Mit Erkenntnis vom 22. April 2026, Ra 2023/15/0003, hat der Verwaltungsgerichtshof („VwGH“) bestätigt, dass im Abgangsland (Österreich) ein kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb auch dann vorliegt, wenn die zugrunde liegende Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu qualifizieren ist, der Lieferer jedoch österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat. Folglich entsteht für den Abnehmer in Österreich ein kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Recht auf Vorsteuerabzug sowie die Umsatzsteuer kraft Rechnungsstellung ohne Recht auf Vorsteuerabzug.
Österreichische Unternehmer lieferten Waren aus Österreich an einen österreichischen Abnehmer in andere EU-Mitgliedstaaten. Der österreichische Abnehmer trat gegenüber dessen Lieferern mit seiner österreichischen UID-Nummer auf. Die Lieferer stellten diese Umsätze mit österreichischer Umsatzsteuer in Rechnung. Der Abnehmer wollte aus diesen Rechnungen Vorsteuer geltend machen und keinen kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb nach Art 3 Abs 8 zweiter Satz UStG in Österreich erklären.
Das Finanzamt setzte die Erwerbsteuer fest und versagte sowohl den Vorsteuerabzug aus dem kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb als auch jenen aus den unrichtig mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellten Rechnungen. Das BFG sah im fortgesetzten Verfahren unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung in der Rs C-696/20, Dyrektor Izby Skarbowej w W., keinen zusätzlichen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich, woraufhin der VwGH den Sachverhalt dem Gerichtshof der Europäischen Union („EuG“) zur Vorabentscheidung vorlegte.
Mit Verweis auf die Rs T-638/24, Finanzamt Österreich, hält der VwGH fest, dass bei Verwendung einer anderen UID-Nummer als jener des Bestimmungslandes (im vorliegenden Fall die österreichische UID-Nummer), der innergemeinschaftliche Erwerb nach Art 3 Abs 8 zweiter Satz UStG in Österreich so lange als bewirkt gilt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert wurde. Entscheidend war daher, dass der Abnehmer seine österreichische UID-Nummer verwendet hatte und kein Nachweis über eine Besteuerung im Bestimmungsland erbracht worden war.
Zudem entschied der VwGH, dass die bloße Steuerschuld des Lieferers aufgrund des unrichtigen Umsatzsteuerausweises in der Rechnung diesen zusätzlichen Erwerb in Österreich nicht ausschließt. Nach Ansicht des VwGH kann die in Österreich geschuldete Erwerbsteuer ebenso wenig als Vorsteuer abgezogen werden wie die zu Unrecht in Rechnung gestellte österreichische Umsatzsteuer aus den Rechnungen der Lieferer. Folglich entsteht für den Empfänger für eine Transaktion sowohl ein kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Recht auf Vorsteuerabzug als auch die Umsatzsteuer kraft Rechnungsstellung ohne Recht auf Vorsteuerabzug in Österreich.
Das Erkenntnis verschärft den Fokus auf die korrekte Verwendung von UID-Nummern bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen innerhalb der EU auch für Zeiträume vor Inkrafttreten der “Quick Fixes”. Wer beim Einkauf eine österreichische UID-Nummer verwendet, obwohl die Waren in einen anderen Mitgliedstaat gelangen, löst damit grundsätzlich so lange einen kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich aus, bis die Besteuerung im Bestimmungsland nachgewiesen wird. Ein unrichtiger österreichischer Umsatzsteuerausweis in der Rechnung schafft in dieser Konstellation keinen Schutz vor der zusätzlichen Erwerbsbesteuerung, sondern führt vielmehr zu einer zusätzlichen Belastung, weil weder aus der Umsatzsteuer kraft Rechnungsstellung noch aus der Erwerbsteuer ein Vorsteuerabzug zusteht.
Verfasst von: Elias Brauchart, Selina Siller
Selina Siller