Erweiterung der AFRAC-Fachinformation zu COVID-19

Das AFRAC veröffentlichte im Dezember 2020 die Erweiterung der AFRAC-Fachinformation zu COVID-19 und nimmt dabei Bezug auf die Frage, wie mit COVID-19 Zuschüssen umgegangen werden soll.

Grundsätzlich wurde der Verweis zur AFRAC-Stellungnahme 6 hergestellt, welche die Basis für die Bilanzierung von Zuschüssen bildet. Die wesentliche Aussage der AFRAC Fachinformation zu COVID-19 ist, dass nach Auffassung des AFRAC, entgegen des Wortlauts in den diversen Förderrichtlinien, ein Rechtsanspruch auf die COVID-19-Investitonsprämie, den Fixkostenzuschuss sowie die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe besteht. Dies läßt sich aus der Fiskalgeltung der Grundrechte bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen ableiten. Daraus ergeben sich Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Bilanzierung, welche bereits bei Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen erfolgen kann. Über den Bilanzstichtag hinaus muss der Förderungsantrag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses ordnungsgemäß gestellt worden sein  oder nach der Aufstellung des Jahresabschlusses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden, damit eine Bilanzierung im bereits abgeschlossenen Geschäftsjahr möglich ist. Eine Bewilligung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ist nicht erforderlich.

Weiters wird erläutert, dass für die Erst- und Folgebewertung der COVID-19-Fördermaßnahmen nur (aktivierungsfähige) Kosten bzw Aufwendungen, die der Gewährung des Zuschusses zugrunde liegen, welche bis zum Abschlussstichtag tatsächlich angefallen sind, zu berücksichtigen sind. Daher darf auch nur jener Teil des Zuschusses aktiviert werden, der anteilig in den tatsächlich angefallenen und bilanziell berücksichtigten (aktivierungsfähigen) Kosten bzw Aufwendungen Deckung findet. Der noch nicht berücksichtigte Teil ist gegebenenfalls gemäß § 238 Abs 1 Z 10 UGB im Anhang zu erläutern.

Da die verschiedenen Fördermaßnahmen eine Vielzahl von Auflagen bzw. Bedingungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuschüssen bzw. der Rückzahlungsverpflichtung vorsehen und diese sich nicht ausschließlich aufschiebend oder auflösend interpretieren lassen, sieht die Fachinformation vor, dass auf Grund des im § 196a UGB normierten Grundsatzes des wirtschaftlichen Gehalts die Auflagen bzw. Bedingungen so zu bewerten, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der Förderung wahrscheinlich ist oder nicht.

Bezüglich der Darstellung der Fördermaßnahmen verweist man wiederum auf die AFRAC-Stellungnahme 6, welche eine Unterteilung in Investitionszuschüsse und Aufwandszuschüsse vornimmt. Erstere sollen nach der Bruttomethode bilanziert werden, worunter zB die COVID-19-Investitionsprämie fällt. Zweitere sind ergebniswirksam zu erfassen, wobei der Fixkostenzuschuss und die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe darunter kategorisiert werden.

Für eine detailliertere Ausführung ist die Fachinformation unter diesem Link abrufbar. 

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