Pillar II: Formular „Mitteilung über die Einreichung des Mindeststeuerberichts“ veröffentlicht

Pillar II
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  • 20 Apr 2026

Österreichische Gesellschaften oder Betriebsstätten, die vom Anwendungsbereich der Globalen Mindestbesteuerung (Pillar II) erfasst sind, müssen grundsätzlich einen Mindeststeuerbericht in Österreich einreichen (unabhängig davon, ob sie zu einem österreichischen Konzern oder Auslandskonzern gehören). Deadline hierfür ist für das erste von Pillar II erfasste Wirtschaftsjahr 18 Monate nach Bilanzstichtag, d.h. für Konzerne mit Bilanzstichtag 31.12.2024 der 30.6.2026. Der Mindeststeuerbericht ist – vereinfacht – eine umfangreiche Erklärung, die alle Pillar II-relevanten Daten des gesamten Konzerns beinhaltet. In der Praxis wird jedoch der Mindestbesteuerungsbericht nicht von jeder österreichischen Geschäftseinheit eingereicht werden, weil dazu folgenden Alternativen bestehen:

  • Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen (§ 69 Abs 2 MinBestG). Diese benannte örtliche Einheit hat den Umstand ihrer Benennung dem Finanzamt innerhalb der Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen („Mitteilung 1“).
  • Wird der Mindeststeuerbericht im Ausland eingereicht und besteht ein Austausch der Mindeststeuerberichte zwischen Österreich und dem Staat der Einreichung, sind weder die in Österreich gelegene Geschäftseinheit noch die in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet (§ 70 Abs 1 MinBestG). Stattdessen ist dem Finanzamt zu melden, welche ausländische Konzerngesellschaft den Mindeststeuerbericht in welchem Staat einreicht („Mitteilung 2“).
  • Mitteilung 1 und Mitteilung 2 können kombiniert werden, d.h. eine österreichische Geschäftseinheit kann als benannte örtliche Einheit für alle anderen österreichischen Geschäftseinheiten dem Finanzamt melden, dass der Mindeststeuerbericht im Ausland abgegeben wird; diese österreichische Geschäftseinheit muss dann Mitteilung 1 und Mitteilung 2 einreichen.

Kürzlich wurde für die Mitteilung 1 und Mitteilung 2 ein gemeinsames Formular auf der FinanzOnline-Plattform veröffentlicht („Mitteilung über die Einreichung des Mindeststeuerberichts“). Gerne unterstützen wir Sie bei der Einreichung dieser Mitteilung oder etwaigen Fragen in diesem Zusammenhang.

Martin Jann

Partner, Wien, PwC Austria

+43 699 151 020 71

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Matthias Mayer

Senior Manager – Tax, PwC Austria

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