In den Sommermonaten nutzen viele Schüler:innen und Studierende die Möglichkeit, erste Berufserfahrung zu sammeln und gleichzeitig die Gelegenheit, etwas dazuzuverdienen. Neben den Fragen zum Arbeitsvertrag sollten dabei insbesondere auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte beachtet werden, um hier nicht etwaige Beihilfen oder Begünstigungen zu verlieren.
Hat der Zuverdienst Auswirkungen auf die Auszahlung der Familienbeihilfe?
Grundsätzlich gilt: Einkünfte aus einem Ferialpraktikum während der Ferien führen in den meisten Fällen zu keiner Auswirkung auf die Familienbeihilfe. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Verdienst zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze für den Anspruch auf die Familienbeihilfe führt.
WICHTIG: Bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen Schüler:innen und Studierende pro Jahr beliebig viel dazuverdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe gefährdet ist. Das gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferienzeit erzielt wird.
Sollte das 19. Lebensjahr vollendet bzw. überschritten sein, gilt die Zuverdienstgrenze in Höhe von EUR 17.212,00 (Stand 2026) vom versteuernden Einkommen pro Jahr. Wird diese Einkommensgrenze überschritten, kann dies zu einer (teilweisen) Rückforderung der Familienbeihilfe führen.
Von Schüler:innen und Studierenden, welche ausschließlich in den Sommerferien im Rahmen eines Praktikums tätig werden, wird diese Grenze in der Regel nicht überschritten. Anders kann die Situation sein, wenn regelmäßig im Laufe des Jahres Beschäftigungen ausgeübt werden. Wir empfehlen daher, vor Beginn des Praktikums etwaige Zuverdienstgrenzen zu berücksichtigen und zu prüfen!
Tipps für berufstätige Schüler:innen und Studierende:
Für die Berechnung der Zuverdienstgrenze in Bezug auf die Familienbeihilfe sind nicht nur Einkünfte aus einem Praktikum oder Dienstverhältnis ausschlaggebend, sondern sämtliche der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte. Einkünfte wie beispielsweise inländische Zinsen oder Dividenden bleiben jedoch außer Ansatz.
Habe ich Anspruch auf eine Telearbeitspauschale und/oder eine Pendlerpauschale?
Auch Ferialpraktikant:innen haben Anspruch auf die steuerlichen Begünstigungen und Absetzposten. Die Geltendmachung der Telearbeitspauschale kann für Arbeitstage, die außerhalb der Büroräumlichkeiten – beispielsweise im Homeoffice – verbracht werden, erfolgen. Diese Telearbeitspauschale beträgt EUR 3,00 pro Telearbeitstag und kann für maximal 100 Tage im Jahr (maximal EUR 300,00 pro Jahr) geltend gemacht werden.
Müssen Ferialpraktikant:innen regelmäßig zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln, kann – sofern die Voraussetzungen der Entfernung und der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel erfüllt sind – für die Dauer des Ferialpraktikums auch ein Anspruch auf Pendlerpauschale bestehen. Sollte die Pendlerpauschale nicht vom Arbeitgeber direkt in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, kann dies im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung nachgeholt werden.
Arbeitnehmerveranlagung – bekomme ich etwas vom Finanzamt zurück?
Das Arbeitsverhältnis bei Ferialpraktikant:innen ist meist ein befristetes Dienstverhältnis, welches für einen befristeten Zeitraum – beispielsweise für einen Monat – abgeschlossen wird. Aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung werden monatlich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer einbehalten und abgeführt, obwohl im gesamten Kalenderjahr nur ein vergleichsweise geringes Einkommen erzielt wird. Grund dafür ist, dass die Lohnsteuer monatlich berechnet wird. Dabei wird vereinfacht unterstellt, dass das im jeweiligen Monat erzielte Einkommen das gesamte Jahr über bezogen wird. Dies kann insbesondere bei Ferialpraktika dazu führen, dass während des Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten wird. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt eine erneute Berechnung mit dem tatsächlichen Jahreseinkommen der Ferialpraktikant:innen, und die während des Jahres zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird rückerstattet. Unter gewissen Voraussetzungen ist auch eine teilweise Rückerstattung der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge möglich.
Liegt das tatsächliche Jahreseinkommen jedoch unter der Einkommensteuergrenze von EUR 13.539,00 (Stand 2026), fällt keine oder nur eine geringe Einkommensteuer an, je nach Einzelfall und je nach weiteren Einkunftsarten.
In diesen Fällen empfiehlt es sich jedenfalls, im darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen. In der Regel ergibt sich in solchen Fällen eine Steuergutschrift zugunsten der Praktikant:innen oder Arbeitnehmer:innen. Eine Antragstellung ist sogar für fünf Jahre rückwirkend möglich.