Wesentliche Punkte des Gesetzes:
- Anwendungsbereich: Das Gesetz regelt Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Kryptowert-Betreiber und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Erfasst sind grundsätzlich in Österreich zugelassene Anbieter / Betreiber bzw jene Anbieter/Betreiber die in Österreich steuerlich ansässig sind oder einen anderen relevanten Nexus zu Österreich aufweisen.
- Meldepflichtige Kryptowerte: Meldepflichtig sind grundsätzlich alle Kryptowährungen, ausgenommen digitale Zentralbankwährungen, elektronisches Geld sowie Kryptowerte, die nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können. Die genaue Abgrenzung kann in der Praxis komplex sein und sollte frühzeitig und sorgfältig durchgeführt werden.
- Meldepflichtige Transaktionen: Dazu zählen Tauschgeschäfte zwischen Kryptowerte und FIAT-Währungen, Kauf bzw. Verkauf, Überträge von Kryptowerten sowie bestimmte Massenzahlungstransaktionen, wobei für diese Massenzahlungstransaktionen eine De-Minimis Grenze im Gegenwert von 50.000 USD gilt.
- Registrierung: Das Gesetz sieht für Anbieter, die nicht unter die MiCAR-Verordnung fallen aber dennoch der Meldepflicht unterliegen eine separate Registrierungsverpflichtung vor. Die Registrierung muss bis Ende 2026 bzw bei späterer Aufnahme der Geschäftstätigkeit innerhalb eines Monats elektronisch erfolgen.
- Sorgfaltspflichten: Anbieter müssen unter anderem die steuerliche Ansässigkeit der Nutzer mittels einer Selbstauskunft ermitteln und Änderungen der Gegebenheiten überwachen. Bereits aus dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das den Automatischen Informationsaustausch für traditionelle Bank- und Versicherungsprodukte regelt, war ersichtlich, dass die Sorgfaltspflichten das Kernstück der Umsetzung sind. Meldepflichtige Anbieter sollten sich daher rasch mit den gesetzlichen Regelungen vertraut machen und Sorgfaltspflichten umsetzen.
- Meldung: Die ersten Meldungen betreffen den Meldezeitraum 2026 (Kalenderjahr) und sind bis spätestens Ende Juli 2027 an das österreichische Finanzamt zu übermitteln. Die gemeldeten Daten werden jährlich elektronisch mit den zuständigen Behörden der jeweiligen teilnehmenden Staaten (dies sind jedenfalls die EU-Mitgliedstaaten sowie bestimmte Drittstaaten) ausgetauscht.
- Anleger aufgepasst: Aufgrund der Meldung bzw. des automatischen Informationsaustauschs erhält die österreichische Abgabebehörde damit künftig auch Meldungen über in Österreich ansässige Anleger die Einkünfte aus Kryptowerten im Inland oder einem anderen teilnehmenden Staat erzielen. Es ist davon auszugehen, dass die österreichische Abgabenbehörde diese Informationen dann rasch auswerten und mit Daten aus Steuererklärungen der jeweiligen Anleger abgleichen wird. Zudem könnten auch Nachfragen über Perioden vor 2026 an Anleger gestellt werden. Es besteht daher auch für Anleger dringender Handlungsbedarf.
Betroffene Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Kryptowert-Betreiber sollten sich zeitnah mit den Anforderungen des Krypto-Meldepflichtgesetzes vertraut machen und entsprechende Maßnahmen umsetzen, um ihre Pflichten fristgerecht und vollständig zu erfüllen.
Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Das Gemeinsame Meldestandard-Gesetz (GMSG) soll – teilweise auf Basis der Richtlinie (EU) 2023/2226 - umfassend angepasst werden. Die Änderungen treten im Wesentlichen bereits mit 1. Januar 2026 in Kraft, wobei für ausgewählte Bestimmungen längere Umsetzungsfristen greifen.
