Internationale Mitarbeitereinsätze: Fokus Kapitalvermögen

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  • Oktober 07, 2026

Welche steuerlichen Folgen kann ein Auslandseinsatz für Ihr Vermögen haben?

Internationale Mitarbeitereinsätze betreffen aus steuerlicher Sicht oft weit mehr als nur das reguläre Gehalt. Was dabei häufig übersehen wird: Neben den steuerlichen Auswirkungen auf das Gehalt können auch Wertpapierdepots, Immobilien und andere private Einkünfte betroffen sein und erhebliche steuerliche Konsequenzen auslösen. Eine frühzeitige steuerliche Analyse, bestenfalls bereits vor Beginn des Auslandseinsatzes, ist entscheidend, um Risiken zu erkennen und unnötige Steuerbelastungen im In- und Ausland zu vermeiden.

In unserer mehrteiligen Blogreihe beleuchten wir zentrale steuerliche Fragestellungen im Zusammenhang mit internationalen Mitarbeitereinsätzen. Der erste Teil unserer Blogreihe widmet sich den steuerlichen Auswirkungen eines Auslandseinsatzes auf Kapitalanlagen.

Welcher Staat darf private Kapitalanlagen besteuern? Warum die steuerliche Ansässigkeit entscheidend ist:

Unerlässlich bei jedem grenzüberschreitenden Einsatz ist die Prüfung der steuerlichen Ansässigkeit nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (kurz „DBA“), das Österreich mit dem Einsatzland abgeschlossen hat. Besonders bei internationalen Mitarbeitereinsätzen kommt es häufig vor, dass eine Person über mehrere Wohnsitze in mehreren Staaten verfügt und deshalb in mehreren Staaten – nach den territorialen Steuerregelungen – unbeschränkt steuerpflichtig wird. Dies kann zu einer Doppelbesteuerung führen.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist im ersten Schritt festzustellen, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat im Sinne des DBA gilt. Die steuerliche Ansässigkeit ist maßgeblich und bildet die Grundlage für die weitere Beurteilung bezüglich der Verteilung der Besteuerungsrechte und der Vermeidung einer Doppelbesteuerung.

Internationale Mitarbeitereinsätze: Die wichtigsten Schritte im Überblick!

  1. Überprüfung, ob zwischen den betreffenden Staaten ein DBA abgeschlossen wurde.
  2. Vorabprüfung der steuerlichen Ansässigkeit und eines Ansässigkeitswechsels gemäß DBA.
  3. Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen auf die einzelnen Einkünfte (sowohl berufliche als auch private Einkünfte).
  4. Prüfung der Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung einer Doppelbesteuerung.
  5. Nachvollziehbare Dokumentation der Beurteilung und der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen.
  6. Beantragung einer Ansässigkeitsbescheinigung, sofern erforderlich.

Wegzugsbesteuerung: Wenn Liquiditätszufluss und Steuerpflicht auseinanderfallen

Besonders tückisch im Zusammenhang mit einem Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit in das Einsatzland ist die Wegzugsbesteuerung für Kapitalvermögen. Dabei wird die Veräußerung bestimmter Kapitalanlagen „vorgetäuscht“, wenn das Besteuerungsrecht Österreichs eingeschränkt wird (insbesondere im Falle eines Wegzugs). Dies ist insbesondere deshalb problematisch, da eine Besteuerung aufgrund des Wegzugs erfolgen kann, obwohl ein tatsächlicher Liquiditätszufluss (z. B. durch einen Verkauf) nicht erfolgt ist.

Von der Wegzugsbesteuerung können unter anderem folgende Kapitalanlagen erfasst sein:

  • Aktien,
  • Anteile an Kapitalanlage- und Immobilienfonds,
  • Optionen,
  • Kryptowährungen,
  • bestimmte Beteiligungen etc.

Abhängig vom Umfang der Kapitalanlagen und der Wertsteigerungen kann die Wegzugsbesteuerung eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.

Jedenfalls schafft eine frühzeitige Prüfung der Auswirkungen eines möglichen Ansässigkeitswechsels auf bestehende Kapitalanlagen Klarheit über die steuerlichen Folgen und ermöglicht eine rechtzeitige Prüfung von etwaigen Entlastungsoptionen.

Dividenden und Zinsen im Auslandseinsatz: Wann droht eine Doppelbesteuerung?

