*) Zeitpunkt der Erstanschaffung maßgeblich
- Ladekosten für E-KFZ: Ohne Beleg ist ein maximaler Pauschalbetrag von EUR 30 pro Monat zulässig. Zusätzlich können für eine private Ladeeinrichtung bis zu EUR 2.000 erstattet werden.
Verpflegung und Rabatte
- Freiwillige Mahlzeiten, Kaffee und Obst am Arbeitsplatz sind steuerfrei.
- Essensgutscheine sind bis zu EUR 8 für Mahlzeiten und bis zu EUR 2 für Lebensmittel pro Arbeitstag steuerfrei.
- Rabatte auf Dienstleistungen und Waren des Arbeitgebers bleiben bis zu 20 % steuerfrei. Werden höherer über 20 % liegende Rabatte gewährt, gilt ein Steuerfreibetrag von EUR 1.000 pro Jahr und Mitarbeitende. Betragsmäßig höhere Rabatte unterliegen der Steuerpflicht.
Sport und Gesundheit
- Die Nutzung von Sportanlagen, die im Eigentum des Arbeitgebers oder gemeinsam mit mehreren Arbeitgebern betrieben werden, ist steuerfrei.
- Zuschüsse zu fremden Sportanlagen sind steuerpflichtig.
- Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sind steuerfrei, wenn sie vom gesetzlichen Krankenversicherungsangebot umfasst sind und von qualifizierten Anbietern erbracht werden.
- Impfungen sind auch in Form von Zuschüssen steuerfrei, wenn sie vom „Impfplan Österreich“ erfasst sind.
Kinderbetreuung, Zukunftssicherung, Aus- und Fortbildung
- Kinderbetreuung: Bis zu EUR 2.000 pro Jahr und Kind können direkt an qualifizierte Einrichtungen, in Form von Gutscheinen oder an die Mitarbeitenden selbst steuerfrei erstattet werden.
- Zukunftssicherung: Für private Kranken-, Lebens-, Unfall- oder Pensionsversicherung können bis zu EUR 300 pro Jahr steuerfrei gewährt werden.
- Aus- und Fortbildung: Kostenersatz ist bei Vorliegen eines betrieblichen Interesses steuerfrei möglich.
Um attraktive maßgeschneiderte Benefits anbieten zu können, empfehlen wir die damit verbundenen arbeitsrechtlichen, steuer- und beitragsrechtlichen Themenstellungen vorweg abzuklären.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen zu Benefits und begleiten Sie bei der Umsetzung.
Autor:innen:
Martina Limbeck
Barbara Mechtler