Wichtige Steuertermine zum 30. September 2025

Wir dürfen Sie über wichtige steuerliche Fristen informieren, welche grundsätzlich am 30. September 2025 enden.

1) Anspruchszinsen aus der Veranlagung 2024

Unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2024, beginnen ab 1. Oktober 2025 Anspruchszinsen in Höhe von derzeit 3,53 % hinsichtlich einer etwaigen Körperschaftsteuernachzahlung 2024 zu laufen. Um Anspruchszinsen für Nachzahlungen zu vermeiden, empfehlen wir eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an Körperschaftsteuer 2024 bis zum 30. September 2025 zu entrichten.

Beachten Sie bitte die Angabe eines entsprechenden Verwendungszwecks auf dem Überweisungsbeleg bei Körperschaftsteueranzahlungen (“K 1-12/2024″), um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten.

2) Umsatzsteuerverzinsung aus der Veranlagung 2024

Umsatzsteuerguthaben und -nachforderungen werden in Höhe von derzeit 3,53% verzinst, solange ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid noch nicht erlassen wurde. Gutschriften aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung, sind insoweit ein Überschuss geltend gemacht wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.

Auch Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2024 werden ab dem 1. Oktober 2025 bis zur Bekanntgabe des Bescheides verzinst. Wir empfehlen daher, im Falle einer Nachforderung, frühzeitig die Umsatzsteuerjahreserklärung 2024 entsprechend zu finalisieren.

3) Herabsetzungsanträge für Körperschaftsteuervorauszahlungen

Übersteigen die für 2025 vorgeschriebenen Vorauszahlungen die sich aus dem voraussichtlichen steuerlichen Einkommen 2025 ergebende Steuerschuld? Dann besteht noch bis 30. September 2025 die Möglichkeit, die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2025 zu beantragen. Hierzu ist dem Finanzamt gemeinsam mit dem Herabsetzungsantrag eine nachvollziehbare Planungs- bzw. Prognoserechnung zum voraussichtlichen Einkommen 2025 zu übermitteln.

Bei Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG ist der Herabsetzungsantrag unter Einbeziehung aller Gruppenmitglieder vom Gruppenträger zu stellen.

Wird die Steuererklärung 2024 vor 30. September 2025 eingereicht und auch veranlagt, werden die Körperschaftsteuervorauszahlungen sowohl für das laufende Jahr als auch für das Folgejahr automatisch dementsprechend angepasst. Bei einem geringeren Ergebnis ist so eine Minderung der Körperschaftsteuervorauszahlungen möglich.

4) Senkung der Mindest-KöSt

Durch die Herabsetzung des gesetzlichen Mindestkapitals bei GmbHs und FlexKaps (flexible Kapitalgesellschaft) von EUR 35.000 auf EUR 10.000 beträgt die jährliche Mindest-Körperschaftsteuer ab 2024 EUR 500 pro Jahr bzw. EUR 125 pro Kalendervierteljahr. Für Banken und Versicherungsunternehmen bleibt die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer unverändert.

5) Offenlegung des Jahresabschlusses für Regelwirtschaftsjahre

Um Zwangstrafen zu vermeiden, muss eine fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht im Auge behalten werden.

Gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften, kapitalistischen Personengesellschaften (zB GmbH & Co KG) oder Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht offenzulegen. Die Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024 für Regelwirtschaftsjahre hat bis 30. September 2025, zu erfolgen (9 Monate nach dem Bilanzstichtag).

Der Umfang der Offenlegungs- und Veröffentlichungspflicht ist größen- und rechtsformabhängig. Es ist zu beachten, dass die für die elektronische Übermittlung von Jahresabschlussdaten bestehenden Formvorschriften geändert wurden und grundsätzlich seit 1. März 2025 neue Anforderungen hinsichtlich Struktur und Form der Einbringung gelten. Für Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2024, gibt es eine Übergangsvorschrift wonach diese noch wie in den Vorjahren (strukturiert) über FinanzOnline eingereicht werden können.

Bei Missachtung einer fristgerechten Einreichung werden ohne vorherige Androhung Zwangsstrafen in der Regel in Höhe von EUR 700,00 bis 3.600,00 verhängt. Zu beachten ist hierbei, dass die Zwangsstrafe nicht nur der Gesellschaft selbst, sondern auch jedem gesetzlichen Vertreter auferlegt wird.

Gesetzliche Verpflichtungen für österreichische Betriebsstätten:

  • Die Offenlegung des nach nationalem Recht des Stammhauses erstellten, geprüften und offengelegten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024 ist gem. § 280a UGB bis spätestens 30. September 2025 zu veranlassen.
  • Darüber hinaus haben Zweigstellen von Kreditinstituten auch die geprüften Angaben gem. § 44 Abs. 4 BWG zu veröffentlichen.
  • Österreichische Betriebsstätten können auf die Offenlegung ihres Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht verzichten, sofern die geforderten Unterlagen über das Business Register Interconnection System (BRIS) in deutscher (oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen) Sprache zugänglich sind. Hierdurch entfällt die Pflicht zur Veröffentlichung im österreichischen Firmenbuch sowie die Pflicht zur Veröffentlichung gemäß WZEVI-Gesetz auf der EVI-Plattform.

6) Vorsteuerrückerstattung in der EU

Österreichische Unternehmen, die für das Jahr 2024 Vorsteuern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat geltend machen möchten, müssen bis spätestens 30. September 2025 den Antrag auf Rückerstattung elektronisch via FinanzOnline einreichen. Da mögliche Fehlermeldungen erst mit einiger Zeitverzögerung übermittelt werden, empfehlen wir, die Einreichung bereits einige Tage vor Fristende durchzuführen, um eine fristgerechte Einreichung des Antrages nicht zu gefährden.

Bitte informieren Sie sich vor Übermittlung des Antrages, ob bzw. in welcher Form Rechnungskopien dem Erstattungsantrag beigelegt werden müssen. Andernfalls könnte der Antrag als nicht eingereicht gelten und bei Fristversäumnis auch nicht nachgeholt werden.

7) Anzeigepflicht für Umgründungen

Rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 müssen bis spätestens 30. September 2025 beim Firmenbuch angemeldet und beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Die Anzeige beim zuständigen Finanzamt hat grundsätzlich sowohl seitens der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Anzeige von Umgründungen die ab dem 1.1.2024 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden elektronisch über das standardisierte Umgründungsformular via FinanzOnline elektronisch erfolgen muss. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Firmenbuchanmeldungen spätestens am letzten Tag dieser Frist beim zuständigen Gericht einlangen müssen.

Für Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen mit Finanzamtszuständigkeit, die nach dem 30.6.2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, ist die neue Umgründungsmeldeverordnung (UmgrMV) anzuwenden. Bei Vorliegen einer inländischen Steuernummer ist die Meldung verpflichtend elektronisch über FinanzOnline einzubringen.

Mit der strukturierten Meldung wird die Anzeigepflicht des meldenden Steuerpflichtigen automatisch erfüllt. Die Anzeigepflicht der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann bei entsprechender Bevollmächtigung im Rahmen einer kombinierten Meldung/Anzeige miterfüllt werden. Die strukturierte Meldung muss alle Pflichtangaben und Unterlagen (z.B. Einbringungsvertrag, Einbringungsbilanz) enthalten.

Sollten Sie zu einem oder mehreren Punkten unsere Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung! Bitte beachten Sie, dass es sich hier um allgemeine Informationen handelt, die individuelle Beratung nicht ersetzen kann.

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