BFH zur Organschaft: Finanzielle Eingliederung auch ohne satzungsmäßige Stimmrechtsmehrheit möglich

  • Oktober 23, 2026

Mit Urteil vom 2. Juli 2026, V R 36/24 (veröffentlicht Anfang Oktober) setzt der BFH die Rechtsprechungsänderung zur finanziellen Eingliederung fort, die er mit Urteil vom 18. Jänner 2023, XI R 29/22, eingeleitet hat. Eine finanzielle Eingliederung kann demnach auch dann vorliegen, wenn der Organträger die satzungsmäßig erforderliche 2/3-Mehrheit der Stimmrechte nicht erreicht.

Sachverhalt

Die N-GmbH war Alleingesellschafterin der O-GmbH. 40% der Anteile hielt sie jedoch treuhändig für eine andere Gesellschaft (die Treugeberin). Die Treugeberin war berechtigt, die Stimmrechte aus diesen Anteilen auszuüben, und die N-GmbH war insoweit weisungsgebunden. Laut Satzung der O-GmbH waren Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Mit ihren 60% der Stimmrechte konnte die N-GmbH diese Mehrheit allein nicht erreichen.

Die N-GmbH stellte den einzigen Geschäftsführer der O-GmbH, welcher auch Geschäftsführer der N-GmbH war (Geschäftsführeridentität).

Außerdem vermietete die N-GmbH Teile ihres Betriebsgebäudes (Produktionshalle, Lager- und Büroräume, Stellplätze) steuerpflichtig an die O-GmbH.

Strittig war, ob zwischen den beiden Gesellschaften bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die O-GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand.

Entscheidung des BFH

Finanzielle Eingliederung trotz fehlender qualifizierter Stimmrechtsmehrheit
Der BFH bejaht das Vorliegen einer Organschaft. Nach der früheren Rsp musste der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. Sah die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vor, musste er diese erreichen.

Diese Rsp hat der BFH mit Urteil vom 18. Jänner 2023, XI R 29/22 (Nachfolgeentscheidung zu EuGH 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie), geändert. Danach ist die Willensdurchsetzung auch dann gesichert, wenn der Gesellschafter zwar keine Stimmrechtsmehrheit hat, aber mehrheitlich am Kapital beteiligt ist und den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt. Die stark ausgeprägte organisatorische Eingliederung aufgrund der Geschäftsführeridentität gleicht in diesem Fall die schwächere finanzielle Eingliederung aus.

Diesen Gedanken überträgt der BFH nun auf Fälle mit satzungsmäßig qualifizierter Mehrheit. Es genügt, dass die N-GmbH zu 60% am Kapital beteiligt war und den einzigen Geschäftsführer stellte.

Das Finanzamt wandte ein, die N-GmbH könne bei einer künftigen Neubestellung des Geschäftsführers nicht allein entscheiden. Diesen Einwand weist der BFH zurück: Die Organschaft könne allenfalls ab dem Zeitpunkt entfallen, ab dem eine Neubestellung nötig wird. Für den Zeitraum davor sei dies ohne Bedeutung.

Verfahrensrecht: Antrag des Organträgers erforderlich (§ 176 dAO)

Besteht eine Organschaft erst aufgrund geänderter Rsp, setzt die Aufhebung der gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger - zur Vermeidung widersprüchlichen Verhaltens - einen Antrag auf Änderung seiner eigenen, noch änderbaren Steuerfestsetzung stellt und damit auf den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dAO verzichtet. Der BFH bestätigt damit seine Rsp aus dem Urteil vom 16. März 2023, V R 14/21.

Da Feststellungen dazu fehlten, ob die N-GmbH den Änderungsantrag noch stellen kann, sowie zur Höhe der auf den Organschaftszeitraum entfallenden Umsatzsteuer, verwies der BFH die Sache an das FG München zurück.