Wesentliche Neuerungen:
- Erweiterter Anwendungsbereich: Die Fortschreitende Digitalisierung von Finanzprodukten führt auch zur Aufnahme neuer Finanzprodukte in den Anwendungsbereich des GMSG – dies betrifft insbesondere elektronisches Geld (E-Geld) und digitale Zentralbankwährungen.
- Verpflichtung zur Anmeldung: Meldende Finanzinstitute müssen sich künftig einmalig elektronisch beim zuständigen Finanzamt anmelden – dies betrifft sowohl Finanzinstitute die erst künftig der Meldepflicht unterliegen als auch bereits jetzt meldepflichtige Finanzinstitute. Bereits bestehende meldepflichtige Institute haben sich bis 31. März 2026 anzumelden, neue Institute innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn. Auch eine Verpflichtung zur Abmeldung nach Wegfall der Konzession oder Liquidation soll eingeführt werden. Die genauen Verfahren dazu werden noch mittels Verordnung festgelegt.
- Erweiterte Meldepflichten: Neben bisherigen Daten werden künftig zusätzliche Informationen gemeldet – dies betrifft insbesondere folgende Informationen:
- Information, ob für den Kontoinhaber/beherrschende Person bereits eine Selbstauskunft vorliegt
- Information, ob es sich bei einem Konto um ein Gemeinschaftskonto handelt und Anzahl der Kontoinhaber
- Information, ob es sich bei einem Konto um ein bestehendes Konto oder Neukonto handelt
- Information zur Art des Kontos
Darüber hinaus sind für meldepflichtige beherrschende Personen künftig auch die Funktionen/Rollen aufgrund welcher die Personen beherrschende Personen sind zu melden. Hierfür ist für Konten die bis 31. Dezember 2025 eröffnet werden in bestimmten Fällen ein Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.
- Nullmeldung: Finanzinstitute müssen künftig auch dann eine Meldung abgeben, wenn sie im Meldezeitraum keine meldepflichtigen Konten führen (Nullmeldung). Hier ist entsprechend der Erläuterungen eine Gesamtbetrachtung und keine Betrachtung pro Meldeland anzustellen.
- Sorgfaltspflichten: Die Anforderungen an die Identifikation und Prüfung von Kontoinhabern werden verstärkt. Besondere Meldepflichten bestehen bei Eigenkapitalbeteiligungen an Investmentunternehmen und neuen Finanzprodukten (E-Geld und digitale Zentralbankwährungen).
- Informationspflicht gegenüber Betroffenen: Meldende Finanzinstitute müssen sicherstellen, dass die Informationspflicht gegenüber Kunden entsprechend erfüllt wird und der betroffenen Person die datenschutzrechtlich relevanten Inhalte jederzeit zugänglich sind. Betroffene Personen müssten rechtzeitig über die Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage, Zweck und Empfänger informiert und so in die Lage versetzt werden, ihre Datenschutzrechte auszuüben. Anpassungen bei Trusts und Stiftungen: Ab 10. Juli 2027 sollen Einmalbegünstigte unabhängig von der Höher der Zuwendung als beherrschende Personen anzusehen sein. Aktuell gilt dies mit Verweis auf WiEReG nur für Einmalbegünstigte die eine Zuwendungen von zumindest EUR 2.000 pro Kalenderjahr erhalten.
- Erweiterte Sanktionen: Es werden neue Strafbestimmungen eingeführt, etwa bei Verletzung der An- und Abmeldungspflicht bzw wenn nach Aufforderung durch die zuständige Behörde Meldungen nicht korrigiert werden. Ebenso werden Strafbestimmungen für Kontoinhaber geregelt, wenn diese erforderliche Unterlagen und Informationen nicht (korrekt) vorlegen.
Finanzinstitute und sonstige meldepflichtige Einrichtungen sollten sich intensiv mit den neuen Regelungen vertraut machen, um die erweiterten Anmelde-, Melde- und Sorgfaltspflichten ab 2026 rechtzeitig und korrekt zu erfüllen.
