Mit Veröffentlichung der Verrechnungspreisrichtlinien 2021 wurden die jüngsten Entwicklungen auf OECD-Ebene im Zusammenhang mit der Definition des Betriebsstättenbegriffs teilweise in die österreichische Finanzverwaltungspraxis übernommen.
Das österreichische Abgabenrecht nimmt in mehrerlei Hinsicht auf das Vorliegen einer Betriebsstätte Bezug:
Während innerstaatlich die Begriffsdefinition von einem ortsbezogenen Element geprägt ist, unterscheidet der abkommensrechtliche Begriff (siehe Artikel 5 OECD-Musterabkommen, stellvertretend für das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen) die örtliche Betriebsstätte („feste Geschäftseinrichtungen, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“) von der personenbezogenen Vertreterbetriebsstätte.
Evident ist, dass sowohl auf innerstaatlicher und abkommensrechtlicher Ebene eine feste Geschäftseinrichtung für eine gewisse Dauer (meist mehr als sechs Monate) angelegt sein muss, um den Betriebsstättenbegriff zu erfüllen. Diese sechsmonatige Frist gelangt im Fall von konzerninternen Assistenzleistungen (Aktivleistungen) zur Anwendung und führt bei Überschreiten zu einer Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber. Bei bloßer konzerninterner Arbeitskräftegestellung (Passivleistung) ist dies nicht der Fall, hier kommt es in der Regel nicht zur Annahme einer Betriebsstätte des Arbeitgebers.
Die OECD spricht davon, dass ein Unternehmer eine faktische Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung haben muss, welche über eine gelegentliche Nutzung oder bloße Mitbenutzungsmöglichkeit hinausgeht und dauerhaften Charakter hat.
Neu in dem Zusammenhang ist, dass eine faktische Verfügungsmacht bereits im Fall eines Anstreichers, der bei seinem Hauptauftraggeber zwei Jahre lang dreimal wöchentlich Malerarbeiten durchführt, durch die regelmäßige, dauerhafte Anwesenheit, bejaht wird. Damit hat das BMF den Betriebsstättenbegriff ausgedehnt und an die OECD-Meinung angepasst. Unklar ist, ab welchem Steuerjahr diese weitergehende Auslegung greifen soll.
Klargestellt wird, dass die faktische Verfügungsmacht über einen örtlich gebundenen, abgegrenzten Raumteil genügt, weswegen die dauerhafte Zuweisung eines bestimmten oder flexiblen Arbeitsplatzes in einem Großraumbüro ebenso zum Entstehen einer Betriebsstätte führen kann. In der Praxis führt dies bei Arbeiten beim österreichischen Kunden vor Ort zu einem erhöhten Betriebsstättenrisiko.
Im Zusammenhang mit einer nicht bloß gelegentlichen, sondern dauerhaften Home-Office Tätigkeit eines Arbeitnehmers, welche in Abstimmung mit dem Arbeitgeber erfolgt, kann der Arbeitgeber die faktische Verfügungsmacht über die Privatwohnung des Arbeitnehmers erlangen, sodass auch durch eine Home-Office Tätigkeit eine Betriebsstätte begründet werden kann. Dabei sind die Ausnahmen für vorbereitende oder Hilfstätigkeiten zu beachten (https://people-organisation.pwc.at/2021/06/neue-eas-zur-betriebsstaette-bei-hilfstaetigkeiten-im-konzern/).
Ein Vertreter kann abkommensrechtlich eine Vertreterbetriebsstätte begründen, wenn eine Abhängigkeit zum Vertretenen gegeben ist und der Vertreter über eine wirtschaftliche Verkaufsvollmacht bzw. faktische Abschlussvollmacht verfügt. Letzteres ist erfüllt, wenn der Vertreter Verträge im Namen des Vertretenen abzuschließen berechtigt ist.
In welcher Weise sich die neuen Definitionen zum Betriebsstättenbegriff in der Praxis niederschlagen und ob diese auch auf die Betriebsstätten für (rein) lohnsteuerliche Zwecke Anwendung finden werden, bleibt abzuwarten. Insbesondere zu letzterem wurde eine Abgrenzung im Rahmen der Lohnsteuerrichtlinien angekündigt. Sobald gesicherte Informationen vorliegen, werden wir umgehend informieren.
Autor:innen:
Barbara Mechtler
Petra Vrignaud