Praktische Anmerkungen

Auch wenn die Rsp des deutschen BFH für Österreich keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, so sind die Aussagen des BFH auch für österreichische Unternehmer interessant - zumal sowohl § 2 Abs. 2 Z 2 UStG als auch § 2 Abs. 2 Nr. 2 dUStG als Umsetzung von Art. 11 MwStSystRL gesehen werden und die österreichische Finanzverwaltung die einschlägige BFH-Rsp bereits in die UStR übernommen hat.

Finanzielle Eingliederung: satzungsmäßig erforderliche Stimmrechtsmehrheit

Mit dem UStR-Wartungserlass 2023 hat die Finanzverwaltung das BFH-Urteil vom 18. Jänner 2023, XI R 29/22, in die UStR eingearbeitet:

„Beträgt die stimmrechtliche Beteiligung 50%, kann eine finanzielle Unterordnung auch dann vorliegen, wenn die Willensdurchsetzung des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft dadurch gesichert ist, dass der Organträger eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er deren einzigen Geschäftsführer stellt (vgl. BFH 18.1.2023, XI R 29/22, Nachfolgeentscheidung zu EuGH 1.12.2022, Rs C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie mbH).“

Der BFH äußert sich nun auch zur qualifizierten Mehrheit: Erreicht der Organträger keine satzungsmäßig qualifizierte Mehrheit (zB 2/3 oder 75%), reicht trotzdem die Kombination aus Kapitalmehrheit und Stellung des einzigen Geschäftsführers. Ausschlaggebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse: Die sehr stark ausgeprägte organisatorische Eingliederung (Geschäftsführeridentität) gleicht die schwächere finanzielle Eingliederung aus.

Wirtschaftliche Eingliederung durch Vermietung

Die wirtschaftliche Eingliederung durch die Vermietung des Betriebsgebäudes hat der BFH nicht näher geprüft. Er sah die Vermietung offenbar ohne Weiteres als ausreichend an.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Die verfahrensrechtlichen Aussagen des BFH beruhen auf § 176 dAO und lassen sich nicht unmittelbar auf Österreich übertragen. Die zugrundeliegende Problematik bei rückwirkend geltend gemachten oder bestrittenen Organschaften ist jedoch auch für Österreich relevant: Ein rechtsrichtiger Zustand für die Vergangenheit kann grundsätzlich erreicht werden, wenn sowohl der Umsatzsteuerbescheid des Organträgers als auch jener der Organgesellschaft noch abänderbarist. Bildet hingegen ein Bescheid, zB des Organträgers,die Organschaft ab, während der andere Bescheid, etwa der Organgesellschaft, die Organschaft nicht abbilden, drohen widersprüchliche Bescheide beim Organträger und bei der Organgesellschaft, die theoretisch eine Doppel- oder Nichtbesteuerung zur Folge haben könnten. Unseres Erachtens sollte die Finanzverwaltung in solchen Fällen dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung Vorrang geben, um eine Doppel- oder Nichtbesteuerung zu vermeiden.

Ausblick Deutschland: Erklärungsmodell für die Organschaft geplant

Nach dem geplanten § 2c Abs. 1 Satz 5 UStG-E (Referentenentwurf zum JStG 2026) sollen die Rechtsfolgen der Organschaft ab 1. Jänner 2030 nicht mehr automatisch eintreten, sobald die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt sind. Stattdessen soll der Organträger gegenüber dem zuständigen Finanzamt zusätzlich eine Erklärung abgeben müssen. Die Organschaft gilt dann mit Wirkung für die Zukunft für den Organträger und die in der Erklärung genannten Organgesellschaften. Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht oder nicht mehr vor, sind die betreffenden Steuerfestsetzungen (rückwirkend) zu korrigieren. „Verunglückte“ Organschaften lassen sich daher auch in Zukunft nicht gänzlich in Deutschland vermeiden. Die Regelung verhindert aber grundsätzlich, dass Unternehmen eine bestehende Organschaft irrtümlich übersehen.

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