Das Urteil des EuG vom 10. Juni 2026 in der Rs T-444/25, Cavert, stellt klar, dass eine Mehrwertsteuergruppe (Organschaft) eine personenbezogene Umsatzsteuerbefreiung nicht bereits deshalb in Anspruch nehmen kann, weil ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe die hierfür erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
Dem Verfahren lag ein niederländischer Sachverhalt zugrunde. X ist eine Mehrwertsteuergruppe (Organschaft), die aus zwei Stiftungen und drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung besteht. Diese fünf juristischen Personen sind jeweils in unterschiedlichen Bereichen der Betreuung und Pflege von Menschen mit geistiger Behinderung tätig, die entweder in eigens hierfür eingerichteten Wohnheimen oder in anderen Wohnformen leben.
Eine der beiden Stiftungen ist für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung für Betreuungs- und Pflegeleistungen ordnungsgemäß als Einrichtung, die Betreuung und Pflege von Personen in einem Heim erbringt, beziehungsweise als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt.
Eine der zur Mehrwertsteuergruppe gehörende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Y), erbringt Dienstleistungen, die darin bestehen, Personen mit geistiger Behinderung, die in einer Betreuungseinrichtung oder in einer anderen Art von Unterkunft wohnen zu beaufsichtigen.
Strittig war, ob die von Y erbrachten Leistungen unter die Umsatzsteuerbefreiung für Betreuungs- und Pflegeleistungen fallen, obwohl Y selbst die persönlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt, ein anderes Mitglied der Mehrwertsteuergruppe aber schon, da sie als anerkannte Einrichtung die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob bei Vorliegen einer Mehrwertsteuergruppe das jeweilige Mitglied, das die Leistung an Dritte erbringt, selbst als anerkannte „Einrichtung“ im Sinne der Umsatzsteuerbefreiung für Betreuung und Pflege qualifizieren muss, damit die von diesem Mitglied erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Mit anderen Worten: Reicht es aus, wenn ein anderes Mitglied der Mehrwertsteuergruppe, welches die Leistung nicht erbringt, die persönlichen Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung erfüllt?
Der EuG hat entschieden, dass sich eine auf Grundlage von Art 11 MwStSystRL gebildete Mehrwertsteuergruppe nur dann auf die Befreiungen nach Art 132 Abs 1 lit b und g MwStSystRL berufen kann, wenn die betreffenden Leistungen an Dritte von einem Gruppenmitglied erbracht werden, das selbst eine anerkannte „Einrichtung“ im Sinne dieser Steuerbefreiungen ist und damit die persönlichen Voraussetzungen der Befreiung selbst erfüllt.
Maßgeblich ist zunächst der Wortlaut der Befreiungsvorschriften. Art 132 Abs 1 lit b und g MwStSystRL befreit bestimmte Umsätze, die von ordnungsgemäß anerkannten „Einrichtungen“ bewirkt werden. Der Begriff des „Steuerpflichtigen“ iSd Art 11 MwStSystRL wird in Art 132 Abs 1 lit b und g MwStSystRL hingegen nicht erwähnt. Daraus folgt, dass eine am Wortlaut orientierte Auslegung dafür spricht, bei der Prüfung der Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenschaft des Erbringers der relevanten Dienstleistungen auf die Person abzustellen, die diese Dienstleistungen als Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe erbringt und nicht auf die Mehrwertsteuergruppe als „Steuerpflichtiger“.
Diese Auslegung stützt das EuG zudem auf die Systematik der Regelung, ihren Zweck sowie auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität.
Für Banken und Versicherungen, die zusammen mit anderen Organgesellschaften in Österreich Teil einer Organschaft sind, dürften die Aussagen des EuG bspw für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen im Sinne von § 6 Abs 1 Z 11 UStG relevant sein. Im Lichte der Entscheidung des EuG wären Bildungsleistungen an Dritte nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie von einer Organgesellschaft erbracht werden, die selbst als Bildungseinrichtung im Sinne von § 6 Abs 1 Z 11 UStG anerkannt ist.