Phasengleiche Bilanzierung von Dividendenansprüchen

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  • 06 May 2026

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 11. November 2025 (Ro 2022/15/0014) die phasengleiche Bilanzierung von Dividendenansprüchen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften mit identischem Bilanzstichtag erneut verneint.

Entscheidung des VwGH

  • Im vorliegenden Fall hatten die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften ein abweichendes Wirtschaftsjahr mit gleichem Bilanzstichtag, dem 30. September.
  • Im Jahr 2014 wurden Ausschüttungen aus den Tochtergesellschaften auf Basis des Bilanzgewinnes zum Jahresabschluss 30. September 2013 beschlossen.
  • Die Muttergesellschaft aktivierte die von ihren Tochtergesellschaften an sie ausgeschütteten Gewinne bereits vorzeitig zum Bilanzstichtag 30. September 2013.
  • Anschließend beschloss die Muttergesellschaft in der Folge ebenfalls im Jahr 2014 eine Sonderdividende – auf Basis ihres „erhöhten“ Bilanzgewinnes 30. September 2013 – an ihre Gesellschafter. Ohne die phasenkongruente Bilanzierung der Ausschüttung hätte die Muttergesellschaft nicht ausreichend ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn aufgewiesen, um die Sonderdividende vornehmen zu können. Zeitnah nach der Sonderdividende veräußerten die Gesellschafter ihre Beteiligung an der Muttergesellschaft.
  • Der VwGH entschied nun (erneut), dass eine phasengleiche Dividendenaktivierung steuerrechtlich nicht zulässig ist, wenn sowohl Mutter- als auch Tochtergesellschaften idente Bilanzstichtage haben.
  • Als Begründung führte der VwGH an, dass bei identischem Bilanzstichtag kein hinreichend gesicherter Gewinnanspruch der Muttergesellschaft vorliegt, der eine phasengleiche ertragsteuerliche Berücksichtigung ermöglicht. Auch wenn grundsätzlich für unternehmensrechtliche Zwecke bei gleichen Bilanzstichtagen eine phasenkongruente Dividendenerfassung möglich ist, soll das steuerrechtliche Prinzip der „periodengerechten Besteuerung“ die Maßgeblichkeit in diesen Fällen durchbrechen.
  • In der Folge verweigerte der VwGH der Muttergesellschaft die Gewinne der Tochtergesellschaft bereits zum Bilanzstichtag 30. September 2013 zu aktivieren.
  • Aus isolierter steuerrechtlicher Sicht hatte somit die Muttergesellschaft nicht ausreichend ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn, um die Sonderdividende vollständig vorzunehmen. Als Folge wurde deshalb die von der Muttergesellschaft an ihre Gesellschafter im Jahr 2014 vorgenommene Sonderdividende als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn – im Ausmaß der von den Tochtergesellschaften erhaltenen Dividenden – umqualifiziert. 

Aktivierung der Dividendenansprüche im Steuerrecht

  • Gewinnansprüche gegenüber Kapitalgesellschaften dürfen grundsätzlich erst aktiviert werden, wenn der Gewinnausschüttungsbeschluss bereits gefasst wurde.
  • In äußerst seltenen Ausnahmefällen kann eine Aktivierung schon unter bestimmten Voraussetzungen auch vor dem Ausschüttungsbeschluss erfolgen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann auch für steuerrechtliche Zwecke auf Gesellschafterebene bereits eine Dividendenforderung aktiviert werden.
  • Gemäß der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des VwGH kann dies jedoch nicht erfolgen, wenn Tochter- und Muttergesellschaft denselben Bilanzstichtag aufweisen.
  • Für steuerrechtliche Zwecke erfolgt damit die Dividende nicht im Jahr der phasenkongruenten unternehmensrechtlichen Aktivierung, sondern erst im nachfolgenden Jahr des Ausschüttungsbeschlusses.
  • Gerade in verkaufsnahen Sachverhalten sollte besondere Vorsicht gewahrt werden, da es zu nachteiligen steuerrechtlichen Konsequenzen kommen kann. Gerne unterstützen wir Sie bei der entsprechenden Planung.

 

Verfasst von: Michael Wenzl, Qian Hui Xu

Michael Wenzl

Director, PwC Austria

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