Vorabentscheidungs-verfahren vor dem EuGH zu Grunderwerbsteuer iZm verschmelzungs-bedingter Anwachsung

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  • 09 Oct 2026

Im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESt) überschlagen sich in Österreich derzeit die Entwicklungen: Auf die rasche Reaktion des BMF auf die Rs Nova Iberomoldes (siehe dazu unseren Newsletter vom 6. August 2026) folgt nun ein weiterer Paukenschlag. Der VwGH legt Fragen zur Auslegung der Kapitalansammlungsrichtlinie dem EuGH vor. Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen bringt der VwGH eine für die Umgründungspraxis äußerst relevante Frage nach Luxemburg. Der EuGH wird nun klären müssen, ob eine verschmelzungsbedingte Anwachsung mit Übergang des Eigentums am Grundstück selbst der österreichischen GrESt unterliegen darf oder ob das Unionsrecht hier Grenzen setzt.

Sachverhalt

Dem Verfahren liegt folgende Konzernumstrukturierung zugrunde:

Zwei Kapitalgesellschaften waren an einer grundstücksbesitzenden OG beteiligt. Aufgrund der Verschmelzung der beiden Kapitalgesellschaften wurde die OG aufgelöst und ihr gesamtes Vermögen einschließlich der Grundstücke gingen im Zuge einer Anwachsung auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über.

organigramm verschmelzung

Vorabentscheidungsersuchen des VwGH 

Für den VwGH ist fraglich, ob die österreichische GrESt auf die Übertragung infolge der verschmelzungsbedingen Anwachsung mit der Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG) vereinbar ist. Daher hat der VwGH das Verfahren mit Beschluss vom 3. September 2026 ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (veröffentlicht am 2. Oktober 2026):

  • Zum einen ist fraglich, ob eine vermögensverwaltende OG einen Erwerbszweck verfolgt und somit als Kapitalgesellschaft iSd der Kapitalansammlungsrichtlinie gleichgestellt ist.
  • Zum anderen soll der EuGH klären, ob GrESt bei einer Anwachsung gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstößt oder als Besitzwechselsteuer unionsrechtskonform ist. Durch die Anwachsung geht das rechtliche Eigentum an einem Grundstück selbst über, womit sich der Fall wesentlich von der Rs Nova Iberomoldes unterscheidet.

Takeaway für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH kann erhebliche Auswirkungen auf die österreichische GrESt haben.

  • Es wird insbesondere zu klären sein, welche Gesellschaftsformen von der Kapitalansammlungsrichtlinie geschützt sind. Aus unserer Sicht sprechen aufgrund der Definition von Kapitalgesellschaften in der Richtlinie gute Argumente dafür, auch (vermögensverwaltende) Personengesellschaften unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zu subsumieren.
  • Mit Spannung ist die Entscheidung des EuGH dahingehend zu erwarten, ob die Anwachsung als Umstrukturierung iSd Kapitalansammlungsrichtlinie gesehen wird. Allerdings bestehen aus unserer Sicht Argumente dafür, dass aufgrund des Wechsels des rechtlichen Eigentums an den Grundstücken die GrESt im Sinne einer Besitzwechselsteuer bei Anwachsungen unionsrechtskonform ist.
  • Für Unternehmen mit bestehenden oder geplanten Immobilien- und Umgründungsstrukturen lohnt es sich, die weitere Entwicklung genau zu beobachten.
    • Bei Altfällen ist zu prüfen, inwiefern aus verfahrensrechtlicher Perspektive noch eine Rückforderung der GrESt möglich wäre.
    • Für Neufälle sollte jedenfalls analysiert werden, ob die angedachte Umgründung oder Einlage iZm grundstückbesitzenden Gesellschaften oder Betrieben vom Anwendungsbereich der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasst ist. Gegebenenfalls sollte eine Abgabenerklärung mit Offenlegungsschreiben unter Berufung auf das Vorabentscheidungsverfahren an das Finanzamt eingereicht werden. 

Franz Rittsteuer

Director, Vienna, PwC Austria

+43 676 833 772 933

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Marlies Ursprung-Steindl

Senior Manager, PwC Austria

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