Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2025 (Ro 2024/15/0031) eine für die Praxis der Fahrzeughändler bedeutsame Entscheidung zur NoVA‑Vergütung nach § 6 Abs 7 NoVAG (nunmehr wortgleich § 6 Abs 9 NoVAG) getroffen und entschieden, dass bei der Weiterveräußerung von bisher nicht NoVA-pflichtigen Fahrzeugen der gewerbliche Fahrzeughändler und nicht der Abnehmer als vergütungsberechtigte Person gilt.
Ein österreichischer gewerblicher Fahrzeughändler (Zwischenhändler und Beschwerdeführer) erwarb Fahrzeuge, die bisher nicht NoVA-pflichtig waren, und schloss wiederum unmittelbar ein umsatzsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft über diese Fahrzeuge mit einem Abnehmer. Beispielsweise erwarb der Beschwerdeführer Fahrzeuge, die dann lediglich im Rahmen einer sogenannten Tageszulassung zugelassen wurden und Mietfahrzeuge, die bisher gemäß § 3 Abs 3 Z 3 NoVAG befreit waren und veräußerte die Fahrzeuge an den Abnehmer weiter.
In beiden Fällen wurde jedenfalls ein Tatbestand gesetzt, der NoVA-Pflicht auslöst. Strittig war, wer (Beschwerdeführer oder Abnehmer) als vergütungsberechtigte Person gemäß § 6 Abs 7 NoVAG (nunmehr § 6 Abs 9 NoVAG) für die NoVA iSd NoVAG gilt.
Der VwGH bestätigte im Ergebnis die Rechtsansicht des BFG und entschied, dass der Begriff „Erwerber“ umsatzsteuerlich geprägt ist. Folglich gilt als Erwerber jene Person, die die Verfügungsmacht über das Fahrzeug erlangt. In Bezug auf § 6 Abs 7 NoVAG (nunmehr § 6 Abs 9 NoVAG) gilt jedoch, dass auf Grund des angestrebten Regelungszwecks der Entlastung des Abnehmers der Begriff „Erwerber“ im Kontext mit dem nachfolgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft zu sehen ist.
Folglich bedeutet dies für Leasinggeschäfte, dass nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung der Leasinggeber (Zwischenhändler) als Erwerber gilt. Auch bei der Lieferung eines bislang nicht der NoVA-Pflicht unterliegenden Fahrzeuges an einen Zwischenhändler mit unmittelbar nachfolgender umsatzsteuerpflichtiger Lieferung an den Abnehmer gilt der Zwischenhändler als Erwerber iSd § 6 Abs 7 NoVAG (nunmehr § 6 Abs 9 NoVAG).
Im Ergebnis entschied der VwGH daher, dass der Zwischenhändler (gewerbliche Fahrzeughändler) die NoVA-Vergütung beantragen kann.
Selina Siller