Mit Urteil vom 2. September 2026 hat das EuG in der Rs Peckeger die Vorlagefragen des VwGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einbringungen außerhalb des UmgrStG beantwortet (siehe auch unseren Newsletter zum Vorlageantrag). Laut EuG ist die Beschränkung des sogenannten Grundsatzes der Nicht-Lieferung (Art 19 MwStRL, nicht steuerbarer transfer of going concern) auf Umgründungen im Sinne des UmgrStG unionsrechtswidrig.
Art 19 MwStRL wurde in Österreich nur im Rahmen der UmgrStG umgesetzt. Umstrukturierungen außerhalb des UmgrStG wurden daher steuerbar behandelt. Steuerpflichtige können sich laut EuG unmittelbar auf Art 19 MwStRL berufen. Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Übertragung von begünstigtem Vermögen (Gesamt- oder Teilvermögen iSd Art 19 MwStRL) außerhalb des UmgrStG, zB im Rahmen von Asset Deals.
Für die Zukunft erwarten wir eine entsprechende gesetzliche Anpassung in Österreich.
Ein Einzelunternehmer (F R), der mehrere bebaute Liegenschaften im Rahmen seines Einzelunternehmens umsatzsteuerpflichtig vermietete, brachte im Jahr 2007 sein gesamtes Unternehmensvermögen mittels Sacheinlage- und Einbringungsvertrag in eine GmbH (R GmbH) ein, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er selbst war. Neue Gesellschaftsanteile wurden nicht gewährt. Die R GmbH setzte die umsatzsteuerpflichtige Vermietung fort.
Die Einbringung fällt mangels einbringungsfähigem Vermögen (die Liegenschaften wurden für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verwendet) nicht unter das UmgrStG. Die Einbringung wurde vom österreichischen Finanzamt als umsatzsteuerbarer Tausch behandelt und eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 10 UStG vorgenommen. Die Vorsteuerberichtigung gem § 12 Abs 10 UStG wurde vom BFG bestätigt.
Der VwGH hatte Zweifel hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Einbringung der Liegenschaften und richtete sich mit untenstehenden Fragen an das EuG.
1) Ist die Einbringung von Liegenschaften in eine Gesellschaft, ohne dass neue Anteile gewährt werden, als Lieferung gegen Entgelt iSd MwStRL zu qualifizieren?
2) Falls keine Lieferung gegen Entgelt vorliegt: Liegt dann eine steuerbare Entnahme als unentgeltliche Zuwendung oder für unternehmensfremde Zwecke vor?
3) Ist es unionsrechtskonform, dass Österreich die Anwendung des Art 19 MwStRL (Nicht-Lieferung bei Übertragung von Gesamt- oder Teilvermögen) auf Fälle beschränkt, die unter das UmgrStG fallen?
4) Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art 19 MwStRL berufen, wenn das nationale Recht die Nicht-Lieferung nur eingeschränkt vorsieht?
Das EuG beantwortete die Vorlagefragen in geänderter Reihenfolge – beginnend mit der dritten und vierten Frage, die für die Praxis die größte Tragweite haben.
Zur dritten Frage – Unionsrechtswidrigkeit der eingeschränkten nationalen Umsetzung
Das EuG stellte klar, dass Art 19 Abs 2 MwStRL die Gründe, aus denen ein Mitgliedstaat den Grundsatz der Nicht-Lieferung einschränken darf, abschließend aufzählt. Ein Mitgliedstaat, der von der Befugnis nach Art 19 Abs 1 Gebrauch macht (wie zB Österreich - allerdings nach derzeitigem nationalen Recht beschränkt auf Übertragungen, die unter das UmgrStG fallen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben), muss den Grundsatz der Nicht-Lieferung daher auf jede Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens anwenden und darf dessen Anwendung nicht auf bestimmte Vermögenswerte oder Geschäftszweige beschränken, sofern die in Abs 2 genannten Ausnahmen (Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, Steuerhinterziehung oder -umgehungen) nicht vorliegen. Das EuG weist darauf hin, dass es Sache des nationalen Gerichts (VwGH) ist, zu prüfen, ob die Einschränkung auf Übertragungsvorgänge, die unter das UmgrStG fallen, im Hinblick auf Art 19 Abs 2 MwStRL gerechtfertigt ist.
