VwGH zum „Databox-Gate": Automatisationsbedingt vertauschte Zustellreihenfolge bei Wiederauf-nahme- und Sachbescheiden unbeachtlich

Databox
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  • 07 Jul 2026

Ausgangspunkt der Entscheidung ist die „falsche“ Zustellreihenfolge von Bescheiden, aufgrund unrichtiger EDV-Abläufe bei der Finanzverwaltung: Neue „Sachbescheide“ (etwa Einkommensteuerbescheide) langten in der FinanzOnline Databox des Steuerpflichtigen teilweise früher ein als die zugehörigen Aufhebungs- oder Wiederaufnahmebescheide („Verfahrensbescheide“). Aufgrund der enormen Tragweite und der Vielzahl betroffener Abgabepflichtiger stieß dieser Systemfehler der Finanzverwaltung auch auf ein erhebliches mediales Echo (News ORF.at).

Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2026 (VwGH 28.5.2026, Ro 2026/15/0021) stellte der VwGH klar, dass eine rein automatisationsbedingt unrichtige Zustellreihenfolge von Verfahrens- und Sachbescheiden nicht zur Unwirksamkeit dieser Bescheide führt.

Ausgangssachverhalt und Sichtweise des BFG

Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt neue Einkommensteuerbescheide samt den zugehörigen Wiederaufnahmebescheiden. Die Zustellung sämtlicher Bescheide erfolgte über FinanzOnline in die Databox. Dabei wurden die neuen Einkommensteuerbescheide einige Stunden vor den Wiederaufnahmebescheiden zugestellt. Ein Wiederaufnahmebescheid langte noch am selben Tag wie die Einkommensteuerbescheide ein, der zweite gar erst am Folgetag.

Die Genehmigung aller Bescheide durch das Finanzamt war jedoch zeitgleich mittels eines „einzigen Tastendrucks" erfolgt. Die abweichende Zustellreihenfolge war ausschließlich auf den vollautomatischen elektronischen Zustellvorgang zurückzuführen und durch das Finanzamt nicht beeinflussbar.

Aus Sicht des BFG waren die neuen Einkommensteuerbescheide (Sachbescheide) rechtswidrig (aufgrund entschiedener Rechtssache), weil die ursprünglichen Sachbescheide im Zeitpunkt des Einlangens der neuen Sachbescheide noch nicht durch die Wiederaufnahmebescheide aufgehoben waren. Ungeachtet dieser Rechtswidrigkeit würden die neuen Einkommensteuerbescheide die ursprünglichen aus dem Rechtsbestand verdrängen. Daher seien gemäß BFG die nachträglich zugestellten Wiederaufnahmebescheide ins Leere gegangen. In weiterer Folge hob das BFG die neuen Sachbescheide aufgrund deren Rechtswidrigkeit ersatzlos auf.

Entscheidung des VwGH nach Amtsrevision durch das Finanzamt

Der VwGH hob das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf:

  • Gemäß VwGH war der Bescheidwille des Finanzamts unzweifelhaft auf eine zeitgleiche Erlassung gerichtet, um auch dem Verbindungsgebot des § 307 Abs 1 BAO zu entsprechen.
  • Die abweichende Zustellreihenfolge beruhte ausschließlich auf technischen Zufälligkeiten durch die elektronische Verarbeitung und EDV-mäßig gesteuerte Zustellung.
  • Gemäß § 293 BAO sind Unrichtigkeiten, die ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhen, berichtigbar.
  • Der VwGH stellte eine echte (planwidrige) Lücke fest, da der Gesetzgeber nicht bedacht hat, dass es durch interne EDV-technische Abläufe zu einem Auseinanderfallen der Zustellzeitpunkte gemeinsam genehmigter Bescheide kommen kann. Diese Lücke sei durch Analogie zu § 293 BAO zu schließen.
  • Im Ergebnis gelten gemeinsam genehmigte und automationsunterstützt zugestellte Bescheide – unabhängig von der tatsächlichen Zustellreihenfolge – als gleichzeitig zugestellt.

Zusammenfassung und Praxishinweise

Rein EDV-bedingt unrichtige Zustellreihenfolgen von Bescheiden gehen nach Ansicht des VwGH nicht zu Lasten der Finanzverwaltung, wenn der tatsächliche Bescheidwille eindeutig auf eine gemeinsame bzw verbundene Erlassung gerichtet war.

Die Entscheidung ist nicht nur für Wiederaufnahmebescheide relevant. Das Verbindungsgebot spielt auch bei Aufhebungsbescheiden nach § 299 Abs 2 BAO und den damit verbundenen neuen Sachbescheiden eine Rolle.

Gerne unterstützen Sie unsere Expert:innen bei abgabenverfahrensrechtlichen Fragen.

 

Ihre Ansprechpartner: Valentin Strasser, Maria Forsich

Valentin Strasser

Senior Manager, PwC Austria

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