Der OGH hat in seiner Entscheidung 1 Ob 23/26b, die bisherige Auslegung der COVID-19 Förderobergrenzen bestätigt: Der Begriff „ein Unternehmen“ im Sinne des EU-Beihilferechts bzw des Befristeten Rahmens ist nicht auf den einzelnen Rechtsträger bezogen, sondern auf die wirtschaftliche Einheit. Damit ist bei verbundenen Unternehmen grundsätzlich auf den gesamten Unternehmensverbund abzustellen.
Im konkreten Fall machte die klagende Partei im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der bisherigen nationalen Förderregelungen bzw deren Auslegung Vertrauensschutz bestehe. Diesem Argument folgte der OGH nicht. Nach Ansicht des OGH kann ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit von Beihilfen, die über die unionsrechtlich genehmigten Obergrenzen hinausgehen, grundsätzlich nicht aus nationalen Regelungen abgeleitet werden. Insbesondere kann ein allfälliger nationaler Vertrauensschutz die unionsrechtliche Rückforderungspflicht nicht verdrängen.
Damit bleibt es bei den bekannten beihilferechtlichen Obergrenzen:
Unternehmen, die diese Obergrenzen im Unternehmensverbund überschritten haben, konnten unter bestimmten Voraussetzungen eine beihilfekonforme Umwidmung bis zum 31. Oktober 2024 beantragen (Obergrenzenrichtlinie veröffentlicht – Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden COVID-19 Beihilfen im Unternehmensverbund nun möglich)
Mit einer verstärkten Überprüfung von COVID-19 Förderungen ist weiterhin zu rechnen – dies zeigt auch bereits unsere Praxiserfahrung. Unternehmen sollten daher ihre erhaltenen Förderungen, insbesondere im Unternehmensverbund, nochmals auf die Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenzen überprüfen und allfällige Rückforderungsrisiken rechtzeitig evaluieren.
Verfasst von: Daniela Stastny, Stefan Ilic