In einem kürzlich veröffentlichten Erkenntnis (28.5.2025, Ro 2022/13/0014) befasste sich der VwGH mit der Berechtigung eines US-amerikanischen Investment Trusts für die Rückerstattung österreichischer Quellensteuer auf Dividenden aus dem Jahr 2013.
Streitgegenständlich war die Frage, ob die Beschwerdeführerin (Bf) für Zwecke der Rückerstattung österreichischer Quellensteuer gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG 1988 vor Inkrafttreten des AIFMG antragsberechtigt ist oder ihr aufgrund der Vergleichbarkeit mit einem inländischen Investmentfonds als steuerlich transparentem Gebilde keine Antragslegitimation zusteht.
Bei der Bf handelt es sich dabei um eine in den USA ansässige körperschaftlich organisierte Investmentgesellschaft in der Rechtsform eines Delaware Statutory Trusts, der ein selbständiger Träger von Rechten und Pflichten ist und aus sieben frei handelbaren Series besteht, die in den USA einer behördlichen Finanzmarktaufsicht nach einem dem europäischen bzw nationalen Aufsichtsrechts vergleichbaren Regelwert unterliegen. Jede Series ist zeitlich unbegrenzt, besteht unabhängig vom Bestand der Anteilsinhaber und stellt eine nach amerikanischem Recht steuerpflichtige Körperschaft dar, die grundsätzlich mit allen in- und ausländischen Einkünften der Steuerpflicht in den USA unterliegt. Da allerdings im Jahr 2013 mindestens 90% der steuerpflichtigen Einkünfte an die Anleger ausgeschüttet wurden, wurden die Series von der US-Budenseinkommensteuer gänzlich befreit.
Nachdem die Vergleichbarkeit der Bf mit einer inländischen Körperschaft vom BFG in seinen Entscheidungen (BFG 3.10.2017, RV/7103986/2015; 13.1.2021, Ro 2018/13/0003) widersprüchlich beurteilt wurde und dem VwGH Zweifel hinsichtlich der unionskonformen Auslegung des § 188 InvFG 2011 entstanden, legte der VwGH folgende Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor:
Ohne auf die dritte Vorlagenfrage einzugehen, kam der EuGH in seinem Urteil zum Schluss, dass die eigene Rechtspersönlichkeit eines wirtschaftlich mit einem OGAW vergleichbaren ausländischen Gebildes dieses nicht in eine andere Situation als die eines inländischen Investmentfonds ohne Rechtspersönlichkeit versetzt, sofern die Einkünfte den Anteilinhabern zugerechnet und von ihnen besteuert werden.
Der Ausschluss von der KESt-Rückerstattung eines gebietsfremden Gebildes, das
verstößt nach dem EuGH daher nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn die von dem gebietsfremden Gebilde erzielten Einkünfte seinen Anteilinhabern zugerechnet und in seinem Sitzstaat nicht auf seiner Ebene, sondern auf Ebene seiner Anteilinhaber besteuert werden.
Im anschließenden Erkenntnis vom 28.5.2025 hat der VwGH entschieden, dass die transparente Behandlung des Trusts aufgrund des § 188 InvFG idF vor dem AIFMG keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, da der Trust aufgrund der Vollausschüttung in den USA keiner Besteuerung unterlag und die Erträge nur auf Ebene der Anteilinhaber steuerpflichtig waren. Die aus österreichischer Sicht den Anteilinhabern zuzurechnenden Dividenden wurden auch nicht höher besteuert als Dividenden an gebietsansässige Investmentfonds.
Die Begründung des VwGH fällt spärlich aus und stützt sich im Wesentlichen auf die steuerliche Behandlung des ausländischen Gebildes in seinem Ansässigkeitsstaat. Für die Versagung der Rückerstattungsberechtigung war dabei ausschlaggebend, dass der Trust in den USA keiner Besteuerung unterlag, sondern nur die Anteilinhaber mit den ausgeschütteten Trusterträge in den USA steuerpflichtig waren. Auf die Vergleichbarkeit des Trusts mit einer inländischen Körperschaft ging der VwGH - ungeachtet des vom BFG widersprüchlich vorgenommenen Typevergleichs - nicht näher ein.
Wenngleich sich das Erkenntnis des VwGH auf die Rechtslage vor dem AIFMG bezieht, hat es eine weitreichende Bedeutung, da derzeit immer noch zahlreiche vergleichbare KESt-Rückerstattungsverfahren aus dem Zeitraum vor dem AIFMG offen sind. Diese betreffen nicht nur US-amerikanische sondern insbesondere auch irische bzw luxemburgische Investmentgesellschaften.
Vom VwGH nicht angesprochen und daher weiterhin offen bleibt die Frage, wie ein solcher ausländischer Trust, der allerdings keine ausreichende Ausschüttung vornimmt und daher in seinem Ansässigkeitsstaat besteuert wird, zu behandeln wäre. Ebenso unklar ist die Vergleichbarkeit von bspw luxemburgischen SICAVs und anderen thesaurierenden Investmentfonds, bei denen die Einkünfte auf Fondseben keine Besteuerung unterliegen.