EU-Kommission veröffentlicht Richtlinienvorschläge zur Vereinfachung der Regelungen zu direkten Steuern sowie der Zusammenarbeit der Steuerbehörden

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  • Juli 16, 2026

Die EU-Kommission hat zwei eng miteinander verzahnte Vorschläge zur Vereinfachung des EU-Steuersystems vorgelegt: die Omnibus-Richtlinie betreffend direkte Steuern sowie den Vorschlag zur Neufassung der Amtshilfe-Richtlinien (DAC). Beide Initiativen befinden sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und sind noch nicht final beschlossen. Die Omnibus-Richtlinie soll grundsätzlich ab 1. Januar 2029 gelten, mit späterer Anwendung einzelner Bereiche bis 2037, während die DAC-Neufassung die bisherige Richtlinie zum 1. Jänner 2030 ablösen soll.

Der folgende Überblick fasst die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen beider Vorschläge zusammen.

Omnibus-Richtlinie betreffend direkte Steuern

Mit der Omnibus-Richtlinie soll für den Bereich der direkten Besteuerung die Kohärenz, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit des unionsrechtlichen Rahmens beibehalten und gefördert werden. Dabei sollen gleichzeitig die unionsrechtlichen Vorgaben vereinfacht, unnötige Befolgungslasten verringert und die Rechtssicherheit verbessert werden. Erzielt werden soll dies durch Anpassungen in diversen EU-Richtlinien:

Mutter-Tochter-Richtlinie

  • Die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Quellensteuerbefreiung sollen vereinfacht werden.
  • So sollen vorgelagerte Genehmigungsverfahren der Mitgliedstaaten weitgehend abgeschafft werden. Künftig soll vermehrt auf Selbstbeurteilung und nachträgliche Kontrollen gesetzt werden.
  • Die bisher vorgesehene Mindestbeteiligungsquote von 10 % soll entfallen. Damit könnten Ausschüttungen zwischen EU-Gesellschaften unabhängig von der Beteiligungshöhe von der Richtlinie profitieren.
  • Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Aufwendungen und Verluste im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen vom Abzug auszuschließen, soll auf wesentliche Beteiligungen und damit auf Beteiligungen von mindestens 10 % beschränkt werden.
  • Die Richtlinie soll weiters unabhängig von deren Rechtsform auf Pensionsfonds ausgeweitet werden.

Zinsen und Lizenzgebühren-Richtlinie

  • Die Mindestbeteiligungsquote von bisher 25 % soll fallen. Damit könnten Unternehmen künftig unabhängig von der Höhe der Beteiligung bei Zins- und Lizenzzahlungen innerhalb der EU von einer Quellensteuerbefreiung profitieren.
  • Weiters ist die Einführung einer Schutzklausel gegen doppelte Nichtbesteuerung geplant, wenn die Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren in Nullsteuerjurisdiktionen ansässig sind. Ausnahmen sind insbesondere für Pillar-Two-Fälle bzw. qualifizierte nationale Ergänzungssteuern vorgesehen.
  • Vorgelagerte Genehmigungsverfahren sollen weitgehend abgeschafft werden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sollen künftig vom Steuerpflichtigen selbst beurteilt werden.
  • Es soll sichergestellt werden, dass Rückerstattungs- oder beschleunigte Verfahren auch dann Anwendung finden, wenn Quellensteuer erhoben wird.
  • Für die Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit Betriebsstätten sollen Klarstellungen getroffen werden.

Fusionsrichtlinie

  • Der Anwendungsbereich der Richtlinie soll auf neuere Arten grenzüberschreitender Umstrukturierungen ausgeweitet werden. Künftig sollen etwa vereinfachte Verschmelzungen und Spaltungen durch Ausgliederung erfasst sein.
  • Weiters soll die Richtlinie um Vorschriften für grenzüberschreitende Sitzverlegungen von Gesellschaften unter Wahrung der Steuerneutralität erweitert werden.
  • Durch die Änderungen soll wieder eine Annäherung der steuerrechtlichen Regelungen an die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen bewirkt werden.

Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (Anti Tax Avoidance Directive – ATAD)

  • Eine neue, EU-weite Forschungs- und Entwicklungsförderung soll eingeführt werden. Diese soll für qualifizierte Forschungs- und Entwicklungsausgaben einen vollständigen Abzug ermöglichen.
  • Die Regelungen zur Zinsschranke sollen angepasst werden. Dabei soll die 30 %-EBITDA-Grenze ohne nationalen Gestaltungsspielraum und der Freibetrag von 3 Mio Euro verpflichtend werden. Darüber hinaus soll der Freibetrag indexiert werden und eine Ausnahme für bestimmte Darlehen von konzernfremden Dritten eingeführt werden.
  • Die allgemeine Missbrauchsverhinderungsvorschrift (GAAR) soll dahingehend angepasst werden, dass sie künftig alle relevanten direkten Steuern einschließlich Quellensteuern und Ergänzungssteuern im Zusammenhang mit Pillar Two erfasst.
  • Auch die Regeln zur Hinzurechnungsbesteuerung (CFC) sollen vereinfacht werden. Für Steuerpflichtige im Anwendungsbereich der Pillar-Two-Richtlinie soll grundsätzlich eine Ausnahme von den CFC-Regeln vorgesehen werden, um Überschneidungen und Doppelbelastungen zu vermeiden.
  • Die Vorschriften zu importierten hybriden Mismatches sollen gestrichen werden.

