BFH: Ausgliederung des Spielbetriebs eines Sportvereins auf eine GmbH – keine Organschaft bei unentgeltlichen Leistungen zwischen Verein und GmbH

  • März 25, 2026

In seinem kürzlich veröffentlichten Urteil (vom 6. November 2025 (V R 36/23) behandelt der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) neben der Frage, ob die unentgeltliche Überlassung vereinseigener Infrastruktur eine Eigenverbrauchsbesteuerung auslöst oder eine Vorsteuerberichtigung nach sich zieht, auch die Anforderungen an die wirtschaftliche Eingliederung im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft nach deutschem Recht.

Sachverhalt

Ein gemeinnütziger Sportverein errichtete für den Spielbetrieb seiner Herrenfußballmannschaft eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage und machte hierfür Vorsteuer geltend. Später lagerte der Verein die Durchführung des Spielbetriebs aus haftungsrechtlichen Gründen auf eine GmbH aus, deren alleiniger Gesellschafter der Verein ist und deren Geschäftsführer aus dem Vereinsvorstand bestellt wurden. Der Verein überließ der GmbH unter anderem die Stadiontribüne, die Flutlichtanlage sowie die Spiellizenz unentgeltlich zur Nutzung. Zudem erbrachte der Verein entgeltliche Verwaltungsleistungen an die GmbH.

Der Verein ging davon aus, dass mit der GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe. Die von der GmbH ausgeführten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze aus dem Spielbetrieb wurden daher in der Umsatzsteuererklärung des Vereins erklärt.

Strittig war, ob eine Organschaft vorliegt und ob die unentgeltliche Überlassung der Stadiontribüne und der Flutlichtanlage zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung führt oder, falls dies nicht der Fall ist, eine Vorsteuerberichtigung erfordert.

Entscheidung des BFH

Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung

Der BFH verneint das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft mangels wirtschaftlicher Eingliederung. Unentgeltliche Leistungen können eine wirtschaftliche Eingliederung nicht begründen. Entgeltliche Leistungen des Organträgers an die Organgesellschaft können eine wirtschaftliche Eingliederung begründen, wenn diesen mehr als nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt. Jedoch seien die im konkreten Fall erbrachten Verwaltungsleistungen hierfür nicht ausreichend.

Unternehmerische Beweggründe für die Ausgliederung des Spielbetriebs (hier: haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung des Vereinsvermögens) sind als solche keine entgeltlichen Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft und können folglich für sich genommen keine wirtschaftliche Eingliederung begründen.

Abschließend merkt der BFH an, dass selbst dann, wenn man unterstellen würde, die Organgesellschaft habe ihrerseits eine Leistung (im Sinne einer Betriebsführung) an den Organträger erbracht, die Nutzungsüberlassung der Stadiontribüne, der Flutlichtanlage und der Spiellizenz als Leistungsbeistellung zu qualifizieren wäre. Eine solche Leistungsbeistellung begründet keine wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins - mangels Leistung läge daher auch keine wirtschaftliche Eingliederung vor.

Eigenverbrauchsbesteuerung für die unentgeltliche Überlassung

Nach Auffassung des BFH kommt es zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung für die unentgeltliche Überlassung der Stadiontribüne, der Flutlichtanlage und der Spiellizenz. Die Überlassung an die GmbH erfolgte nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens, sondern diente einem übergeordneten unternehmerischen Interesse des Vereins, nämlich der haftungsrechtlichen Trennung und Abschirmung des Vermögens. 

Vorsteuerberichtigung aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse

Für den Zeitraum der unentgeltlichen Überlassung an die GmbH lag in Bezug auf die genannten Gegenstände (Stadiontribüne und Flutlichtanlage) keine wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins vor, sodass der Verein insoweit nicht (mehr) zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Da sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse im Berichtigungszeitraum geändert haben, ist eine laufende Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

Der BFH stellt zudem klar, dass für die Flutlichtanlage, soweit sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, der Berichtigungszeitraum für Grundstücke anzuwenden ist.

Praktische Anmerkungen

Auch wenn die Rechtsprechung des deutschen BFH für Österreich keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, so sind die Aussagen des BFH auch für österreichische Unternehmer nicht uninteressant. 

Um eine wirtschaftliche Eingliederung zu begründen, müssen Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft grundsätzlich entgeltlich erfolgen. Die im konkreten Sachverhalt erbrachten Verwaltungsleistungen des Organträgers an die Organgesellschaft haben gemäß BFH keine wirtschaftliche Eingliederung begründet, da diesen nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommen. Der BFH führt aber nicht aus, welche Leistungen ausreichend wären.  

Das Urteil verdeutlicht zudem die Bedeutung der Differenzierung zwischen einer „nichtwirtschaftlichen“ Tätigkeit (bzw. nach der Terminologie des VwGH „nichtunternehmerischen“ Tätigkeit) und einer „unternehmensfremden“ Tätigkeit: 

Wird eine Leistung aus „unternehmensfremden“ Zwecken (für Zwecke außerhalb des Unternehmens) unentgeltlich erbracht, ist grundsätzlich eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen. Ist die unentgeltliche Überlassung hingegen unternehmerisch veranlasst, liegt mangels Entgelts eine „nichtwirtschaftliche“ („nichtunternehmerische“) Tätigkeit vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. In der Regel wird daher eine Vorsteuerberichtigung erforderlich sein, sofern der Vorsteuerberichtigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

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