Mit 1. Jänner 2019 ist das neue Verfahren zur Rückerstattung österreichischer Abzugsteuern in Kraft getreten. Das neue Verfahren zur Rückerstattung von österreichischen Abzugsteuern (Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer, Abzugsteuer gem. § 99 EStG 1988) sieht vor, dass zwingend eine Vorausmeldung auf elektronischem Wege mittels eines Web-Formulars, welche der eigentlichen Antragstellung vorgelagert ist, vorzunehmen ist. Seit 1. Jänner 2019 werden die Rückerstattungsformulare ZS-RD1, ZS-RD1A (Dividenden), ZS-RD1B (Lizenzgebühren), ZS-RD1C (andere Einkünfte/Zinsen), welche ausschließlich auf postalischen Weg beim Finanzamt einzubringen waren, nicht mehr akzeptiert.
Das neue Rückerstattungsverfahren sieht folgende Schritte vor:
In einem ersten Schritt ist das entsprechende Webformular auszufüllen und elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (Vorausmeldung). Mit der elektronischen Übermittlung des Webformulars gilt der Antrag noch nicht als eingebracht. Eine Liste der für die Vorausmeldung vorgesehenen Webformulare ist auf der BMF-Website zu finden.
Die übermittelte Vorausmeldung ist auszudrucken und vom Antragsteller zu unterzeichnen. Zudem ist auf der ausgedruckten Vorausmeldung vom Antragsteller die Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde einzuholen. Gemäß des BMF Erlasses vom 29. Januar 2019 (BMF-AV Nr. 10/2019) können jedoch Antragsteller, die in Mexiko, Thailand, Türkei oder den USA ansässig sind, die Ansässigkeit auch mittels einer von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen.
Nach Einholung der Ansässigkeitsbescheinigung ist die ausgedruckte Vorausmeldung gemeinsam mit allfälligen Unterlagen postalisch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zu übermitteln. Nach erstmaliger Einbringung erhält der Antragsteller eine separate Steuernummer für Rückerstattungen, die bei zukünftigen Rückerstattungsanträgen anzugeben ist (nicht zu verwechseln mit der Transaktionsnummer).
Die Vorausmeldung auf elektronischem Weg ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abzugsteuer einbehalten wurde, zulässig. Nach § 240 Abs 3 BAO kann der Antrag bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.
Aufgrund der Änderung des BMF-Erlasses über die Rückzahlung österreichischer Abzugsteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 9. Juli 2019 (BMF-010221/0208-IV/8/2019) sind nun folgende Sachverhalte zu berücksichtigen, welche dazu führen können, dass kürzere Fristen eines DBA oder einer Durchführungsvereinbarung für die Erstattung der Abzugsteuern gelten:
Betroffen davon ist derzeit lediglich Deutschland: Dieses DBA wurde im Jahr 2000 abgeschlossen und enthält eine vierjährige Verjährungsfrist. Im Jahr 2019 sollte somit nach Ansicht des BMF eine Erstattung der im Jahr 2014 einbehaltenen Abzugsteuern an in Deutschland Steuerpflichtige nicht mehr möglich sein. Zu beachten ist jedoch, dass für Erstattungsanträge, die auf innerstaatlichen Regelungen basieren (Anträge auf Basis des § 94 Z 2 EstG und §§ 6 und 21 Abs1 Z 1a KStG) die fünfjährige Verjährungsfrist gilt.