Zur vierten Frage – Unmittelbare Wirkung des Art 19 Abs 1 MwStRL
Das EuG bejahte die unmittelbare Wirkung von Art 19 Abs 1 MwStRL. Obwohl die Bestimmung den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht einräumt, legt sie die Voraussetzungen für die Nicht-Lieferung hinreichend genau und unbedingt fest. Hat ein Mitgliedstaat sein Wahlrecht unionsrechtswidrig ausgeübt - indem er den Anwendungsbereich über das nach Art 19 Abs 2 MwStRL Zulässige hinaus eingeschränkt hat - entfaltet Art 19 Abs 1 MwStRL unmittelbare Wirkung.
Dass das UmgrStG 1991 und das UStG 1994 bereits vor dem EU-Beitritt Österreichs 1995 erlassen wurden, steht dem nicht entgegen. Die betreffenden Vorschriften fallen offensichtlich nicht unter eine Stillhalteklausel der MwStRL.
Steuerpflichtige können sich vor nationalen Gerichten gegenüber dem Finanzamt daher in den entsprechenden Fällen auf den Grundsatz der Nicht-Lieferung berufen, auch wenn der Mitgliedstaat den Anwendungsbereich bereits vor dem EU-Beitritt eingeschränkt hat.
Zur ersten Frage – Keine Lieferung gegen Entgelt
Die Einbringung von Liegenschaften in eine Gesellschaft, ohne dass dem einzigen Gesellschafter als Gegenleistung neue Anteile gewährt werden, stellt keine Lieferung gegen Entgelt dar.
Zur zweiten Frage – Entnahme nach Art 16 MwStRL
Die Einbringung stellt eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme als unentgeltliche Zuwendung oder für unternehmensfremde Zwecke im Sinne des Art 16 MwStRL dar
Das Urteil bestätigt eine seit Langem vertretene Auffassung in der Literatur: Die Beschränkung des Grundsatzes der Nicht-Lieferung ist unionsrechtswidrig, soweit sie Vermögensübertragungen ausschließt, die zwar ein Gesamt- oder Teilvermögen darstellen, aber nicht unter das UmgrStG fallen.
Es bleibt allerdings abzuwarten, ob der VwGH die Einschränkung im Hinblick auf Art 19 Abs 2 MwStRL für gerechtfertigt erachtet. In seinem Vorlagebeschluss hat der VwGH diesbezüglich bereits Folgendes angemerkt: „Es ist (vorerst) nicht erkennbar, dass es zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen erforderlich wäre, die Nicht-Steuerbarkeit der Übertragung von Vermögen auf Betriebe und Teilbetriebe (Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) einzuschränken und damit die Übertragung eines Vermögens, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, generell auszuschließen. ... Missbräuchlichen Gestaltungen könnte auf Grundlage der nationalen Bestimmungen des § 22 BAO auch dann entgegengetreten werden, wenn die Einbringung nicht dem UmgrStG unterliegt."
Wir würden davon ausgehen, dass eine Einschränkung auf bestimmte Vorgänge oder Branchen nicht unionsrechtskonform wäre. Eine Prüfung, ob Missbrauch vorliegt, ist natürlich im Einzelfall möglich.
Gelangt der VwGH - wie uE derzeit zu erwarten - nicht zum Ergebnis, dass die eingeschränkte nationale Umsetzung des Art 19 MwStRL im Hinblick auf Abs 2 leg cit gerechtfertigt ist, hat die Entscheidung über den konkreten Sachverhalt hinaus erhebliche Bedeutung für die entsprechenden Übertragungen von Gesamt- oder Teilvermögen, insbesondere auch für Asset Deals. Bislang galten solche Übertragungen außerhalb des UmgrStG stets als umsatzsteuerbar und idR – je nach übertragenem Vermögen - auch umsatzsteuerpflichtig. Aufgrund des Urteils steht Steuerpflichtigen die Möglichkeit offen, die Nichtsteuerbarkeit auch in Fällen außerhalb des UmgrStG geltend zu machen, sofern die Voraussetzungen im unionsrechtlichen Sinne vorliegen (insbesondere: Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Begünstigten).
Zudem sollte nach bisheriger österreichischer Auffassung bei einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen die Vorsteuerberichtigung für das übertragene Vermögen beim übertragenden Unternehmer entfallen.
Für die Vergangenheit sollte diesfalls eine direkte Berufung auf Art 19 MwStRL in allen offenen Verfahren möglich sein (sofern die Voraussetzungen aus unionsrechtlicher Sicht grundsätzlich erfüllt sind). Für die Zukunft erwarten wir eine entsprechende gesetzliche Anpassung in Österreich.
Sara Ciarnau