Neuerliche Änderung der Forschungsprämien-verordnung (FoPV)

FoPV II
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  • 08 Apr 2026

Im Rahmen der Novellierung der Forschungsprämienverordnung (FoPV) im Dezember 2025 wurde unter anderem eine neue Bestimmung betreffend „Marktnahe Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE)“ (Anhang I, Teil B, Z 7a FoPV) eingeführt. Diese Neuregelung führte zu zahlreichen Zweifelsfragen sowie Verunsicherung bei den Unternehmen, da sie die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für marktnahe Forschung und experimentelle Entwicklung je nach Auslegung erheblich eingeschränkt hätte. Das BMF reagierte nun darauf mit der Veröffentlichung einer neuerlichen Änderung der FoPV (BGBl. II Nr. 82/2026) am 1. April 2026.

Was Sie wissen müssen

  • Die Bestimmung der Z 7a in Anhang I, Teil B der FoPV wurde ersatzlos gestrichen und an deren Stelle tritt die Z 10a „Produktionsintegrierte Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE)“.

  • Produktionsintegrierte FuE“ liegt vor, wenn die FuE auf einer Anlage betrieben wird, die auch zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird, und im Rahmen der FuE vermarktungsfähige Produkte hergestellt werden bzw. die FuE an durchlaufenden vermarktungsfähigen Produkten erfolgt. In derartigen Fällen gilt bei entsprechender Dokumentation Folgendes:

    • Besteht das vorrangige Ziel dieser Produktion im FuE-Erkenntnisgewinn, ist der gesamte damit zusammenhängende Produktionsaufwand als FuE-Aufwand gemäß § 1 Abs. 2 der FoPV für die Forschungsprämie zu berücksichtigen.
    • Besteht das vorrangige Ziel dieser Produktion hingegen darin, vermarktungsfähige Produkte herzustellen und hat die FuE lediglich begleitenden Charakter, sind nur die durch den experimentellen Charakter zusätzlich anfallenden Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen.

  • Weiters wird in Z 10a festgehalten, dass der Bau und Betrieb von Pilotanlagen (Z 10) sowie die Konstruktion, Errichtung und Erprobung von Prototypen (Z 11) von dieser Bestimmung nicht erfasst sind, was grundsätzlich zu begrüßen ist.
  • Gemäß § 14 Abs. 6 der FoPV soll die Neuregelung der Z 10a erstmalig auf Forschungsprämien jener Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die ab 1. Jänner 2026 beginnen.

  • Weiters wurde die Formulierung der Z 2 im „Verzeichnis der Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung“ (Anhang II) wie folgt ergänzt: „Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben), soweit sie Forschung und experimenteller Entwicklung dienen sowie unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) nach Maßgabe des § 1 Abs. 2a (Anhang I, Teil A, Z 1).“

Praxishinweise

In Bezug auf die geänderte FoPV werden noch klarstellende Erläuterungen und Beispiele in den finalen Forschungsprämienrichtlinien erwartet. Nach Bekanntgabe werden wir Sie zeitnah über die wichtigsten Informationen in einem separaten Newsletter informieren.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:Innen gerne beratend zur Verfügung.

Unsere Newsletter zum Thema Förderungen finden Sie auf unserer Homepage in den Insights.

Autorinnen: Cornelia Kalina, Margarete Kinz

Cornelia Kalina

Senior Manager, PwC Austria

+43 699 150 188 44

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Margarete Kinz

Senior Manager, Tax & Legal Services, PwC Austria

+43 699 163 056 37

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