Richtlinie betreffend den Mechanismus zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten

  • Der Entwurf beinhaltet eine Klarstellung, wer in Streitigkeiten mit mehreren Rechtsträgern als betroffene Person gilt.
  • Auch die Beschwerdeverfahren sollen vereinfacht werden. Eine gleichzeitige Einreichung der Beschwerde bei allen zuständigen Behörden soll nicht mehr erforderlich sein. Vielmehr ist die Einführung eines Einreichfensters von 30 Tagen geplant. 
  • Wenn die Behörden keine Einigungsmöglichkeit sehen, soll der Übergang zur Schiedsgerichtsbarkeit früher ermöglicht werden.
  • Weiters soll die Möglichkeit für Steuerpflichtige eingeräumt werden, Verfahrensmängel vor einer Zurückweisung zu beheben.
  • Es sollen diverse Klarstellungen aufgenommen werden. Diese umfassen unter anderem Fristen, Zulässigkeitsvoraussetzungen und das Zusammenspiel mit anderen Streitbeilegungsverfahren.
  • Laufende andere Verfahren sollen zum Schutz vor Doppelbesteuerung ausgesetzt werden.
  • Dem Rat und der Kommission sollen Befugnisse zur Erlassung von Durchführungsbestimmungen und harmonisierten statistischen Berichtsrahmen eingeräumt werden.

FASTER-Richtlinie

Die vorgesehenen, beschleunigten Rückerstattungsverfahren sollen auch dann Anwendung finden, wenn Befreiungen nach der erweiterten Zinsen und Lizenzgebühren-Richtlinie sowie nach der Mutter-Tochter-Richtlinie nicht im Vorhinein gewährt werden können. Dies gilt insbesondere bei börsennotierten Wertpapieren, die über Intermediäre gehalten werden.

DAC-Richtlinien

Mit der geplanten Änderung sollen die bisherigen DAC 1-9 Richtlinien in einer Neufassung der EU-Amtshilferichtlinie gebündelt werden. Dabei sind insbesondere die folgenden Adaptierungen zum bisherigen Regelwerk vorgesehen: 

DAC 1 (Einkünfte und Vermögen)

  • Die Kategorie Lebensversicherungen soll gestrichen werden.
  • Die Vollständigkeit der Informationen und Daten in den verbleibenden Kategorien soll verbessert werden.

DAC 4 & DAC 9 (CbCR / Pillar 2 Meldungen)

  • Bislang mussten Konzerne sowohl für Zwecke des Country-by-Country Reportings als auch für Pillar-2-Zwecke jeweils separate Meldungen mit unterschiedlichen Fristen abgeben. Der Vorschlag führt eine Option zu einer einzigen, gemeinsamen Meldepflicht ein, die beide Zwecke abdeckt.
  • Dabei soll es einen einheitlichen Meldezeitpunkt sowie eine zentralisierte Einreichung geben. 

DAC 6 (grenzüberschreitende Gestaltungen)

  • Der Anwendungsbereich der Richtlinie soll auf relevante Fälle eingeschränkt werden. Wenig aussagekräftige Kennzeichen sollen gestrichen werden.
  •  Es ist eine harmonisierte Anwendung des „Main Benefit Test“ vorgesehen.
  • Für Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich der Pillar-2-Richtlinie fallen, soll eine Ausnahme von der DAC6-Meldepflicht eingeführt werden.
  • Die Meldefrist soll künftig mit dem ersten konkreten Umsetzungsschritt (z.B. Unterzeichnung eines bindenden Vertrags) beginnen und wird von 30 auf 90 Tage verlängert. 

DAC 7 (digitale Plattformen)

  • Die bisherige doppelte Meldeschwelle für den Verkauf von Waren über digitale Plattformen (Aktivitäts- und Betragsschwelle) wird vereinfacht: Die Aktivitätsschwelle entfällt, die Betragsschwelle wird von 2.000 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr angehoben.
  • Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen eines Plattformbetreibers, die ein geringes Risiko für die Steuertransparenz darstellen, sollen vom Anwendungsbereich der Meldepflicht ausgenommen werden.

Steuer-ID (TIN)

  • Ein zentrales, von der Kommission zu entwickelndes TIN- Validierungssystem, mit dem die Korrektheit einer gemeldeten Steueridentifikationsnummer automatisiert überprüft werden kann, soll eingeführt werden.
  • Die Nutzung des Validierungstools ist für Steuerverwaltungen verpflichtend, für meldende Unternehmen hingegen optional.

 

Verfasst von Michael Wenzl / Sarah Grössl

Michael Wenzl

Director, PwC Austria

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Sarah Grössl

Manager, PwC Austria

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