EuGH: Keine (portugiesische) Grunderwerbsteuer auf Einbringung von Anteilen an grund-stücksbesitzender Kapitalgesellschaft

GrESt
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  • 09 Jun 2026

Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Juni 2026 (C-837/24) in der Rechtssache “Nova Iberomoldes” Folgendes entschieden: Die Erhebung von portugiesischer Grunderwerbsteuer (GrESt) bei der Sachgründung (Einbringung bzw Einlage) von 75% der Anteile an einer Gesellschaft, die portugiesische Immobilien hält, verstößt gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital).

Sachverhalt

Die portugiesische Aktiengesellschaft Nova Iberomoldes wurde in 2019 gegründet. Das Gesellschaftskapital wurde durch Sacheinlagen in Form von Beteiligungen aufgebracht. Im Vermögen einer dieser Beteiligungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (vergleichbar einer GmbH) befanden sich zwei in Portugal befindliche Immobilien. Dieser Vorgang wurde von der portugiesischen Finanzverwaltung der IMT (Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien; ähnlich der österreichischen GrESt) unterworfen. Gemäß dem Gesetz zur IMT umfasst der Begriff der Übertragung von Immobilien auch den Erwerb von Beteiligungen oder Anteilen an bestimmten Gesellschaften, wenn diese Eigentümer von Immobilien sind und wenn infolge dieses Erwerbs einer der Gesellschafter Inhaber von mindestens 75% des Gesellschaftskapitals wird.

Schließlich wurde der Fall vom portugiesischen Schiedsgericht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH urteilte aus folgenden Gründen, dass die portugiesische GrESt auf Einlagen von Anteilen an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften nicht mit der Kapitalansammlungsrichtlinie (im Folgenden „Richtline“) vereinbar ist:

  • Bei der streitgegenständlichen Einbringung handelt sich um eine Umstrukturierung iSv Art 4 der Richtlinie, da diese zu einem Erwerb der Mehrheit der Stimmrechte an einer anderen Kapitalgesellschaft geführt hat und hierfür Gegenleistungsanteile gewährt wurden. Laut Art 5 der Richtlinie dürfen die Mitgliedsstaaten grundsätzlich keine indirekten Steuern auf solche Umstrukturierungen erheben. Der EuGH stellte fest, dass die portugiesische IMT (GrESt) eine solche indirekte Steuer ist.
  • Art 6 der Richtlinie enthält Ausnahmen vom Verbot der Erhebung von indirekten Steuern auf Umgründungen. Jedoch ist nach Auffassung des EuGH keiner dieser Ausnahmen wie insbesondere jene zur sogenannten Besitzwechselsteuer einschlägig, da es durch die Einbringung zu keiner Änderung des Eigentümers an der Immobilie selbst kommt und die Einbringung nicht durch andere Werte als Gegenleistungsanteile abgegolten wurde.
  • Abschließend verneinte der EuGH, dass die Erhebung der portugiesischen GrESt mit dem Ziel der Verhinderung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu rechtfertigen sei.

Auswirkungen auf österreichische GrESt

Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Urteil des EuGH weitreichende Folgen für die Umstrukturierung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften in Österreich haben wird, da die Rechtslage in Portugal mit jener in Österreich vergleichbar ist. Insbesondere erscheint eine österreichische GrESt-Pflicht beispielsweise für folgende Umstrukturierungen zweifelhaft zu sein:

  • Down- stream und side-stream Einlagen (Einbringung) von Kapitalanteilen in andere Kapitalgesellschaften.
  • Down-stream und side-stream Spaltungen von Kapitalanteilen.

Aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie sollte dies unabhängig davon gelten, ob diese Vorgänge mit oder ohne Kapitalerhöhung erfolgen und ob es sich um direkte oder indirekte (zB Großmutterzuschuss) handelt.

Fazit

Wir empfehlen, offene Fälle bzw noch nicht verwirklichte Sachverhalte im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften auf die Vergleichbarkeit bzw Anwendbarkeit dieses EuGH-Urteils zu prüfen. Gegebenenfalls sollte daher statt einer Selbstberechnung der GrESt eine Abgabenerklärung gemäß § 10 GrEStG beim Finanzamt eingereicht werden, um die Möglichkeit eines Rechtsmittels zu wahren.

Für Altfälle kann innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Selbstberechnung eine Festsetzung mittels Bescheid gemäß § 201 BAO beantragt werden und anschließend eine Beschwerde gegen die festgesetzte GrESt eingebracht werden.

Franz Rittsteuer

Steuern, Wien, PwC Austria

+43 676 833 772 933

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