Die EU-Kommission hat laut ihrer Pressemitteilung vom 1. Oktober 2026 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Es betrifft die Frage, wie Deutschland die Mehrwertsteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten umsetzt und anwendet (Art. 135 Abs. 1 lit. b und c MwStSystRL).
Nach Art. 135 Abs 1 lit b und c MwStSystRL müssen die Mitgliedstaaten unter anderem die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch den Kreditgeber von der Mehrwertsteuer befreien.
Die deutsche Finanzverwaltung sieht das bei offenen Konsortialkrediten anders. Ihrer Ansicht nach erbringt der Konsortialführer an die übrigen Konsortialbanken eine umsatzsteuerpflichtige Verwaltungsleistung. Die Gestionsprovision, die der Kreditnehmer zahlt, gilt dabei als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite. Im EU-Vergleich nimmt die deutsche Finanzverwaltung damit eine Sonderstellung ein.
In Österreich ist die Verwaltung von Konsortialkrediten durch den Konsortialführer nach § 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG umsatzsteuerfrei, sofern der Konsortialführer selbst eine der Konsortialbanken ist. Die Befreiung der Gestionsprovision gilt unabhängig davon, ob die Leistung an den Kreditnehmer, an die anderen Konsortialbanken oder an beide erbracht wird.
Wie das Verfahren ausgeht, bleibt abzuwarten.