Grenzüberschreitende Telearbeit: Wann begründet Homeoffice eine Betriebsstätte?

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  • Mai 27, 2026

Grenzüberschreitende Tätigkeiten sind längst Alltag in den meisten Unternehmen. Mitarbeitende arbeiten oft aus dem Ausland und meist im Rahmen von Homeoffice Tätigkeit. Hier muss allerdings aufgepasst werden: Unter bestimmten Voraussetzungen kann Homeoffice als Betriebsstätte eingestuft werden.

Eine Betriebsstätte liegt dann vor, wenn eine feste Geschäftseinrichtung besteht, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Dafür braucht man insbesondere:

  • eine feste Geschäftseinrichtung
  • eine örtlich und zeitlich verfestigte Einrichtung
  • unternehmerische Tätigkeiten, die dort ausgeübt werden
  • eine gewisse Verfügungsmacht des Unternehmens über diesen Ort

Auch Homeoffice kann diese Voraussetzungen erfüllen!

 

Wann wird Homeoffice zu einer festen Einrichtung?

Nach dem OECD-Update soll Homeoffice jedenfalls dann als feste Einrichtung in Betracht kommen, wenn es während eines Zwölfmonatszeitraums für unternehmerische Tätigkeiten genutzt wird und damit ein ausreichender Grad an Dauerhaftigkeit vorliegt. Es ist also maßgeblich ob regelmäßig und nachhaltig für Unternehmenszwecke von zu Hause aus gearbeitet wird.

Eine ausreichende Verfügungsmacht des Unternehmens ist nach dem OECD-Update dann gegeben, wenn von dort aus Geschäftsftätigkeiten des Untenrehmens ausgeübt werden.

Aber: Nicht jede Homeoffice Tätigkeit führt zu einer Betriebsstätte!

Arbeitet eine Person weniger als 50% ihrer Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums im Homeoffice für das Unternehmen, soll regelmäßig keine feste Geschäftseinrichtung vorliegen.

Allerdings führt ein Überschreiten der 50% Schwelle nicht automatisch zum Vorliegen einer Betriebsstätte.

 

Wirtschaftlich begründete Tätigkeit im Homeoffice: Wichtig ist die Frage, warum die Tätigkeit in dem Staat im Homeoffice ausgeübt wird und ob wirtschaftliche Gründe dafür vorliegen. Z.B.:

  • Kein Arbeitsplatz am Unternehmensstandort (Kosteneinsparung)
  • Wichtige Kund:innen, Lieferant:innen oder Ressourcen im Homeoffice Staat 
  • Physische Präsenz vor Ort erleichtert die Geschäftstätigkeit maßgeblich 

Besteht die Tätigkeit im Ausland hingegen nur aus privaten Gründen der beschäftigten Person, liegt in der Regel ein geringes Betriebsstättenrisiko vor.

 

Was wären überhaupt die Folgen einer Betriebsstätte?

Wird durch Homeoffice eine Betriebsstätte begründet, kann das abhängig von den innerstaatlichen Regelungen erhebliche Folgen für den Arbeitgebenden haben:

  • Registrierungspflichten
  • Beantragung einer Steuernummer
  • Mögliche Pflicht zum Einbehalt und zur Abfuhr der Lohnsteuer (ggf. Führung einer Lohnverrechnung)
  • Mögliche Pficht zur Abfuhr von Lohnnebenkosten

Das OECD-Update bringt mehr Orientierung aber es bleibt noch immer eine Einzelfallentscheidung.

Gerade weil bei Detailfragen noch keine klare Rechtsprechung vorliegt, ist eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation besonders wichtig.

Sollten Sie hierzu Fragen haben können wir Sie gerne beraten

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