Klargestellt: EuGH bestätigt „Wesentlichkeitsbegriff“ des Art 13 EU-VO 883/2004

  • Blog
  • 4 minute read
  • September 17, 2025

Der EuGH hat in seinem aktuellen Urteil (Rechtssache C-203/24 vom 04.09.2025) im Fall eines niederländischen Schiffers mit liechtensteinischem Arbeitgeber, den „Wesentlichkeitsbegriff“ des Art 13 EU-VO 883/2004 bekräftigt.

Art 13 EU-VO 883/2004 regelt, welche nationalen Sozialversicherungsbestimmungen im Fall einer grenzüberschreitenden Mehrfachtätigkeit gelten sollen. Denn Arbeitnehmer dürfen nur in einem Staat der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Übt ein Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil der Tätigkeit (mindestens 25% laut EU-DurchführungsVO 987/2009) im Wohnstaat aus, so gilt das gesetzliche Sozialversicherungsrecht des Wohnstaates. Wird diese Wesentlichkeitsschwelle nicht erreicht, gilt das Sozialversicherungsrecht des Arbeitgeberstaates.

Sachverhalt: Ein Schiffer auf Binnenwasserwegen

Der niederländische Arbeitnehmer war für einen liechtensteinischen Arbeitgeber als Schiffer tätig. Das Schifffahrtsunternehmen war steuerlich ansässig in den Niederlanden. Laut Logbuch verbrachte das gegenständliche Schiff im Jahr 2016 rund 22% seiner Fahrzeit in den Niederlanden.

EuGH: Auf den Punkt gebracht

  • Maßgebliche Kriterien für die Wesentlichkeitsschwelle: Arbeitszeit und Arbeitsentgelt
  • Keine Beurteilungskriterien: Wohnort, Ort der Schiffseintragung, Unternehmenssitz, vergangene Fahrzeiten des Schiffes oder Ort der An- und Ausschiffung
  • Wesentlichkeitsschwelle von 25% ist unantastbar: Ein Unterschreiten kann nicht durch zusätzliche oder alternative Umstände ausgeglichen werden.
  • Bezugszeitraum: Prognose für die nächsten zwölf Kalendermonate

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind die Ausführungen im Urteil des EuGH ausdrücklich zu begrüßen, da die Wesentlichkeitsschwelle von 25% neuerlich bestätigt wird.

 

Autor:innen:

Barbara Mechtler

Carina Siess

Carina Siess

Managerin, PwC Austria

+43 676 4035653

E-Mail

PwC News direkt ins E-Mail Postfach

Newsletter abonnieren

Folgen Sie uns

Pflichtfelder sind mit Sternchen markiert(*)

Mit dem Klick auf „Senden“ bestätige ich, die Datenschutzerklärung und die vertrauliche Verwendung meiner Daten zur Kenntnis genommen zu haben. Ich habe jederzeit die Möglichkeit, die zugesandten Informationen durch eine E-Mail über die Kontaktseite abzubestellen.

Hide