BMF veröffentlicht GrESt-Information zu Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung in Rs Nova Iberomoldes

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  • 06 Aug 2026

Mit der Information vom 29. Juli 2026 reagiert das BMF auf die Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung in der Rs Nova Iberomoldes (C-837/24) auf die österreichische Grunderwerbsteuer. Siehe zum EuGH-Fall bereits unseren Newsletter vom 9. Juni 2026

Urteil des EuGH

In der Rs Nova Iberomoldes (C-837/24) prüfte der EuGH die Vereinbarkeit der portugiesischen Grunderwerbsteuer mit der Kapitalansammlungs-Richtlinie (KA-RL). Die KA-RL sieht ein Verbot von indirekten Steuern ua für Umstrukturierungen mit Anteilsgewähr vor.

Gegenstand des Verfahrens war eine durch Sacheinlage (von 100% der Anteile an einer Gesellschaft mit in Portugal gelegenen Grundvermögen) neu gegründete Aktiengesellschaft. Aufgrund des Gesellschafterwechsels von mindestens 75% musste portugiesische Grunderwerbsteuer entrichtet werden. Der EuGH entschied, dass eine derartige Bestimmung mit der KA-RL nicht vereinbar ist.

Reichweite in der österreichischen GrESt gemäß der BMF-Info

In Reaktion auf dieses Urteil des EuGH hat das BMF am 29. Juli 2026 eine Information zu den Auswirkungen auf das österreichische Grunderwerbsteuergesetz veröffentlicht. Von dieser BMF-Information sind Umstrukturierungen vom Anwendungsbereich der KA-RL erfasst, sofern i) bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft neue Anteile gewährt werden und ii) bzgl. der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft ein Gesellschafterwechsel oder eine Anteilsvereinigung iSd GrEStG bewirkt wird. Dabei ist unerheblich, ob neue Anteile ausgegeben werden oder bereits bestehende Anteile abgetreten werden. Irrelevant ist auch, ob die Umstrukturierung vom UmgrStG erfasst ist.

In folgenden Konstellationen sind Gesellschafterwechsel iSd § 1 Abs 3 Z 1 und Anteilsvereinigung nach Z 2 GrEStG nach Ansicht des BMF damit jedenfalls nicht mehr GrESt-pflichtig:

  • schlichte Einlage eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft außerhalb des UmgrStG;
  • (down-stream und side-stream) Einbringung oder Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft;
  • (side-stream) Verschmelzung, bei der sich im Vermögen der übertragenden Gesellschaft ein Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft befindet;
  • entsprechende „diagonale“ Vorgänge (z.B. Einbringung/Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einem Konzern zwischen unterschiedlichen Beteiligungssträngen auf unterschiedlicher Ebene wie auf Tanten/Nichten-Gesellschaften).

Verfahrensrechtliche Auswirkungen gemäß der BMF-Info

  • Für jene Fallkonstellationen, die vom BMF unter den Anwendungsbereich der KA-RL subsumiert werden, ist das Unionsrecht unmittelbar anzuwenden. Eine Selbstberechnung oder Abgabenerklärung kann damit unterbleiben. Wir empfehlen in der Praxis den Vorgang zu dokumentieren.
  • Für jene Fälle, in denen bereits eine Selbstberechnung erfolgte, kann ein Antrag gemäß § 201 BAO oder Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO eingebracht werden.
  • Bei anderen Vorgängen und Gesellschaftsformen als den oben genannten soll aber weiterhin GrESt abgeführt bzw erhoben werden.

Fazit für die Praxis

Grundsätzlich legt das BMF den Anwendungsbereich der EuGH-Entscheidung eher weit aus und erfasst nicht nur – wie im EuGH-Fall einschlägige – down-stream Vorgänge, sondern auch side-stream und diagonale side-stream Übertragungen.

Als wesentliche Einschränkung der Reichweite der BMF-Info wirkt aber die Voraussetzung, dass es gemäß der BMF-Info erforderlich ist, Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft neu auszugeben oder bestehende Anteile abzutreten. Gerade für konzerninterne Übertragungen, bei denen häufig auf die Gewährung oder Abtretung von Anteilen verzichtet wird, hat dies einen signifikanten Einfluss. Im konkreten Einzelfall können jedoch trotzdem Gründe für die Anwendung der KA-RL und damit für die Befreiung der GrESt sprechen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse und dem Festlegen der verfahrensrechtlichen Vorgehensweise.

Franz Rittsteuer

Director, Vienna, PwC Austria

+43 676 833 772 933

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