Neues Doppelbesteuerungs-abkommen Österreich-Argentinien ab 1.1.2027

mountain
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  • 06 Oct 2026

Auf Initiative Argentiniens wurde das alte DBA bereits 2008 gekündigt. 2019 schlossen Österreich und Argentinien die Vertragsverhandlungen erfolgreich ab und unterzeichneten das neue DBA. Während in Österreich das Abkommen bereits 2020 ratifiziert wurde, konnte im Sommer 2026 nun auch in Argentinien das Ratifizierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden. Das neue DBA zwischen Österreich und Argentinien tritt damit ab dem 1. Januar 2027 in Kraft.

Für Unternehmen und Investoren werden damit wieder klare steuerliche sowie attraktive Rahmenbedingungen geschaffen. Für bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen sieht das DBA eine geringere Quellensteuerbelastung vor.

Das neue DBA basiert großteils auf dem OECD-Musterabkommen 2017 (OECD-MA 2017). Es wurden zentrale OECD-Standards des BEPS-Projekts, wie ein Principle Purpose Test, umgesetzt und umfassende Amtshilfebestimmungen eingeführt. Gleichzeitig wurden auf Wunsch Argentiniens Vorschläge/Bestimmungen/Inhalte aus dem UN-Musterabkommen (UN-MA) aufgenommen. 

Wesentliche Inhalte des Abkommens im Überblick

  • Reduzierte Quellensteuersätze
    • Dividenden: bei einer Mindestbeteiligung von 25% mit einer Mindestbehaltedauer von 365 Tagen beträgt der Quellensteuersatz 10%,  sonst 15%.
    • Zinsen: Grundsätzlich beträgt der Quellensteuersatz 12%. Für staatliche Einrichtungen und Exportförderung gibt es Ausnahmen.
    • Lizenzgebühren: Abhängig von der Lizenz- bzw. Vergütungsart beträgt die Quellensteuer zwischen 3% und 15%. In Anlehnung an das UN-MA umfasst der Lizenzgebührenbegriff Vergütungen für die Nutzung bzw. Nutzungsrecht an gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung. 
  • Gewinne aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen oder der vergleichbaren Rechten, wie an einem Trust, unterliegen abhängig vom Beteiligungsausmaß unterschiedlichen Quellensteuersätzen
    • 5%  Quellensteuer bei Veräußerungen durch einen Vertragsstaat
    • 10% Quellensteuer,  wenn mindestens unmittelbar 25% der Anteile während eines Zeitraums von 365 Tagen vor der Veräußerung gehalten werden, wobei bei der Berechnung des Zeitraums bspw. Umstrukturierungen unberücksichtigt bleiben
    • 15% Quellensteuer in sonstigen Fällen

Unabhängig davon dürfen Veräußerungsgewinne nach der Immobilienklausel im Belegenheitsstaat besteuert werden, wenn der Wert der Anteile oder der vergleichbaren Rechte mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht. 

  • Vermeidung der Doppelbesteuerung
    • Österreich wendet die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an, während bei bestimmten Einkünften, wie Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die Anrechnungsmethode gilt.
    • Argentinien wendet die Anrechnungsmethode an. 

Besonderheiten

  • Betriebsstätten 
    • Der Betriebsstättenbegriff orientiert sich insofern am UN-MA, als mit der Bauausführung oder Montage zusammenhängende Überwachungstätigkeiten davon umfasst sind. Außerdem soll anders als im OECD-MA statt zwölf Monaten bereits ab einer Dauer von 6 Monaten eine Baubetriebsstätte begründet werden.
    • Das DBA enthält zudem in Anlehnung an das UN-MA das Konzept der Dienstleistungsbetriebsstätte. Demnach sollen Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, eine Betriebsstätte begründen, wenn die Tätigkeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraum mehr als sechs Monate dauert.
  • AOA-light: Die Bestimmung zur Verteilung von Gewinnen zwischen Betriebsstätte und Stammhaus orientiert sich am OECD-MA idF vor 2010 entsprechend dem österreichischen Vorbehalt zum OECD-Musterkommentar.
  • Eigene Verteilungsnorm für selbständige Tätigkeit.
  • Quellenbesteuerung von 2,5% auf Bruttoprämien bei Versicherungs- und Rückversicherungsaktivitäten von Vermögen, das im Quellenstaat liegt, oder von Personen, die im Quellenstaat ansässig sind 
  • Sonstige Einkünfte dürfen im Quellenstaat besteuert werden.
  • Keine Schiedsklausel zu Lösungsfindung, womit die bilateralen Steuerkonflikte im Rahmen eines Verständigungsverfahren zu klären sind.
  • Meistbegünstigungsklausel zugunsten Österreichs: Sollte Argentinien mit anderen Staaten niedrigere Quellensteuersätze vereinbaren oder bspw. eine günstigere Behandlung iZm Betriebsstätten vereinbaren, gelten diese automatisch auch im Verhältnis zu Österreich. Darüber muss Argentinien innerhalb von sechs Monaten Österreich informieren.

Ausblick und Praxishinweis

Das neue DBA trägt wesentlich zur Förderung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten bei, da es für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Transaktionen und Projekten eine solide steuerliche Rechtsgrundlage bietet.

Da das neue DBA eine Mischung aus OECD und UN-Musterabkommen ist, sind in der Zukunft etliche Besonderheiten zu beachten, wie die oben erwähnten Regelungen zur Quellenbesteuerung, die nicht nur Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden, sondern auch Veräußerungen von Anteilen umfassen, oder auch die Regelung zu Dienstleistungsbetriebsstätten. Für österreichische Unternehmen und Investoren mit argentinischen Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen empfehlen wir deshalb im Hinblick auf das zeitnahe Inkrafttreten mit 1. Jänner 2027 die steuerlichen Implikationen zu analysieren, um rechtzeitig  die neuen Begebenheiten zu berücksichtigen. 

Michael Wenzl

Director, PwC Austria

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Marlies Ursprung-Steindl

Senior Manager, PwC Austria

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