätzung der von ihm erbrachten Leistungen prüfen muss.
Aus praktischer Sicht ist vor allem die klare nochmalige Bestätigung durch das EuG, dass keine Einflussnahme auf die konkreten Vertragsbedingungen erforderlich ist, begrüßenswert, entspricht dies doch in vielen Fällen der wirtschaftlichen Realität.