VwGH zur Nichtanwendbarkeit des „Melbourne Agreement“ für im Inland erbrachte Roamingleistungen an Endkunden

melbourne
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  • 07 May 2026

Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2026, Ro 2025/15/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof („VwGH“) die Revision einer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Mobilfunkgesellschaft als unbegründet abgewiesen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die österreichische Telekomverordnung zur Leistungsortverlagerung bei Telekommunikationsdiensten im Lichte des sogenannten „Melbourne Agreement“ unions- oder gesetzeswidrig ist. Der VwGH verneint dies und stellt klar, dass Art. 6.1.3 der International Telecommunication Regulations („ITR“, bekannt als das „Melbourne Agreement“) die Verrechnung von Roamingentgelten an Endkunden nicht erfasst und daher für diese Leistungen nicht relevant ist.

Sachverhalt

Die Revisionswerberin erbrachte in den Jahren 2017 und 2018 Telekommunikationsleistungen an ihre ebenfalls in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Kunden, die sich vorübergehend in Österreich aufhielten. Damit diese Kunden in Österreich Mobilfunkleistungen nutzen konnten, stellten österreichische Netzbetreiber der Revisionswerberin ihre Netze gegen Verrechnung von Benützungsgebühren unter Ausweis österreichischer Umsatzsteuer zur Verfügung. Die Revisionswerberin verrechnete ihrerseits ihren Kunden Gebühren. Siebeantragte die Erstattung der von den österreichischen Netzbetreibern in Rechnung gestellten Umsatzsteuer.

Das Finanzamt versagte zunächst die Vorsteuererstattung und veranlagte die Revisionswerberin zur Umsatzsteuer. Im weiteren Verfahren wurden die Umsatzsteuerbescheide teilweise angepasst, wobei die Umsatzsteuer auf die an die Kunden verrechneten Roamingentgelte im Schätzungsweg festgesetzt, der Vorsteuerabzug gewährt und eine Vorsteuerberichtigung bestätigt wurde. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde teilweise Folge, sprach jedoch aus, dass eine ordentliche Revision zulässig sei.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH knüpft an die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache SK Telecom, C-593/19 an. Danach dürfen Roamingleistungen eines in einem Drittland ansässigen Mobilfunkbetreibers an ebenfalls im Drittland ansässige Kunden, die sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhalten, als im Mitgliedstaat tatsächlich genutzt oder ausgewertet behandelt werden, wenn dadurch eine Nichtbesteuerung in der Union vermieden wird. Der EuGH führte jedoch aus, dass sich aus einem einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen mit dem Drittstaat etwas anderes ergeben könnte.

Im vorliegenden Fall brachte die Revisionswerberin vor, das „Melbourne Agreement“, bzw. die ITR stellten ein solches einschlägiges völkerrechtliches Abkommen dar.

Der VwGH erläutert, dass die ITR zwar für Österreich anwendbar sind, Art. 6.1.3 ITR aber inhaltlich nur die Besteuerung von Entgelten für internationale Telekommunikationsdienste zwischen Telekommunikationsunternehmen regelt. Nach Auffassung des VwGH betrifft diese Bestimmung Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Unternehmen, nicht jedoch die Leistungsbeziehung eines Telekommunikationsunternehmens zu dessen Endkunden. Die Verrechnung von Roamingentgelten durch ein Drittstaatsunternehmen an seine Kunden fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6.1.3 ITR. Ob das Melbourne Agreement Auswirkungen auf die Verrechnungen zwischen Telekomunternehmen hat, hat der VwGH nicht geprüft, da es nicht Gegenstand des Verfahrens war. 

Anmerkungen zur Praxis

Die Entscheidung schafft Klarheit für die österreichische Umsatzsteuerpraxis bei Roamingleistungen mit Drittlandsbezug. Das „Melbourne Agreement“ kann nach Ansicht des VwGH nicht dazu herangezogen werden, die Besteuerung von an Endkunden verrechneten Roamingentgelten in Österreich zu verhindern. Gleichzeitig bestätigt die Erkenntnis, dass die Telekomverordnung im vorliegenden Zusammenhang weder unionsrechtlich noch gesetzlich in Zweifel zu ziehen ist.

Für die Praxis bedeutet dies, dass sich Drittlands-Telekommunikationsanbieter bei Roamingleistungen an ihre im Ausland ansässigen Kunden nicht mit Erfolg auf Art. 6.1.3 ITR stützen können, um eine inländische Besteuerung auszuschließen.

Rupert Wiesinger

Director, PwC Austria

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