Ausgangspunkt der Entscheidung ist die „falsche“ Zustellreihenfolge von Bescheiden, aufgrund unrichtiger EDV-Abläufe bei der Finanzverwaltung: Neue „Sachbescheide“ (etwa Einkommensteuerbescheide) langten in der FinanzOnline Databox des Steuerpflichtigen teilweise früher ein als die zugehörigen Aufhebungs- oder Wiederaufnahmebescheide („Verfahrensbescheide“). Aufgrund der enormen Tragweite und der Vielzahl betroffener Abgabepflichtiger stieß dieser Systemfehler der Finanzverwaltung auch auf ein erhebliches mediales Echo (News ORF.at).
Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2026 (VwGH 28.5.2026, Ro 2026/15/0021) stellte der VwGH klar, dass eine rein automatisationsbedingt unrichtige Zustellreihenfolge von Verfahrens- und Sachbescheiden nicht zur Unwirksamkeit dieser Bescheide führt.
Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt neue Einkommensteuerbescheide samt den zugehörigen Wiederaufnahmebescheiden. Die Zustellung sämtlicher Bescheide erfolgte über FinanzOnline in die Databox. Dabei wurden die neuen Einkommensteuerbescheide einige Stunden vor den Wiederaufnahmebescheiden zugestellt. Ein Wiederaufnahmebescheid langte noch am selben Tag wie die Einkommensteuerbescheide ein, der zweite gar erst am Folgetag.
Die Genehmigung aller Bescheide durch das Finanzamt war jedoch zeitgleich mittels eines „einzigen Tastendrucks" erfolgt. Die abweichende Zustellreihenfolge war ausschließlich auf den vollautomatischen elektronischen Zustellvorgang zurückzuführen und durch das Finanzamt nicht beeinflussbar.
Aus Sicht des BFG waren die neuen Einkommensteuerbescheide (Sachbescheide) rechtswidrig (aufgrund entschiedener Rechtssache), weil die ursprünglichen Sachbescheide im Zeitpunkt des Einlangens der neuen Sachbescheide noch nicht durch die Wiederaufnahmebescheide aufgehoben waren. Ungeachtet dieser Rechtswidrigkeit würden die neuen Einkommensteuerbescheide die ursprünglichen aus dem Rechtsbestand verdrängen. Daher seien gemäß BFG die nachträglich zugestellten Wiederaufnahmebescheide ins Leere gegangen. In weiterer Folge hob das BFG die neuen Sachbescheide aufgrund deren Rechtswidrigkeit ersatzlos auf.
Der VwGH hob das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf:
Rein EDV-bedingt unrichtige Zustellreihenfolgen von Bescheiden gehen nach Ansicht des VwGH nicht zu Lasten der Finanzverwaltung, wenn der tatsächliche Bescheidwille eindeutig auf eine gemeinsame bzw verbundene Erlassung gerichtet war.
Die Entscheidung ist nicht nur für Wiederaufnahmebescheide relevant. Das Verbindungsgebot spielt auch bei Aufhebungsbescheiden nach § 299 Abs 2 BAO und den damit verbundenen neuen Sachbescheiden eine Rolle.
Gerne unterstützen Sie unsere Expert:innen bei abgabenverfahrensrechtlichen Fragen.
Ihre Ansprechpartner: Valentin Strasser, Maria Forsich
Valentin Strasser