Internationale Mitarbeitereinsätze: Fokus Mitarbeiterbeteiligungsmodelle und Investmentfonds

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  • November 04, 2026

 

Steuerliche Risiken und Fallstricke während dem Auslandseinsatz: Mitarbeiterbeteiligungsmodelle, Investmentfonds und kapitalgedeckte Altersvorsorge!

Im ersten Teil unserer Blogbeitragsreihe haben wir uns mit den steuerlichen Auswirkungen während  internationalen Einsätzen von Mitarbeitenden beschäftigt, insbesondere in Bezug auf private Kapitalanlagen.

In diesem Beitrag unserer Blogbeitragsreihe stehen Mitarbeiterbeteiligungsmodelle, Investmentfonds und die kapitalgedeckte Altersvorsorge im Fokus. Auch in diesem Zusammenhang spielt die steuerliche Ansässigkeit eine zentrale Rolle. Auf das Thema steuerliche Ansässigkeit, sind wir bereits im ersten Teil unserer Blogreihe (hier) eingegangen.

Mitarbeiterbeteiligungsmodelle während dem Auslandseinsatz: Wann droht eine Doppelbesteuerung?

Mitarbeiterbeteiligungsmodelle erfreuen sich einer stetig steigenden Beliebtheit. Besonders attraktiv ist die Möglichkeit der weitestgehend freien inhaltlichen Ausgestaltung für Unternehmen und Mitarbeitenden. Aufseiten der Unternehmen überzeugen diese Modelle durch die mögliche Flexibilisierung der Personalkosten und eine stärkere Bindung der Mitarbeitenden. Diesen wird auf die Weise eine risikoarme Beteiligung am Unternehmenserfolg ermöglicht.

Zu den gängigsten Formen zählen unter anderem:

  • Stock Option oder Stock Option Plan (SOP);
  • Restricted Stock Units (RSUs) oder Restricted Stocks (RS);
  • Employee Share Purchase Plans (ESPP);
  • Phantom Stocks;
  • Stock Appreciation Rights (SARs).

Hinsichtlich der Besteuerung ist zwischen dem geldwerten Vorteil einerseits, den erhaltenen Dividenden und einer späteren Veräußerung andererseits zu unterscheiden. Hinsichtlich erhaltener Dividenden und realisierter Veräußerungsgewinne kann auf die Ausführungen des ersten Blogbeitrags verwiesen werden. Den ersten Blogbeitrag finden Sie hier.

Für den geldwerten Teil gilt Folgendes:

In der Regel werden Mitarbeitenden im Rahmen solcher Modelle, Anteile unentgeltlich oder verbilligt übertragen. Dies hat einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zur Folge, nämlich in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlich bezahlten Preis und dem gemeinen Wert – z. B. dem Börsenkurs. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist nach verbreiteter internationaler Auffassung den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit zuzuordnen.

Diese Einordnung führt insbesondere bei Auslandseinsätzen zu Schwierigkeiten, wenn Mitarbeitende in mehreren Staaten mit physischer Anwesenheit tätig sind. Diesfalls ist der geldwerte Vorteil entsprechend dem Ausmaß der physischen Arbeitstage auf die betroffenen Staaten aufzuteilen. Der geldwerte Vorteil ist dabei regelmäßig entsprechend der Arbeitstage zwischen Gewährung der Beteiligung (Grant-Date) und dem Zeitpunkt, in dem die erstmalige Ausübung möglich ist (Vesting-Date), auf die betroffenen Staaten aufzuteilen.

Eine Doppelbesteuerung kann insbesondere in folgenden Fällen drohen:

  • Tätigkeit in mehreren Staaten zwischen Grant-Date und Vesting-Date;
  • Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit zwischen Grant-Date und Vesting-Date;
  • Unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte in den beteiligten Staaten;
  • Unterschiedliche steuerliche Qualifikation des geldwerten Vorteils;
  • Abweichende nationale Regelungen zur Aufteilung des Beteiligungsvorteils;
  • Eingeschränkte oder verspätete Entlastung durch Doppelbesteuerungsabkommen.

Mitarbeiterbeteiligungen können einen wesentlichen Teil der Gesamtvergütung ausmachen, weshalb eine Doppelbesteuerung beträchtliche finanzielle Auswirkungen haben kann. Jedenfalls schafft eine frühzeitige Analyse Klarheit über die steuerlichen Auswirkungen und ermöglicht es, potenzielle Risiken zu erkennen sowie geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zu setzen.

Risiken im Zusammenhang mit Investmentfonds während dem Auslandseinsatz:

Investmentfonds zählen zu den beliebtesten Anlageformen privater Anleger. Gerade bei internationalen Mitarbeitereinsätzen wird die steuerliche Behandlung von Investmentfonds häufig übersehen. Insbesondere bei einer Ansässigkeitsverlagerung nach Österreich können vor allem thesaurierende Investmentfonds erhebliche steuerliche Konsequenzen auslösen.

Bei thesaurierenden Fonds wird für steuerliche Zwecke eine Ausschüttung „vorgetäuscht“ (sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge). Diese ausschüttungsgleichen Erträge unterliegen einer Besteuerung in Österreich durch die pauschale Kapitalertragssteuer (KESt) in Höhe von 27,5%. Bei einem Zuzug nach Österreich ist es häufig der Fall, dass es sich bei diesen Fonds um sogenannte Nicht-Meldefonds handelt. Vor allem, wenn sie auf einem ausländischen Depot gehalten werden. Während bei Meldefonds die ausschüttungsgleichen Erträge durch einen steuerlichen Vertreter ermittelt und an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) übermittelt werden, erfolgt bei den Nicht-Meldefonds eine oft deutlich nachteiligere pauschale Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge. Vor dem Hintergrund, dass es bei ausschüttungsgleichen Erträgen keinen Liquiditätszufluss gibt, kann dies äußerst unerfreuliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Neben der besonderen steuerlichen Behandlung der ausschüttungsgleichen Erträge im Zusammenhang mit Investmentfonds, sind bei einer Ansässigkeitsverlagerung zudem noch Doppelbesteuerungsrisiken zu bedenken.

