Mit diesem Newsletter informieren wir Sie zu einer weiteren, brandaktuellen Entscheidung zu Mehrwertsteuergruppen und erlauben uns, Sie auf unseren bevorstehenden Webcast hinzuweisen!
Der EuGH hat entschieden: die bis 31.12.2024 anwendbare Zwischenbankbefreiung stellt eine Beihilfe dar.
Für betroffene Unternehmen stellt sich die Frage: Was bedeutet das nun konkret und wie geht es weiter?
Wir laden Sie zu unserem Webcast am Mittwoch, 22.7.2026, 11:00 – 12:00 ein, in dem wir diese Fragen gemeinsam beleuchten.
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Das EuG hat mit Urteil vom 15.7.2026, T-268/25, Sampension Livsforsikring A/S, zur dänischen Organschaftsregelung entschieden.
Das dänische Recht sieht in bestimmten Fällen vor, dass für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe eine Beteiligung im Ausmaß von 100% erforderlich ist. Dies betrifft etwa Unternehmen, die nicht zur Gänze zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wie Banken und Versicherungen.
Für andere Unternehmen ist die Alleingesellschafterbedingung nicht vorgesehen.
Der Sampension A/S, einem Versicherungunternehmen, wurde verweigert, eine Mehrwertsteuergruppe mit ihrer 97%-Tochtergesellschaft, von der sie verschiedene Dienstleistungen bezog, zu bilden.
Das EuG wurde um Klarstellung gebeten,
Das EuG hält einleitend fest, dass zunächst die Vereinbarkeit der Regelung mit Art 11 Abs 1 der RL zu prüfen ist. Art 11 Abs 1 der RL regle die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe nach der RL und bedürfe einer Präzisierung nach nationalem Recht.
Das Erfordernis einer 100%-Beteiligung könne aber nicht als bloße Präzisierung verstanden werden, da das Erfordernis der engen finanziellen Verbindung nicht restriktiv auszulegen sei (siehe dazu EuGH 1.12.2022, C-269/20, Finanzamt T, sowie bereits EuGH 15.4.2001, C-868/19, M GmbH).
Zu prüfen sei daher, ob die dänische Regelung nach Art 11 Abs 2 der RL gerechtfertigt sein könnte. Während die Mitgliedstaaten nämlich grundsätzlich nicht berechtigt seien, zusätzliche – über Art 11 Abs 1 der RL hinausgehende Anforderungen für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe zu verlangen, sehe Art 11 Abs 2 der RL die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen können, die zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung von Art 11 Abs 1 der RL erforderlich sind.
Hierzu stellt das EuG klar, dass das bloße Vorliegen eines Steuervorteils, der sich aus der Anwendung der Mehrwertsteuergruppenregelung ergibt, für sich genommen keine Steuerhinterziehung oder -umgehung sein kann.
Vielmehr „stellt der Umstand, dass die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe aus ihrer Teilnahme an einer solchen Gruppe wirtschafliche Vorteile ziehen können, eine notwendige Folge der Entscheidung eines Mitgliedstaates dar, im Rahmen seiner Steuerpolitik die Bildung von Mehrwertsteuergruppen zu ermöglichen“ (Rn 34).
Die bloße Verringerung von Steuereinnahmen stelle daher an sich auch keine Steuerhinterziehung oder -umgehung im Sinne des Art 11 Abs 2 RL dar. Zu prüfen sei aber, ob die Regelung allenfalls nach Art 11 Abs 2 der RL gerechtfertigt sein könnte, was die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität erfordere.
Das EuG lässt durchblicken, dass nach seiner Auffassung wohl beides nicht erfüllt sein dürfte, denn die Alleingesellschaferbedingung unterscheide nicht nach der tatsächlichen Gefahr der Steuerumgehung, sondern allein nach der Gesellschafterstruktur (Rn 39), und könne zu einer unterschiedlichen Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern, die gleichartige Umsätze tätigen, führen (Rn 41). Zu prüfen sei dies aber vom vorlegenden nationalen Gericht.
Im Ergebnis ist die dänische Regelung nicht mit Art 11 der RL vereinbar, es sei denn, diese Bedingung stellt eine erforderliche und geeignete Maßnahme zur Erreichung der Ziele der Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder -umgehung dar.
Eine unmittelbare Anwendung von Art 11 verneint das EuG mit Verweis auf die dazu bereits ergangene Rechtsprechung des EuGH.
Vor dem Hintergrund der bisherigen EuGH-Rechtsprechung zur engen finanziellen Verbindung scheint das aktuelle Urteil des EuG nicht überraschend.
Begrüßenswert ist, dass das EuG klargestellt hat, dass die Erlangung eines Steuervorteils, der sich aus der Umsetzung einer unionsrechtlichen Regelung in das nationale Recht ergibt, für sich genommen keine Steuerhinterziehung oder -umgehung sein kann, sondern sei vielmehr „notwendige Folge der Entscheidung eines Mitgliedstaates dar, im Rahmen seiner Steuerpolitik die Bildung von Mehrwertsteuergruppen zu ermöglichen“ (Rn 34).
Diese Feststellung könnte uE auch in anderen Bereichen relevant sein: so steht derzeit etwa die Kombination der Regelungen des § 6 Abs 1 Z 16 in Verbindung mit § 6 Abs 2 UStG idF vor StabG 2012 (Ausübung der Option zur Steuerpflicht der (Geschäftsraum-) Vermietung und entsprechende Geltendmachung des Vorsteuerabzuges auf die Errichtungskosten, steuerfreie Vermietung („Rückoption“) oder Veräußerung nach 10 Jahren) auf dem Prüfstand.
Unter Anderem wurde aufgrund des daraus resultierenden Steuervorteils in mehreren BFG-Entscheidungen das Vorliegen von Missbrauch vorgebracht. Das aktuelle EuG Urteil könnte dies nun durchaus in ein neues Licht rücken, ergibt sich doch die Inanspruchnahme der Regelungen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Vermietung und ein daraus allfällig resultierender Steuervorteil ebenso als „notwendige Folge der Entscheidung eines Mitgliedstaates“, einen unionsrechtlich vorgesehenen Spielraum auszunutzen.