Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19 Pandemie Sozialpläne verhandeln, konnten bislang den Aufwand nicht gesichert kalkulieren: Es war strittig, ob freiwillige Abfertigungen an Arbeitnehmer im System Abfertigung neu tatsächlich zur Gänze nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind[1]. Der VwGH hat nun entschieden[2] und geht von einer teilweisen Abzugsfähigkeit aus. Die Umsetzung der Auslegung ist in der Praxis mit Hindernissen verbunden.
1. Im Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärungen ist es zu spät: Stellen Sie sicher, dass schon bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die benötigten Nachweise vom Arbeitnehmer eingeholt werden, wenn freiwillige Abfertigungen ausbezahlt werden.
2. Kontaktieren Sie Ihren Softwareprovider: häufig sind Anpassungen notwendig, damit die Personalverrechnungssoftware Hilfswerte für die Ermittlung der abzugsfähigen Beträge für Arbeitnehmer im System Abfertigung neu liefert. Auch die über die Dienstzeit im Unternehmen kumulierte Summe der geleisteten BV-Beiträge je Arbeitnehmer sollte im System mitgeführt werden.
3. Für aktuelle Körperschaftsteuerberechnungen und offene Verfahren ist dieses VwGH-Erkenntnis bereits zu berücksichtigen. Für die Vorjahre hängt die empfohlene Vorgehensweise von der bisher angewendeten Auslegung ab. Prüfen Sie, ob eine Bescheidkorrektur zu Ihren Gunsten noch möglich ist.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Berechnungslogik und bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche im Rechtsmittelverfahren.
[1] https://steuernachrichten.pwc.at/blog/2020/08/25/sozialplaene-kein-betriebsausgabenabzug-fuer-freiwillige-abfertigungen-in-abfertigung-neu/
[2] VwGH 7. 12. 2020 Ro 2020/13/0013-4
[3] Daxkobler/Shubshizky, Freiwillige Abfertigungen und Sozialplanzahlungen als Betriebsausgaben, ASoK 2021, 33; Platzer/Jann Abzugsverbot und freiwillige Abfertigungen – Anwendungsprobleme der Interpretation durch den Verwaltungsgerichtshof, ÖStZ iE.
Autor:innen:
Alexander Platzer
Benedikt Hörtenhuber
Alexandra Platzer