Ein Auslandseinsatz steht bevor oder hat bereits begonnen. Damit können auch Dividenden und Zinsen in mehreren Staaten steuerlich relevant werden. Regelmäßig kommt sowohl dem Ansässigkeitsstaat als auch dem Quellenstaat – also jenem Staat, aus dem die Dividenden oder Zinsen stammen – ein der Höhe nach begrenztes Besteuerungsrecht zu. Einige DBA sehen hingegen kein Besteuerungsrecht des Quellenstaats vor. In der Praxis kommt es häufig vor, dass im Quellenstaat eine zu hohe oder nach dem DBA nicht vorgesehene Steuer einbehalten wird, während die Dividenden oder Zinsen gleichzeitig im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig sind.

Eine Doppelbesteuerung kann insbesondere in folgenden Fällen drohen:

  • im Quellenstaat wurde eine Steuer einbehalten, obwohl dies im DBA nicht vorgesehen ist, oder
  • die im Quellenstaat einbehaltene Steuer übersteigt den im DBA vorgesehenen Quellensteuersatz.

In diesen Fällen kann die zu Unrecht oder zu viel einbehaltene Steuer grundsätzlich nur im Quellenstaat zurückgefordert werden. Eine Anrechnung im Ansässigkeitsstaat ist regelmäßig nur im Umfang der nach dem DBA zulässigen Quellensteuer möglich.

Durch eine frühzeitige steuerliche Analyse und zeitgerechte Aufbereitung der erforderlichen Nachweise kann eine unnötige Doppelbesteuerung häufig bereits im Vorfeld vermieden werden. Nachträgliche Korrekturen oder Rückerstattungen sind zwar regelmäßig möglich, allerdings häufig mit einem deutlich höheren Aufwand verbunden.

Veräußerungsgewinne im Auslandseinsatz: Wann droht eine Doppelbesteuerung?

Nicht nur Dividenden und Zinsen, sondern auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können bei internationalen Mitarbeitereinsätzen steuerlich relevant werden. Wird eine Kapitalanlage mit Gewinn verkauft, kommt in der Regel dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für diese Veräußerungsgewinne zu.

Wann droht also eine Doppelbesteuerung?

Eine Doppelbesteuerung droht in jenen Fällen, in denen sowohl der Ansässigkeitsstaat als auch der andere Staat einen Besteuerungsanspruch auf die Veräußerungsgewinne erheben. Die Ursachen dafür sind vielfältig und dazu zählen unter anderem:

  • spezifische Regelungen des anwendbaren DBA,
  • die beteiligten Staaten beurteilen denselben Sachverhalt und die DBA-Regelung unterschiedlich,
  • eine nicht oder nicht vollständig mögliche Anrechnung oder Rückerstattung der im anderen Staat entrichteten Steuer etc.

Des Weiteren besteht, ähnlich wie bei den Dividenden und Zinsen, auch die Möglichkeit, dass in einem anderen Staat bereits bei der Veräußerung eine Steuer einbehalten wird, während gleichzeitig der Ansässigkeitsstaat die Gewinne besteuert. Erfolgt die Besteuerung entgegen dem anwendbaren DBA, ist eine Entlastung im Ansässigkeitsstaat regelmäßig nicht möglich.

Fazit: Frühzeitig planen statt später korrigieren!

Internationale Mitarbeitereinsätze betreffen aus steuerlicher Sicht häufig weit mehr als nur das reguläre Gehalt. Dazu treten insbesondere potenzielle Risiken wie die Wegzugsbesteuerung und die Doppelbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinnen in Bezug auf private Kapitalanlagen. Eine frühzeitige Planung und Analyse des persönlichen Sachverhalts sind dabei unerlässlich, um diese Risiken zu minimieren!

Unser „Red Carpet Service“

Internationale Mitarbeitereinsätze erfordern eine frühzeitige steuerliche Planung. Mit unserem „Red Carpet Service“ unterstützen wir Unternehmen und Mitarbeitende bei der Analyse grenzüberschreitender Sachverhalte und begleiten bei steuerlichen Fragestellungen vor, während und nach einem Auslandseinsatz.

Haben Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation? Unsere Expert:innen des „Red Carpet Service“ stehen Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Im nächsten Teil unserer Blogreihe stehen Mitarbeiterbeteiligungen, Aktienoptionsprogramme und weitere ausgewählte Kapitalanlagen im Fokus. Stay tuned!

Exklusiv: Webcast „Mitarbeiterbeteiligungsprogramme in der Lohnverrechnung“

Am 14. Oktober 2026 um 10:00 Uhr findet ein Webcast zu „Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen“ statt, in dem Expert:innen die Besteuerung und Verarbeitung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen in der Lohnverrechnung thematisieren. Melden Sie sich für den Webcast direkt unter folgendem Link an: https://cloud.email.pwc.com/personalverrechnungimfokus

Valentin Luca Lediger

Tax Associate, PwC Austria

+43 676 528 310 2

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Carina Siess

Managerin, PwC Austria

+43 676 4035653

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