Mit der Information vom 29. Juli 2026 reagiert das BMF auf die Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung in der Rs Nova Iberomoldes (C-837/24) auf die österreichische Grunderwerbsteuer. Siehe zum EuGH-Fall bereits unseren Newsletter vom 9. Juni 2026.
In der Rs Nova Iberomoldes (C-837/24) prüfte der EuGH die Vereinbarkeit der portugiesischen Grunderwerbsteuer mit der Kapitalansammlungs-Richtlinie (KA-RL). Die KA-RL sieht ein Verbot von indirekten Steuern ua für Umstrukturierungen mit Anteilsgewähr vor.
Gegenstand des Verfahrens war eine durch Sacheinlage (von 100% der Anteile an einer Gesellschaft mit in Portugal gelegenen Grundvermögen) neu gegründete Aktiengesellschaft. Aufgrund des Gesellschafterwechsels von mindestens 75% musste portugiesische Grunderwerbsteuer entrichtet werden. Der EuGH entschied, dass eine derartige Bestimmung mit der KA-RL nicht vereinbar ist.
In Reaktion auf dieses Urteil des EuGH hat das BMF am 29. Juli 2026 eine Information zu den Auswirkungen auf das österreichische Grunderwerbsteuergesetz veröffentlicht. Von dieser BMF-Information sind Umstrukturierungen vom Anwendungsbereich der KA-RL erfasst, sofern i) bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft neue Anteile gewährt werden und ii) bzgl. der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft ein Gesellschafterwechsel oder eine Anteilsvereinigung iSd GrEStG bewirkt wird. Dabei ist unerheblich, ob neue Anteile ausgegeben werden oder bereits bestehende Anteile abgetreten werden. Irrelevant ist auch, ob die Umstrukturierung vom UmgrStG erfasst ist.
In folgenden Konstellationen sind Gesellschafterwechsel iSd § 1 Abs 3 Z 1 und Anteilsvereinigung nach Z 2 GrEStG nach Ansicht des BMF damit jedenfalls nicht mehr GrESt-pflichtig:
Grundsätzlich legt das BMF den Anwendungsbereich der EuGH-Entscheidung eher weit aus und erfasst nicht nur – wie im EuGH-Fall einschlägige – down-stream Vorgänge, sondern auch side-stream und diagonale side-stream Übertragungen.
Als wesentliche Einschränkung der Reichweite der BMF-Info wirkt aber die Voraussetzung, dass es gemäß der BMF-Info erforderlich ist, Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft neu auszugeben oder bestehende Anteile abzutreten. Gerade für konzerninterne Übertragungen, bei denen häufig auf die Gewährung oder Abtretung von Anteilen verzichtet wird, hat dies einen signifikanten Einfluss. Im konkreten Einzelfall können jedoch trotzdem Gründe für die Anwendung der KA-RL und damit für die Befreiung der GrESt sprechen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse und dem Festlegen der verfahrensrechtlichen Vorgehensweise.