Eine Doppelbesteuerung kann insbesondere in folgenden Fällen drohen:

  • Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit während der Haltedauer des Investmentfonds;
  • Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Investmentfonds in den beteiligten Staaten;
  • Unterschiedliche nationale Regelungen zur Besteuerung thesaurierter Erträge in den beteiligten Staaten;
  • Unterschiedliche Zeitpunkte der steuerlichen Erfassung von Fondserträgen;
  • Eingeschränkte Anrechnung ausländischer Steuern.

Durch steuerliche Besonderheiten hinsichtlich der Behandlung von Investmentfonds kann ein Ansässigkeitswechsel zu erheblichen und unerwarteten Mehrbelastungen führen. Auch hier ist eine frühzeitige Analyse unerlässlich, insbesondere da depotführenden Stellen zum länderübergreifenden Informationsaustausch verpflichtet sind, und Erträge regelmäßig an das BMF gemeldet werden!

Kapitalgedeckte Altersvorsorge im Auslandseinsatz: Vom Steuervorteil zur Steuerfalle?

Besondere steuerliche Risiken bergen ausländische Modelle der kapitalgedeckten Alters-/Pensionsvorsorge, insbesondere bei einer Ansässigkeitsverlagerung. Vor allem in Bezug auf jene Modelle, die von den in Österreich üblichen Besteuerungsprinzipien abweichen, fällt die steuerliche Beurteilung oft schwer und bergen ein hohes Risiko für erhebliche Steuerzahlungen in Österreich.

Insbesondere bei ausländischen Altersvorsorgemodellen sind häufig die laufenden Erträge im Ausland während der Ansparphase steuerfrei, während erst die spätere Auszahlung besteuert wird. Gleichzeitig werden die laufenden Erträge in Österreich allerdings besteuert, während die spätere Auszahlung hingegen grundsätzlich steuerfrei bleibt. Dies kann zu einer Doppelbesteuerung führen. Werden laufende Erträge aufgrund der steuerlichen Ansässigkeit in Österreich besteuert, so kann es bei einer späteren Rückkehr in den Ursprungsstaat dazu kommen, dass dieselben Wertsteigerungen im Rahmen der Auszahlung erneut besteuert werden.

Eine Doppelbesteuerung kann insbesondere in folgenden Fällen drohen:

  • Zuzug nach Österreich mit bereits bestehendem ausländischen Altersvorsorgemodell;
  • Wegzug aus Österreich vor Bezug der Altersvorsorgeleistungen;
  • Mehrfache Ansässigkeitswechsel während der Ansparphase;
  • Unklare steuerliche Qualifikation des Vorsorgemodells in den verschiedenen Staaten.

Für solche Modelle ist die steuerliche Einordnung bzw. Qualifikation immer von der tatsächlichen Ausgestaltung des jeweiligen Modells abhängig. Beispielhaft können die folgenden Modelle genannt werden, die in der Praxis häufig anzutreffen sind:

Traditional Individual Retirement Accounts (Traditional IRAs);

Roth Individual Retirement Accounts (Roth IRAs) – überwiegend in den USA relevant;

401(k)-Pläne – überwiegend in den USA relevant;

Stocks & Shares Individual Savings Accounts (ISA) – überwiegend in UK relevant;

Defined Contribution Pension Scheme – überwiegend in UK relevant.

Die Beurteilung welche Einkünfte im Einzelfall vorliegen und inwieweit diese in Österreich steuerpflichtig sind muss stets durch eine Gesamtbetrachtung des konkreten Plans und im Einzelfall erfolgen. Eine pauschale Beurteilung ist insbesondere nicht möglich, da die ausländische Systematik dieser Modelle im österreichischen Steuerrecht nicht zu finden ist. Eine frühzeitige Analyse ist daher unerlässlich. Dadurch können potenzielle Risiken erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Fazit: Frühzeitig planen statt später korrigieren!

Internationale Mitarbeitereinsätze betreffen weit mehr als nur das laufende Gehalt. Mitarbeiterbeteiligungen, Investmentfonds und ausländische Altersvorsorgemodelle können durch Ansässigkeitswechsel unerwartete steuerliche Folgen auslösen. Eine frühzeitige Analyse hilft, Risiken rechtzeitig zu erkennen und Doppelbesteuerungsrisiken zu minimieren und diese zu vermeiden.

Unser „Red Carpet Service“

Internationale Mitarbeitereinsätze erfordern eine frühzeitige steuerliche Planung. Mit unserem „Red Carpet Service“ unterstützen wir Unternehmen und Mitarbeitende bei der Analyse grenzüberschreitender Sachverhalte und begleiten bei steuerlichen Fragestellungen vor, während und nach einem Auslandseinsatz.

Haben Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation oder benötigen Sie Unterstützung bei der Steuererklärung? Unsere Expert:innen des „Red Carpet Service“ stehen Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Im nächsten Teil unserer Blogreihe befassen wir uns mit den Auswirkungen von internationalen Mitarbeitereinsätzen auf Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung. Stay tuned!

Valentin Luca Lediger

Tax Associate, PwC Austria

+43 676 528 310 2

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Carina Siess

Managerin, PwC Austria

+43 676 4035653

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