Sonstige Änderungen
Neben dem Krypto-Meldepflichtgesetz und den Anpassungen im Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz enthält das Betrugsbekämpfungsgesetz (Teil Daten) weitere wesentliche Anpassungen. Nachfolgend finden Sie dazu eine Übersicht ausgewählter Änderungen.
EU-Amtshilfegesetz (EU-AHG)
- Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs um neue Einkunftsarten, insbesondere Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht auf Bankdepotkonten verwahrt werden.
- Ausweitung des Anwendungsbereichs auf grenzüberschreitende Vorbescheide, die natürliche Personen betreffen.
- Klare Regeln für den Austausch von Steueridentifikationsnummern sowie erweiterte Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit.
Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG):
- Ergänzung der Dokumentationspflichten um die Übermittlung der vom Ansässigkeitsmitgliedstaat ausgestellten Steueridentifikationsnummern multinationaler Unternehmensgruppen. Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG):
- Einführung des Begriffs „Klient“ zur Beschränkung der Informationspflicht bei von der Meldepflicht befreiten Intermediären.
- Präzisierung der Meldepflichten und Informationsinhalte:
- Fortan sollen auch alle sonstigen Informationen anzugeben sein, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dadurch weiterhin keine Verletzung von Handels- Gewerbe oder Berufsgeheimnissen oder Geschäftsverfahren herbeigeführt werden und auch keine Preisgabe von Information erfolgen darf, die die öffentliche Ordnung verletzen könnte. Ob eine Information für Zwecke der Feststellung eines Steuerrisikos für die zuständigen Behörden nützlich sein könnte, bleibt der Beurteilung durch die meldepflichtige Person vorbehalten.
- Künftig ist verpflichtend die vom Ansässigkeitsstaat erteilte Steueridentifikationsnummer zu melden.
Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG):
- Die Definition eines teilnehmenden Staates gemäß DPMG soll geändert werden. Im Vergleich zur bisherigen Version soll explizit auf die Voraussetzungen des § 7 des OECD DPI-MCAA abgestellt werden. Zudem soll eine Staatenliste analog dem GMSG und dem Krypto-MPfG mittels Verordnung durch den Hauptausschuss des Nationalrates beschlossen werden.
- Es erfolgt eine Klarstellung, dass bei Verwendung eines Identifizierungsdienstes (§ 6 Z 10) zur Feststellung der Identität eines meldepflichtigen Anbieters neben der Identifizierungsnummer auch der ausstellende Mitgliedstaat anzugeben ist.
- Ebenfalls soll klargestellt werden, dass die Löschung aus dem zentralen Register von dem entsprechenden Mitgliedstaat selbst vorzunehmen ist und nicht auf Antrag durch die Europäische Kommission.
Bankwesengesetz (BWG):
- Erweiterung der Ausnahmeregelungen vom Bankgeheimnis zur Ermöglichung der Meldung nach dem Krypto-Meldepflichtgesetz.
- Anpassungen zur Meldepflicht nach dem EU-Meldepflichtgesetz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Meldebefreiung (Beraterprivileg).
Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG):
- Die Zuständigkeit der Kontrolle der Einhaltung der Meldepflichten wird dem Finanzamt für Großbetriebe übertragen.
- Es wird eine Verpflichtung meldepflichtiger Institute zur Berichtigung von Meldungen auf Aufforderung der Finanzbehörde eingeführt.
- Die Meldung soll künftig als Abgabenerklärung gelten.
Fazit und Veranstaltungshinweis: Das Betrugsbekämpfungsgesetz sieht eine Vielzahl an Änderungen und Anpassungen vor, die bei den Rechtsanwendern zu hohem Umsetzungsaufwand führen. Betroffene sollten sich daher rasch mit den Änderungen vertraut machen.
Einen kompakten Überblick über die Änderungen sowie Handlungsempfehlungen bekommen Sie in unserem Webcast am 27. November 2025 von 16 – 17 Uhr.