Mit der am 16. Dezember 2024 vom EU-Rat verabschiedeten Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR – Packaging & Packaging Waste Regulation) wurde der regulatorische Rahmen für Verpackungen in Europa grundlegend neu definiert.
Ab dem 12. August 2026 treten die ersten Anforderungen in Kraft. Bis 2030 werden diese schrittweise verschärft, um Verpackungen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg kreislauffähiger zu gestalten. Die konkreten Pflichten variieren dabei – etwa je nach Verpackungsmaterial, Produktkategorie und Vertriebsweg – erheblich.
„Gleich ob Papier, Karton, Glas oder Kunststoff – alle Verpackungsmaterialien sind betroffen. Die PPWR zwingt Unternehmen und Kunden gleichermaßen, Verpackung neu zu denken – und den bewussten Umgang über den gesamten Verpackungslebenszyklus zum Standard zu machen.“
Die PPWR-Verordnung verfolgt drei Hauptziele:
1. Vermeidung von Verpackungsmüll
2. Förderung eines hochwertigen Recyclingkreislaufs
3. Reduzierung der Nachfrage nach Primärressourcen und die Schaffung eines Marktes für Sekundärrohstoffe
Abgeleitet aus dem EU Green Deal und dem Circular Economy Action Plan (CEAP) legt die Verordnung damit einen eindeutigen Fokus auf die Stärkung der Kreislaufwirtschaft.
Bestimmte Verpackungen in spezifischen Formaten und für unterschiedliche Anwendungsfälle dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Außerdem wird der maximale Leerraum von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den Online-Handel begrenzt. Wiederverwendbare und nachfüllbare Verpackungslösungen werden gefördert (Stichwort: Mehrweg- und Pfandsysteme).
Die Erweitere Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, kurz: EPR) spielt weiterhin eine bedeutende Rolle und wird an Relevanz gewinnen. Grund dafür ist die verstärkte Debatte um die Anpassung der EPR-Gebühren im Kontext der Ökomodulation. Während EPR-Gebühren bislang vor allem Kosten für die Abfallbewirtschaftung (darunter Sammlung, Transport, Sortierung und Recycling) umfassen, soll durch die Ökomodulation ein Anreiz für kreislauffähige Verpackungen geschaffen werden. Diese sollen aufgrund ihres kreislauffähigen Designs künftig weniger stark bepreist werden als herkömmliche Verpackungen. Das Ziel ist es, Anreize für Hersteller zu schaffen, ihre Produkte so zu gestalten, dass sie leichter wiederverwendet, repariert oder recycelt werden können.
Unternehmen werden eindeutige Kennzeichnungspflichten einhalten müssen, um eine verbesserte Sortierung sicherzustellen. Außerdem werden definierte Designanforderungen zur Erhöhung der Recyclingfähigkeit eingeführt – basierend auf verbindlichen Zielen. Ergänzend dazu besteht die Herstellerpflicht, die Kompostierbarkeit festgeschriebener Kunststoffverpackungen zu gewährleisten.
Recyclingziele gemäß Artikel 46 der Verordnung
| Aktuelle Ziele (%) | Bis 2025 (%) | Bis 2030 (%) | |
| Alle Verpackungen | 55 | 65 | 70 |
| Kunststoff | 25 | 50 | 55 |
| Holz | 15 | 25 | 30 |
| Eisenmetalle | 50 (inkl. Aluminium) | 70 | 80 |
| Aluminium | - | 50 | 60 |
| Glas | 60 | 70 | 75 |
| Papier und Karton | 60 | 75 | 85 |
Quelle: Eigene Darstellung PwC Deutschland
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