Das Dienstfahrrad erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Grund dafür sind nicht zuletzt die positiven Auswirkungen auf das Klima und die steuerliche Vorteilhaftigkeit. Wir möchten in diesem Artikel die steuerliche Behandlung der Leasingraten bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Übernahmeoptionen nach Ablauf der Leasingdauer näher beleuchten.
Der Arbeitnehmer ist bei der Auswahl des Dienstfahrrades dem Grunde nach nicht beschränkt, es sind E-Bike, Rennrad, Mountainbike, Gravelbike etc. möglich. Der Arbeitgeber schließt als Leasingnehmer den Leasingvertrag ab und hat ein Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leasingraten. Lt. Auskunft des BMF ist das auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Dienstfahrrad zu 100% privaten Zwecken verwendet, da es sich bei der Nutzungsüberlassung an den Arbeitnehmer um einen entgeltlichen Leistungsaustausch handelt. Da jedoch ein Sachbezug lt. Sachbezugswerte-VO in Höhe von Null anzusetzen ist, kommt es faktisch zu keiner Umsatz- oder Eigenverbrauchsbesteuerung. Es ist nicht notwendig, ein Fahrtenbuch als Nachweis zu führen.
Die für den Arbeitnehmer vorteilhafteste Lösung ist eine Weiterverrechnung der Nettoleasingraten in Form einer Gehaltsumwandlung. Für die Nutzungsüberlassung ist kein Sachbezug anzusetzen. Im Dienstvertrag sollte geregelt werden, ob die Gehaltsumwandlung lediglich den laufenden Bezug vermindert und Sonderbezüge unverändert bleiben (13./14. Gehalt). Dies kann zur Überschreitung des Jahressechstel führen. Die Verminderung des laufenden Gehalts vermindert die SV-Beitragsgrundlage (Klarstellung erfolgte durch die ÖGK). Durch die weiterverrechneten Leasingraten darf das Gehalt nach Umwandlung nicht unter das Mindestgehaltsniveau lt. Kollektivvertrag fallen. Es empfiehlt sich daher eine Obergrenze des Kaufpreises für Mitarbeiter festzulegen, um sicherzustellen, dass die Leasingraten nicht zu hoch sind. Für den Arbeitgeber bedeutet die Gehaltsumwandlung eine Reduktion der Lohnnebenkosten.
Im Ergebnis profitiert der Arbeitnehmer durch die steuerfreie Fahrradbenützung (Zahlung der weiterverrechneten Leasingraten vom Bruttogehalt) und der späteren Übernahmeoption. Die Höhe der Gehaltsumwandlung ist grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Leasingraten frei vereinbar. Die steuerlichen Vorteile gelten auch bei keiner oder nur teilweiser Weiterverrechnung.
Nach Ablauf der Leasingdauer kann der Arbeitnehmer das Fahrrad üblicherweise zu einem Restwert übernehmen, der einem Vergleichswert gegenüberzustellen ist. Es gibt derzeit zwei anerkannte Vergleichswerte:
Ist der Restwert günstiger als der Vergleichswert ist diese Vergünstigung ein lohnsteuerpflichtiger und umsatzsteuerpflichtiger Sachbezug.
Kauft der Arbeitnehmer das Fahrrad um den Restwert, der dem Vergleichswert entspricht, so ist dieser Vorgang nicht lohnsteuerpflichtig, aber jedenfalls USt-pflichtig. Im ersten Schritt erwirbt der Arbeitgeber das Fahrrad mit Vorsteuerabzug vom Leasinggeber und verkauft das Fahrrad an den Arbeitnehmer weiter mit USt.
Im Ergebnis kann man festhalten, dass für den Arbeitgeber grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten erwachsen und den Arbeitnehmern ein (steuerlich) attraktiver Mitarbeiterbenefit zur Verfügung gestellt wird.
Verfasst von: Alexander Koll, Bernhard Frei, Peter Draxler